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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.11.1993, Az.: XI B 14/93

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
15.11.1993
Aktenzeichen
XI B 14/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 24560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1994, 255

Gründe

1

Der vom erkennenden Senat als formlose Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 28.Mai 1993 gewerteten "Gegendarstellung" des Antragstellers ist bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil hierbei nicht den gesetzlichen Vertretungserfordernissen genügt ist.

Vor dem Bundesfinanzhof muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß des Finanzgerichts (FG) hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) und somit auch für die Gegenvorstellung gegen einen auf eine Beschwerde hin ergangenen Beschluß des Bundesfinanzhofs. Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ausgeführten Berufsgruppen (Prozeßhandlungsvoraussetzung; vgl. dazu Rosenberg Schwab, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 45 II 1), so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Erhebung der Gegenvorstellung-- unwirksam.

Im übrigen bestünde aufgrund des Vortrages aus der Gegenvorstellung, mit der der Antragsteller nur sein bisheriges Vorbringen wiederholt, keine Veranlassung, den Senatsbeschluß vom 28.Mai 1993 zu ändern.

Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung seines Klageverfahrens vor dem FG nochmals wiederholt, kann der Senat hierüber nicht entscheiden. Dies ist Sache des FG.

2

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.