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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.03.1984, Az.: 2 BvR 1/84

Auslieferungsverfahren; Rechtswidrige Tat; Vorsatz; Element der Schuld; Geltungsbereich des Grundgesetzes; Individuelles Freiheitsrecht; Kunstwerke; Entfaltung künstlerischer Aktivitäten; Eigentumsrechte anderer

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.03.1984
Aktenzeichen
2 BvR 1/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig

Fundstellen

  • NJW 1984, 1293-1295 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 237-246 (Urteilsbesprechung von Dr. Josef Hoffmann)

Redaktioneller Leitsatz

1. Wenn im Auslieferungsverfahren den Begriff der rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) dahingehend ausgelegt wird, daß der Vorsatz als Element der Schuld angesehen wird, so verletzt das weder das Grundrecht aus Art. 3 GG noch sonstige Grundrechte.

2. a) Das Freiheitsrecht sich künstlerisch zu betätigen, Kunstwerke darzubieten und zu verbreiten, beinhaltet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

b) Es ist laut Verfassung nicht erlaubt die fachgerichtlichen Entscheidungen dahingehend auszulegen, daß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG das Recht einräume sich bei der Entfaltung künstlerischer Aktivitäten über die Eigentumsrechte anderer hinwegzusetzen.