Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1989, Az.: VII ZR 60/89
Reaktorunfall; Tschernobyl; Höhere Gewalt; Reisevertrag; Kündigung; Stornokosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1989
- Aktenzeichen
- VII ZR 60/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 109, 224 - 230
- BB 1990, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 879-880 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1990, 434-436 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1990, 501
- MDR 1990, 329 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 821-823 (Urteilsbesprechung von vors. RiLG Frankfurt a. Main Dr. Otto Tempel)
- NJW 1990, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 312 (amtl. Leitsatz)
- VuR 1990, 81-82 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- WM 1990, 274-276 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Reaktorunfall in Tschernobyl vom 25/26. 4. 1986 ist nicht vorhersehbare höhere Gewalt i. S. des § 651j I BGB, die zur Kündigung einer vom 4. bis 9. 5. 1986 für eine Schulklasse gebuchten Reise nach Prag berechtigt.
2. Zum Anspruch des Reiseveranstalters auf Ersatz von Hotel-Stornokosten, wenn der Reisende den Reisevertrag vor Reisebeginn wegen nicht vorhersehbarer höherer Gewalt kündigt.
Tatbestand:
Dr. S., Lehrer des W.-E.-Gymnasiums in F., buchte bei dem Kläger - einem Omnibusreiseunternehmer - für die Zeit vom 4. bis 9. Mai 1986 eine Klassenfahrt nach Prag. Am 3. Mai 1986 teilte er dem Kläger mit, das zuständige Ministerium des beklagten Landes habe aufgrund des Reaktorunfalls in Tschernobyl vom 25./26. April 1986 angeordnet, von der Reise abzusehen. Die Klassenfahrt wurde daraufhin nicht durchgeführt.
Der Kläger, der sämtliche Reiseleistungen der geplanten Reise erbringen sollte, verlangte mit der Klage Ersatz bezahlter Stornogebühren für Hotelkosten in Höhe von 5 123,20 DM sowie erbrachte Auslagen für beantragte Visa und ausgehändigte Fachliteratur in Höhe von insgesamt 1 262,02 DM, jeweils nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1 262,02 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung weiterer 5 123,20 DM nebst Zinsen erstrebte, zurückgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Klägers hatte zum Teil Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, aufgrund des Reaktorunfalls in Tschernobyl habe der Reisevertrag gemäß § 651 j BGB gekündigt werden können. Nicht entscheidend sei, wie sich aus heutiger Sicht die tatsächliche Gefahr einer erhöhten Strahlenbelastung in der CSSR darstelle. Vielmehr sei auf den damals verfügbaren Informationsstand abzustellen. Zur Zeit der vorgesehenen Reise seien von den tschechischen Behörden weder Werte über die Strahlenbelastung in der CSSR bekannt gegeben noch irgendwelche Vorsorgemaßnahmen empfohlen worden. Über die mit der geplanten Reise verbundenen Gefahren habe somit große Ungewißheit bestanden.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Nach § 651 j BGB können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Das Reaktorunglück von Tschernobyl ist ein solcher Fall höherer Gewalt. Als unerwartet eingetretenes nicht abwendbares Ereignis hatte es seinen Ursprung weder in der Sphäre des Klägers als Reiseveranstalter noch in der der Reiseteilnehmer; der Kläger konnte ihm - etwa durch eine Änderung des Reiseverlaufs - nicht ausweichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 185, 188 m. w. Nachw.; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. II 1, 13. Aufl. § 53 V S. 393). Auch wäre die vorgesehene Reise durch den Reaktorunfall erheblich beeinträchtigt und erschwert worden, ohne daß die vom Kläger geschuldeten Reiseleistungen selbst Mängel aufgewiesen hätten (vgl. Senatsurteil BGHZ 85, 50, 57/58). Nach dem allein maßgeblichen Kenntnisstand unmittelbar vor Reiseantritt war eine Gesundheitsgefährdung der Reiseteilnehmer aufgrund erhöhter Strahlenbelastung nicht auszuschließen; dieses Risiko war den Reisenden nicht zuzumuten. Das beklagte Land, vertreten durch Dr. S., konnte daher den Reisevertrag gemäß § 651 j Abs. 1 BGB wegen höherer Gewalt kündigen (vgl. a. LG Freiburg NJW-RR 1988, 953 [LG Freiburg 07.04.1988 - 3 S 266/87]; AG Ansbach NJW-RR 1987, 497 [AG Ansbach 18.12.1986 - C 237/86]; AG Rendsburg NJW-RR 1987, 1080 [AG Rendsburg 23.04.1987 - 3 C 1089/86]; Tonner VuR 1986, 5; Wolter in MünchKomm 2. Aufl. § 651 j Rdn. 9).
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Zahlungen des Klägers an das Hotel in Prag könnten nicht als erbrachte Leistungen i. S. d. § 651 e Abs. 3 BGB behandelt werden. Erbracht seien nur die Leistungen, die die Reisenden bis zum Zeitpunkt der Kündigung in Anspruch genommen hätten. Da die Reise gar nicht erst durchgeführt worden sei, habe der Kläger die entscheidende Leistung, nämlich Gewährung von Unterkunft und Verpflegung, nicht erbracht. Er könne daher keine Entschädigung verlangen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Wird der Reisevertrag nach § 651 j Abs. 1 BGB wegen höherer Gewalt gekündigt, kann der Reiseveranstalter gemäß §§ 651 j Abs. 2 Satz 1, 651 e Abs. 3 Satz 2 BGB für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Dem Kläger steht ein solcher Entschädigungsanspruch - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - nicht zu. Zwar war er als Reiseveranstalter nach dem zustande gekommenen Vertrag verpflichtet, neben der Visabeschaffung, der Durchführung der Fahrt und der Betreuung der Reisenden durch sachkundige Führer auch die vorgesehene Hotelunterkunft mit Verpflegung bereitzustellen. Er mußte deshalb durch entsprechende Vereinbarungen mit einem Hotel Reservierungen vornehmen lassen, um den Erfolg der Reise zu gewährleisten. Die ihm nach kurzfristiger Kündigung wegen höherer Gewalt und der daraufhin nicht durchgeführten Reise auferlegten Stornokosten beruhen jedoch nicht auf dem Reisevertrag.
Diese Kosten »wurzeln« allein in dem Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger, auf das der Reisende keinen Einfluß nehmen kann und das ihm in der Regel unbekannt ist. Sie können daher - weil nicht im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisenden entstanden - nicht als erbrachte Reiseleistungen i. S. d. § 651 e Abs. 3 Satz 2 BGB angesehen werden. Daß der Reiseveranstalter bei einer Kündigung nach § 651 j Abs. 1 BGB gemäß § 651 j Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 651 e Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Leistungen eine Entschädigung verlangen kann, die für den Reisenden infolge der Aufhebung des Vertrags kein Interesse haben, steht dem nicht entgegen. Auch insoweit muß der Reiseveranstalter »Reiseleistungen« bereits erbracht haben oder noch erbringen; sein Anspruch auf Entschädigung ist stets an Reiseleistungen geknüpft.
2. Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß dem Kläger aufgrund der in § 651 j Abs. 2 BGB zum Ausdruck gebrachten Risikoverteilung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem ein Anspruch auf Ersatz der Stornokosten zur Hälfte zusteht.
a) Die Vorschrift des § 651 j Abs. 1 BGB stellt im Anschluß an § 11 des von der Bundesregierung vorgeschlagenen Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag eine Sonderregelung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dar (vgl. Bundestags-Drucksachen 8/786 S. 21; 8/2343 S. 12). Sie läßt eine Kündigung des Reisevertrags auch dann zu, wenn der Reiseveranstalter zwar seinen Leistungspflichten nachgekommen ist oder nachkommen kann, jedoch aufgrund höherer Gewalt die Geschäftsgrundlage des Vertrages entfallen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 85, 50, 56/57). Wird aus diesen Gründen der Vertrag gekündigt, ist das Risiko der gescheiterten Reise zwischen beiden Vertragsparteien angemessen zu verteilen, weil eine Gefährdung oder Beeinträchtigung einer Reise durch höhere Gewalt weder in den Risikobereich des Reiseveranstalters noch in den des Reisenden fällt.
Mit der Regelung des § 651 j Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber diese Risikoverteilung in der Weise vorgenommen, daß er einmal dem Reiseveranstalter als Ausgleich für die Kündigungsmöglichkeit des Reisenden auch und gerade bei mängelfreier Reiseleistung einen Entschädigungsanspruch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen unabhängig davon einräumt, ob diese Leistungen nach der Kündigung für den Reisenden noch von Interesse sind (§ 651 j Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 651 e Abs. 3 BGB). Zum anderen hat er bestimmt, daß Mehrkosten für die Rückbeförderung von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind (§ 651 j Abs. 2 Satz 2 BGB) und die im übrigen aufgrund höherer Gewalt entstandenen Mehrkosten dem Reisenden zur Last fallen (§ 651 j Abs. 2 Satz 3 BGB).
Mit dieser gesetzgeberischen Wertung soll bei einer Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt ein möglichst gerechter Interessenausgleich zwischen Reiseveranstalter und Reisendem erreicht werden. Das Risiko von Leistungsstörungen bei Wegfall der Geschäftsgrundlage soll nicht allein der Reiseveranstalter tragen; er wird daher jedenfalls teilweise entlastet. Andererseits werden die aufgrund höherer Gewalt eintretenden oder eingetretenen Risiken weitgehend auf den Reisenden verlagert (vgl. a. Wolter AcP 183 (1983), 35, 50 ff.); durch höhere Gewalt verursachte Mehrkosten fallen grundsätzlich ihm zur Last (vgl. Senatsurteil BGHZ 85, 50, 58).
b) Ausgehend von den Grundgedanken dieser Regelung ist der Senat der Auffassung, daß bezahlte Stornokosten für eine wegen höherer Gewalt nicht in Anspruch genommene Hotelunterkunft, die keine erbrachten Reiseleistungen darstellen und für die der Reiseveranstalter deshalb gemäß §§ 651 j Abs. 2 Satz 1, 651 e Abs. 3 Satz 2 BGB keine Entschädigung verlangen kann, nicht allein vom Reiseveranstalter zu tragen sind. Zwar wäre es unbillig, solche Kosten wie die aufgrund einer Kündigung wegen höherer Gewalt anfallenden Mehrkosten mit Ausnahme der Mehrkosten für die Rückbeförderung allein dem Reisenden aufzuerlegen, zumal dieser dem Risiko einer wegen höherer Gewalt gescheiterten Reise ebenso fernsteht wie der Reiseveranstalter. In Anlehnung an die der Regelung des § 651 j Abs. 2 Satz 2 BGBüber den Ausgleich der Mehrkosten für die Rückbeförderung zugrunde liegenden Risikoverteilung ist es jedoch angemessen, etwaige aufgrund einer Kündigung wegen höherer Gewalt entstandene Stornokosten für die vom Reiseveranstalter bereits vorgenommene und auch notwendige Hotelreservierung beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Auch solche Kosten sind unvorhersehbare »Mehrkosten«, die - wie die Mehrkosten für die Rückbeförderung - allein durch höhere Gewalt entstanden sind und nach Treu und Glauben nicht nur von einer Partei getragen werden können. Insofern ist durch Anwendung der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben die gesetzliche Regelung ergänzungsbedürftig, die auf Kosten, wie sie hier entstanden sind, nicht zugeschnitten ist.
c) Eine derartige Risikoverteilung ist allein sach- und interessengerecht. Bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ist gemäß § 242 BGB grundsätzlich der Inhalt des Vertrags den veränderten Umständen anzupassen (vgl. BGHZ 47, 48, 51 [BGH 31.01.1967 - V ZR 125/65]/52 m. w. Nachw.). Diese Anpassung kann darin bestehen, daß ein an sich von einer Partei zu tragendes Risiko auf beide Parteien je zur Hälfte verteilt wird (BGH NJW 1984, 1746, 1747). Auch im Streitfall ist es angemessen, das aufgrund der vor Reisebeginn ausgesprochenen Kündigung nach der gesetzlichen Regelung allein vom Kläger als Reiseveranstalter zu tragende Risiko, Stornokosten an ein Hotel zahlen zu müssen, zur Hälfte den Reisenden aufzuerlegen. Eine solche Risikoverteilung erscheint um so mehr geboten, als die Vorschrift des § 651 j BGB hinsichtlich der Kostenpflicht eine zu starre Regelung enthält. Darauf wurde bereits im Rechtsausschuß des Bundestags von einer Minderheit hingewiesen (BT-Drucksache 8/2343 S. 13), diese Auffassung wird auch vom Schrifttum geteilt (Bartl, Reiserecht 2. Aufl. Rdn. 152; Klatt, Gesetz über den Reisevertrag Anm. zu § 651 j).
Die gegenteilige Ansicht, die dem Reiseveranstalter im Fall einer Kündigung wegen höherer Gewalt vor Beginn der Reise jeden Anspruch auf Entschädigung versagt und ihm insoweit das Risiko allein überbürdet (so Larenz aaO S. 394; vgl. auch Löwe, Das neue Pauschalreiserecht S. 99 zu § 651 e BGB), wird der hier gebotenen Risikoverteilung nicht gerecht. Insbesondere übersieht sie, daß der Reisevertrag wegen unvorhersehbarer höherer Gewalt schon vor Beginn der Reise gekündigt werden kann und dem Reiseveranstalter für bereits erbrachte Reiseleistungen (z. B. Auslagen für Visabeschaffung, Reiseleiter, Reiseliteratur) grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch zusteht (herrschende Meinung, vgl. Erman/Seiler, BGB 7. Aufl. § 651 j Rdn. 5; Jauernig/Teichmann, BGB 4. Aufl. § 651 j Anm. 3; Palandt/Thomas, BGB 48. Aufl. § 651 j Anm. 1, 3; Staudinger/Schwerdtner, BGB 12. Aufl. § 651 j Rdn. 15, 26; Wolter in MünchKomm § 651 j Rdn. 3).