Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.2007, Az.: BVerwG 3 B 13.07; 3 C 27.07
Prüfung des Vorliegens einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Auslegung des Begriffs des "Versandes an den Endverbraucher" in § 73 Abs. 1 Nr. 1a Arzneimittelgesetz (AMG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 13.07; 3 C 27.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 39333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 15.02.2006 - AZ: VG 16 K 5720/04
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.11.2006 - AZ: 13 A 1314/06
- nachfolgend
- BVerwG - 13.03.2008 - AZ: BVerwG 3 C 27.07
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 7. November 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 100 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, wie der Begriff des "Versandes an den Endverbraucher" in § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG auszulegen ist und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Regelung für Rezeptsammelstellen i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 9 ApoG i.V.m. § 24 ApBetrO zukommt.
Auch hinsichtlich der zweiten das angefochtene Urteil tragenden Begründung, der Beklagte habe bei Erlass seiner Bescheide das ihm in § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Im Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bestehen, ob bei einem - hier zu unterstellenden - großflächigen Vertrieb von Arzneimitteln auf vom Gesetz verbotenen Wegen das Eingreifen der Behörde in deren Ermessen steht und ob die ggf. getroffene Entscheidung insoweit einer ausdrücklichen Begründung im Bescheid bedarf, sowie der weiteren Frage, ob bei Vorhandensein eines im Ausland ansässigen und eines inländischen Störers die Inanspruchnahme des inländischen Störers unter dem Gesichtspunkt des Auswahlermessens einer besonderen Begründung bedarf.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
van Schewick
Dr. Dette