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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.04.1966, Az.: BVerwG IV C 75.65

Anfechtung einer Baulinienfestsetzung; Unterlassung einer Entscheidung über einen Aussetzungsantrag als Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.04.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV C 75.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.12.1962 - AZ: 53 I 61

Fundstellen

  • DÖV 66, 728
  • DÖV 1966, 728 (Volltext mit amtl. LS)
  • Wertp.Mitt. -, 580
  • ZLA 66, 167

Amtlicher Leitsatz

Wenn im schriftlichen Verfahren ein Aussetzungsantrag übergangen wird, liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil beruhen konnte.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Paul
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1962 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleiben außer Ansatz.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Baulinien auf ihrem Grundstück Flurstück Nr. 476 der Gemarkung M.. Das Grundstück grenzt an einen zum Friedhof führenden Weg, der auf fünf Meter verbreitert werden soll. Längs des Weges soll eine Grünanlage von ebenfalls 5 m Breite geschaffen werden, ferner soll die Zufahrt zum Friedhof in einen Friedhofsvorplatz einmünden, dessen Erweiterung ebenfalls vorgesehen ist. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Baulinie auf dem Grundstück der Klägerin an die Grenze der geplanten Grünanlage und des geplanten Friedhofsvorplatzes verlegt worden.

2

Soweit die Klägerin sich auch gegen die Unterlassung einer Baulinienfestsetzung an anderer Stelle des Grundstückes gewendet hatte, hat das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 26. Januar 1961 ihrem Begehren durch Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Weilheim vom 17. Februar 1959 und des Beschwerdebescheides der Regierung von Oberbayern vom 8. April 1959 stattgegeben sowie eine Verpflichtung des Beklagten auf Festsetzung von Baulinien ausgesprochen. Im übrigen ist ihr Begehren für ungerechtfertigt gehalten worden, ohne daß die Klage insoweit ausdrücklich abgewiesen worden wäre.

3

Mit der Berufung hat die Klägerin ihr volles erstinstanzliches Begehren aufrechterhalten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 21. Dezember 1962 das Urteil des Verwaltungsgerichts München hinsichtlich der Klageabweisung ergänzt und die Berufung zurückgewiesen. Das Urteil ist als schriftliche Entscheidung am 10. Januar 1963 zur Zustellung an die Beteiligten abgesandt worden. Am 2. Januar 1963 hatte die Klägerin um Aussetzung des Verfahrens gebeten. Über diesen Aussetzungsantrag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht befunden.

4

Nachdem der I. Senat die Revision zugelassen hatte, weil nicht rechtswirksam auf mündliche Verhandlung verzichtet worden sei und weil der Aussetzungsantrag der Klägerin nicht unbeschieden hatte bleiben dürfen, hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München Bescheid und Beschwerdebescheid über die Baulinienfestsetzung in vollem Umfange aufzuheben. Sie rügt Mängel des Verfahrens und Verletzung materiellen Rechts.

5

Der Prozeßbevollmächtigte habe nicht erklärt, daß er mit einer Entscheidung in schriftlicher Form einverstanden sei, falls er die Berufung nicht bis zum 18. Dezember 1962 zurücknehme. Wie das Protokoll ausweise, habe er vielmehr einen Verzicht auf mündliche Verhandlung nur in Aussicht gestellt. Sollte in dem Verfahrensmangel kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gesehen werden, der einen absoluten Revisionsgrund darstelle, so liege doch jedenfalls ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen könnte. Die Klägerin hätte sich dann zugleich mit Abgabe ihrer Verzichtserklärung noch über bedeutsame Fragen des Rechtsstreits äußern können. Am Tage nach dem Termin vom 11. Dezember 1962 sei nämlich mit der Gemeinde M. eine vergleichsweise Erledigung des Verfahrens vorgesehen worden. Deswegen habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Januar 1963 um eine Aussetzung des Verfahrens gebeten. Diesem Antrag hätte der Verwaltungsgerichtshof sicherlich entsprochen, wenn er nicht voreilig im schriftlichen Verfahren entschieden hätte. Auch hätte die Klägerin noch weitere Beweisanträge für die Notwendigkeit der geplanten Maßnahmen stellen können. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch bei Beurteilung der Baulinienfestsetzung nicht außer acht lassen dürfen, daß die Festsetzung der Baulinie durch eine beabsichtigte Enteignung bedingt gewesen sei. Er habe daher schon im Baulinienverfahren prüfen müssen, ob die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohles notwendig gewesen seien oder nicht.

6

Der Beklagte wendet sich gegen die Revision, deren Rückweisung er beantragt. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe eindeutig erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden werden solle, wenn er nicht bis zum 18. Dezember 1962 seine Berufung zurücknehme. Dabei handele es sich nicht um eine bedingte Prozeßerklärung. Eine andere Frage sei es, ob das Berufungsgericht nach Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 2. Januar 1963 das Urteil habe erlassen dürfen. Ob der Klägerin dadurch aber das rechtliche Gehör etwa versagt worden sei, bedürfe keiner Prüfung, weil das Berufungsurteil auf jeden Fall richtig sei. Die Klägerin könne jedenfalls nicht dartun, daß die Baulinienfestsetzung eine ermessensfehlerhafte Entscheidung gewesen sei. Daß die Baulinienfestsetzung noch keine Enteignung sei, entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dann könne aber auch im Baulinienverfahren nicht darüber entschieden werden, ob die später geplante Maßnahme dem allgemeinen Wohle diene und eine Enteignung rechtfertige.

7

II.

Die Revision führt zur Rückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof, weil das gerichtliche Verfahren mangelhaft war. Diese Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Prozeßbeteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1, § 14. Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

8

Dahingestellt bleiben kann, ob das angefochtene Urteil schon deswegen aufzuheben war, weil es nicht im schriftlichen Verfahren hätte ergehen dürfen. Seine Aufhebung ist jedenfalls deswegen notwendig, weil in der Unterlassung einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Klägerin ein Mangel im gerichtlichen Verfahren liegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im schriftlichen Verfahren sind alle von den Parteien gestellten Anträge, die vor Absendung des Urteils eingegangen sind, als in der mündlichen Verhandlung gestellt anzusehen (vgl. auch BGHZ 11, 27). Über den Antrag hätte daher entschieden werden müssen. Das ergangene Urteil kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen, da es unter Umständen nicht ergangen wäre. Das später eingetretene Scheitern der Vergleichsverhandlungen konnte bei der Beurteilung der Sachlage nicht berücksichtigt werden.

9

Sonach war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, der erneut und auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Klein
Clauß
Dr. Paul