Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1987, Az.: 3 StR 141/87
Möglichkeit des Glaubenschenkens der Schilderung des Opfers und trotz dafür sprechender Indzien nicht der Schilderung des Angeklagten über den Tathergang; Erfordernis der Erkennbarkeit der Gründe für die Glaubensschenkung aus den Urteilsgründen bei einem Fall von Aussage gegen Aussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 141/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16633
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 18.09.1986
Fundstelle
- StV 1987, 428
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Kaufmann Johann K. aus Ki., geboren am ... 1959 in W./J.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. April 1987
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer glaubt der Darstellung des Vergewaltigungsopfers, nicht aber - trotz dafür sprechender Indizien - der Schilderung des Angeklagten. Das ist an sich möglich und unterliegt der Verantwortung des Tatrichters. In einem Fall jedoch, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glaubwürdigkeit beimißt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat. Unter diesem Gesichtspunkt hält das Urteil revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
So hat sich das Landgericht zunächst nicht mit der Frage auseinandergesetzt, warum die Zeugin trotz des zurückgewiesenen Annäherungsversuches am Vormittag in der Wohnung des Angeklagten, über den sie so erregt war, daß ihr Freund das bemerkte, und trotz seiner ausdrücklichen Warnung bald darauf am Nachmittag dieses kühlen Tages mit dem Angeklagten an einsamer Stelle im Forst spazierenging.
Anlaß zu Bedenken gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme gibt ferner folgendes:
Das Landgericht hat Scheidensekret, das der Zeugin zugeordnet werden kann, nicht aber der Lebensgefährtin des Angeklagten, an dem alsbald nach der Tat im Einvernehmen mit dem Angeklagten in dessen Wohnung sichergestellten Bettlaken festgestellt. Sie hat diesem Umstand jedoch eine Indizwirkung zugunsten des Angeklagten mit der Begründung versagt, daß unter Berücksichtigung der Häufigkeit der in Rede stehenden Auscheidereigenschaft (30 %) auch eine andere Frau als Corinna U., das Tatopfer, als Verursacherin der festgestellten Scheidensekretspur in Betracht kommen könne. Dies mag hingehen. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang jedoch nicht erörtert, daß der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Behauptung, er habe am Vormittag des Tattages in seinem Schlafzimmer mit Frau U. Geschlechtsverkehr gehabt, nicht wissen konnte, daß die Sekretuntersuchung des Bettlakens Frau U. nicht ausschließen würde. Sein Verhalten in diesem Punkt kann daher durchaus auch für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen, die insofern durch die Angaben der Zeugin U. bestätigt werden, als diese selbst ausgesagt hat, am fraglichen Vormittag sich im Schlafzimmer des ihr bis dahin nahezu unbekannten Angeklagten aufgehalten zu haben.
Schließlich hat das Landgericht im Urteil nicht ausgeführt, warum es einerseits die Lebensgefährtin des Angeklagten als - ohne Einschränkung - völlig unglaubwürdig ansieht, ihr andererseits aber glaubt, daß der Angeklagte außer der - vom Tatopfer nicht identifizierten - braunen Lederkrawatte noch eine Stoffkrawatte besitzt, die als Tatwerkzeug in Betracht kommt.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter, wenn er wieder zu einer Verurteilung kommt, Gelegenheit haben, auch den übrigen vom Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben aufgezeigten Bedenken Rechnung zu tragen.
Krauth
Zschockelt
RiBGH Kutzer befindet sich in Erholungsurlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert. Ruß
Detter