Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1953, Az.: VI ZR 70/52
Ersatzanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den Mitverantwortlichen eines Unfalls; Anforderungen an die Feststellung eines Verschuldens; Klärung des Unfallherganges durch das Gericht; Abstellen auf die Wahrscheinlichkeit, ob ein Kraftrad in der Situation so hätte gelenkt werden können, dass der Unfall sich nicht ereignet hätte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 70/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 06.02.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BGHZ 9, 6 - 13
Prozessführer
C., Versicherungs-AG, in K./R., O.strasse ...,
vertreten durch den Vorstand,
Prozessgegner
Kaufmann Franz Du P. in M.-S., Sc.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Das Vorfahrtrecht erstreckt sich auf die ganze Fahrbahn der von rechts kommenden Strasse. Der Wartepflichtige muss daher beim Herannahen an eine unübersichtliche Kreuzung die Geschwindigkeit soweit herabsetzen, dass er in der Lage ist, die Vorfahrt aller auf der Kreuzungsstrasse von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer zu beachten, mögen diese auch die in ihrer Fahrtrichtung gesehen linke Strassenseite benutzen (Bestätigung von RGZ 167, 357).
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, vom 6. Februar 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Bei der Klägerin ist die S. Wirkerei und Strickerei GmbH M. mit dem 3 1/2 t. Lastwagen D.-B. AW ... 11 gegen Haftpflicht versichert. Am Mittag des 21. Juli 1948 fuhr dieser Wagen über die Luftschifferstrasse in M.-S. in westlicher Richtung. An der Kreuzung der S.strasse stieß er mit dem von rechts kommenden, die S.strasse in südlicher Richtung fahrenden und von dem Beklagten gelenkten Kleinkraftrad (98 ccm) zusammen. Der Beklagte versuchte, den Zusammenstoß mit dem Lastkraftwagen dadurch zu vermeiden, dass er nach rechts in die Luftschifferstrasse einbog. Er konnte aber nicht verhindern, dass der hintere Teil des Leichtkraftrades mit der rechten Seitenwand des Lastkraftwagens in Berührung kam und er mit dem Kraftrad stürzte. Der auf dem Rücksitz des Kleinkraftrades mitfahrende Schlosser H. wurde von dem Hinterrad des Lastkraftwagens überfahren und starb einige Stunden später.
Die beiden Strassen kreuzen sich senkrecht und sind gleichrangig; sie sind durch Häuser in enger Bauart bebaut, so dass die Kreuzung unübersichtlich ist. Die Fahrbahnbreite der L.strasse vor der Kreuzung beträgt 5,20 m, die der S.strasse, 5,60 m. Der Ort des Zusammenstoßes liegt etwas westlich von der Kreuzung auf der Fahrbahn der L.strasse.
Die Klägerin hat mit den Hinterbliebenen des getöteten Haas einen Abfindungsvergleich geschlossen und ersetzt der Berufsgenossenschaft des Getöteten laufend die von dieser gezahlten Renten. Sie verlangt von dem Beklagten einen Ausgleich, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt, den sie aber mindestens auf die Hälfte ihrer Leistungen festzusetzen bittet. Sie wirft dem Beklagten vor, dieser sei mit seinem überbelasteten Kraftrad zu schnell an die Kreuzung herangefahren. Er habe sich nicht orientiert, ob von links ein Fahrzeug komme, und versucht, die Vorfahrt zu erzwingen, obwohl der Lastkraftwagen eher an der Kreuzung gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr 13.225 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihr die bereits an die Berufsgenossenschaft gezahlten und die künftig zu zahlenden Beträge zur Hälfte zu vergüten.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten
. Er ist der Ansicht, der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, dass der Fahrer des Lastkraftwagens das Vorfahrtrecht des Kraftradfahrers gröblich mißachtet habe.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klageansprüche als Ausgleichsforderungen der Klägerin zu 1/5 des von ihr getragenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, die Klage in voller Höhe abzuweisen. Die Klägerin hat unselbständige Anschlußberufung eingelegt und Abänderung des angefochtenen Urteils dahin beantragt, dass ihr Ausgleichsforderungen in Höhe der Hälfte der von ihr getragenen und in Zukunft zu tragenden Schadensersatzverpflichtungen zugebilligt würden. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Die Klägerin macht auf Grund gesetzlichen Forderungsüberganges (§ 67 VVG) den Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Kraftfahrzeughalters gegen den Beklagten geltend, den sie als mitverantwortlich an dem Unfall ansieht. Dieser Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass der Beklagte den Hinterbliebenen des verunglückten H. für den durch Entziehung ihres Unterhalts entstandenen Schäden zum Ersatz verpflichtet wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen H. und dem Beklagten ein Beförderungsvertrag geschlossen worden ist. Da es sich um Ersatz eines mittelbaren Schadens handelt und § 844 Abs. 2 BGB bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen grundsätzlich keine Anwendung findet (RG JW 1931, 1357), ließe sich eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber den Hinterbliebenen des Getöteten aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung nicht herleiten Auch eine Haftung aus dem Kraftfahrzeuggesetz kommt nicht in Frage, da H. auf dem Kraftrad befördert wurde, es sich zudem um ein Kleinkraftrad handelte (§§ 8 Abs. 2, 27 Abs. 1 KrfzG). Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber den Hinterbliebenen des Haas könnte vielmehr nur auf Grund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823, 844 Abs. 2 BGB) in Frage kommen, so dass ein nachgewiesenes Verschulden des Beklagten Voraussetzung für die sich alsdann gemäss § 426 in Verbindung mit § 254 BGB vollziehende Ausgleichung ist. Hiervon geht im Ergebnis das Berufungsgericht zutreffend aus, und insoweit werden auch von der Revision keine Einwendungen erhoben.
2.
Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten nicht als erwiesen angesehen und hierzu folgendes ausgeführt: Der Lastkraftwagen habe zwar als erster den Strassenschnittpunkt erreicht, aber mit einem gegenüber dem Kleinkraftrad des Beklagten nur unbedeutenden Vorsprung Jedenfalls sei der Lastkraftwagen noch in der Kreuzung gewesen, als der Beklagte diese erreicht habe. Der Fahrer des Lastkraftwagens habe nach der Verkehrslage damit rechnen müssen, dass sein Wagen das Kraftrad beim Durchfahren der Kreuzung behindern werde. Er habe daher trotz der eigenen etwas geringeren Fahrgeschwindigkeit dem Kraftrad als dem von rechts kommenden Fahrzeug die Vorfahrt einräumen müssen. Die Geschwindigkeit des Kraftrades lasse sich nicht genau feststellen. Sie werde nicht über 20 km/st, aber auch nicht unter 15 km/st gewesen sein. Wahrscheinlich habe sie etwa 20 km/st betragen. Diese Geschwindigkeit sei auch angesichts der unübersichtlichen Kreuzung nicht zu hoch gewesen. Auf von rechts auf der abgewandten Fahrbahnhälfte der Luftschifferstrasse etwa kommende Fahrzeuge habe sich der Beklagte bei dieser Geschwindigkeit noch einstellen können. Es sei richtig gewesen, dass er sein Augenmerk hauptsächlich nach rechts gerichtet habe, weil er den von dort kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt habe einräumen müssen.
3.
Die Revision meint demgegenüber, der Beklagte habe bei der unübersichtlichen Kreuzungsstelle mit von rechts und links kommenden Gefahren rechnen und seine Geschwindigkeit weiter herabsetzen müssen. Mit der unbedingten Beachtung seines Vorfahrtrechtes habe er solange nicht rechnen können, als er nicht in der Lage gewesen sei, die Kreuzung zu übersehen. Der schnellerfahrende Beklagte habe den Lastkraftwagen eher sehen können als dessen Fahrer sein Kraftrad. Bei gebotener Aufmerksamkeit habe der Beklagte seine Fahrweise auf den ankommenden Lastkraftwagen einstellen und erkennen müssen dass ihm die Vorfahrt nicht eingeräumt werde. Statt der Lage durch Herabsetzung der Geschwindigkeit Rechnung zu tragen, sei der Beklagte drauflos gefahren und habe die Vorfahrt erzwungen. Der Unfall sei im wesentlichen durch die angesichts der Gefahrenstelle überhöhte Geschwindigkeit des Kraftrades verursacht worden.
Die Revision beanstandet sodann, dass das Berufungsgericht auf den Vortrag der Klägerin nicht eingegangen ist, das Kraftrad sei durch Mitnahme des Verunglückten überlastet gewesen. Sie meint, diese Überbelastung und die durch sie bedingte längere Bremsstrecke habe schon bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden müssen, ob die Geschwindigkeit des Kraftrad es nicht überhöht gewesen sei. Weiter sei die Überlastung für die nach § 254 BGB erforderliche Abwägung erheblich gewesen, da sie die Betriebsgefahr des Kraftrades wesentlich erhöht habe.
4.
Dem Berufungsurteil ist darin zuzustimmen, dass ein grober Verkehrsverstoß des Fahrers des Lastkraftwagens für den Zusammenstoß ursächlich war. Mit Recht ist davon ausgegangen, dass es sich um einen klaren Vorfahrtfall des § 13 Abs. 2 StVO handelte. Sie beiden Fahrzeuge trafen, beide mit einer Geschwindigkeit von nicht über 20 km/st fahrend, an der Kreuzungsstelle ein. Wenn auch der Lastkraftwagen etwas eher in die Kreuzung einfuhr, so versperrte er doch dem von rechts kommenden und daher vorfahrtberechtigten Beklagten die Fahrbahn. Der Fahrer des Lastkraftwagens durfte als Wartepflichtiger nur dann in die Kreuzung einfahren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes ausgeschlossen war, wenn also das vorfahrtberechtigte Fahrzeug noch soweit von der Strassenkreuzung entfernt war, dass eine glatte Durchfahrt nicht beeinträchtigt, sein auch nicht etwa wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstoßes zu irgendwelchen plötzlichen Maßnahmen genötigt war (RG VAE 1944 Nr. 67). Das Gegenteil war nach den Feststellungen des Berufungsurteils erkennbar der Fall. Der Fahrer des Lastkraftwagens hätte leicht erkennen können, dass er dem von rechts nahenden Kraftrad die Durchfahrt versperren werde. Er verstiess daher grob fahrlässig gegen die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StVO, indem er in die Kreuzung einfuhr, ohne beobachtet zu haben, ob von rechts ein Kraftrad nahte.
5.
Dem Beklagten kann entgegen der Auffassung, der Revision nicht vorgeworfen werden, dass er den Lastkraftwagen nicht rechtzeitig bemerkt habe. Gegenüber einem von links kommenden Fahrzeug durfte er sich grundsätzlich darauf verlassen, dass sein Vorfahrtrecht beachtet wurde. Die bloße Möglichkeit, dass ein nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer das Vorfahrtrecht mißachten werde, brauchte er bei seiner Fahrweise nicht in Rechnung zu stellen (BGH in VerkRSamml 1952, 612) Erst wenn besondere Umstände darauf hindeuteten, dass sein Vorfahrtrecht nicht beachtet werden würde, mußte er sich darauf ein stellen und bei Gefahr eines Zusammenstoßes auf seine Vorfahrt verzichten (BGH in VerkRSamml 1952, 223 [226]). Wieder Beklagte unwiderlegt angibt, hat er zunächst nach rechts links geschaut, dann aber seine Aufmerksamkeit nach rechts gerichtet, weil von dort in erster Linie Gefahren drohten. Ein solches Verhalten, das der Übung der Kraftfahrer entspricht, war sachgemäss, da es der gesetzlichen Vorfahrtregelung Rechnung trägt, im übrigen eine gleichmäßige Aufmerksamkeit nach beiden Seiten hier nicht möglich war. Wenn der Beklagte, als er den Lastkraftwagen in kurzer Entfernung vor sich sah, das Kraftrad nach rechts in die Luftschifferstrasse hinüberlenkte, so war diese Ausweichbewegung die sachgemäße Massnahme, um einen Zusammenstoß nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Meinung der Revision, der Beklagte habe versucht, sein Vorfahrtrecht zu erzwingen, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offenbar unbegründet.
6.
Ein Vorwurf gegen den Beklagten würde allerdings dann zu Recht erhoben, wenn dieser mit überhöhter Geschwindigkeit an die Strassenkreuzung herangefahren wäre. Sie Kreuzung war, wie das Berufungsgericht feststellt und sich aus den der Feststellung zugrunde liegenden Lichtbildern ergibt, durch die bis dicht an die Kreuzung in enger Bauweise herangebauten Häuser besonders unübersichtlich. Zwar durfte sich der Beklagte darauf verlassen, dass von links kommende Fahrzeuge sein Vorfahrtrecht beachteten, doch mußte er in Rechnung stellen, dass er verpflichtet war, gegenüber etwa von rechts kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt zu dulden und deren Fahrt nicht zu beeinträchtigen (RG DJ 1937, 591; RG VAE 1944 Nr. 67). Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es meint jedoch, der Beklagte habe mit von rechts kommenden Fahrzeugen nur auf der ihm abgewandten Fahrbahn der Luftschifferstrasse zu rechnen brauchen. Gegenüber diesen Fahrzeugen hätten ihm aber 1,50 bis 2,00 m Strassenbreite der Kreuzungsstrasse mehr zum Rechtseinbiegen zur Verfügung gestanden, und angesichts dieser grösseren Strecke wäre es dem Beklagten mit Wahrscheinlichkeit geglückt, sein Kraftrad ohne Berührung mit einem von rechts kommenden Fahrzeug in die Luftschifferstrasse herüberzulenken.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
a)
Zunächst durfte bei der Würdigung der Geschwindigkeit des Beklagten nicht darauf abgestellt werden, ob dieser mit Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre, das Kraftrad vor einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer ohne Zusammenstoß nach rechts zu lenken. Schon ein plötzliches Fahren des Kraftrades auf die Fahrbahn der Luftschifferstrasse konnte für den von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer eine Beeinträchtigung seiner Fahrweise und zugleich eine Gefährdung bedeuten. Als Vorfahrtpflichtiger durfte der Beklagte vielmehr erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn eine Gefährdung eines von rechts kommenden. Verkehrsteilnehmers ausgeschlossen war (RG VAE 1944 Nr. 73). Kam von rechts ein Fahrzeug, dessen Fahrweise er auch nur möglicherweise beeinträchtigen konnte, mußte er sein Kraftrad vor dem Schnittpunkt der Strasse zum Halten bringen und durfte es nicht darauf ankommen lassen, dass er durch ein Ausweichen nach rechts mit Wahrscheinlichkeit einen Zusammenstoß vermied Konnte er bei seiner Geschwindigkeit dieser Anforderung nicht rechtzeitig nachkommen, so war die Geschwindigkeit vor der Kreuzung nicht soweit herabgesetzt, dass sie mit dem Erfordernis des § 9 Abs. 2 StVO in Einklang stand.
b)
Sodann ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils nicht zutreffend, dass der Beklagte nur mit dem Herannahen solcher Fahrzeuge von rechts zu rechnen brauchte, die auf der ihm abgewandten Fahrbahn der Luftschifferstrasse fuhren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, erstreckt sich das Recht der Vorfahrt auf die ganze Fahrbahn der von rechts kommenden Strasse und nicht nur auf ihre rechte Seite (RGZ 167-358 [360]; RG SeuffArch 94, 103 [106]; RG DR 1940, 818; RG DR 1941, 587; RG VAE 1944 Nr. 68). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vorfahrtberechtigte wegen Versperrung der rechten Strassenseite gezwungen ist, auf die Mitte oder die linke Strassenseite herüberzufahren, oder ob er ohne solche Notwendigkeit, also verkehrswidrig, die linke Strassenseite befährt. Aus diesem Grunde muss der Wartepflichtige seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er die Vorfahrt jedes Verkehrsteilnehmers, der auf der anderen Strasse, gleichviel auf welchem ihrer Teile, von rechts kommt, unbedingt achten kann (RGZ 167, 360). Das hat auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 29. Mai 1952 [(4 StR 1041/52) - abgedruckt in VerkRSamml 1952, 458] unter Billigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend betont. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei, die allein eine sichere und klare Vorfahrtregelung gewährleistet. Das Reichsgericht hat mit Recht ausgeführt, der Zweck der Vorfahrtregeln, Unglücksfälle gerade an Gefahrenpunkten zu verhindern, würde in Frage gestellt werden, wenn das Vorfahrtrecht nur in dem Falle zu, beachten wäre, dass der Vorfahrtberechtigte seine Straße in einer bestimmten Weise befahre, dass es dagegen entfiele, wenn der Vorfahrtberechtigte - vielleicht nur vorübergehend - die falsche Strassenseite benutze (RG VAE 1944 Nr. 68).
c)
Die Frage ist also so zu stellen, ob der Beklagte die Geschwindigkeit seines Kraftrades vor der Kreuzung soweit herabgesetzt hat, dass er unter Berücksichtigung seines Blickwinkels in die von rechts kommende Strasse das Kraftrad vor dem Schnittpunkt der beiden Strassen zum Halten bringen konnte, wenn von rechts ein Fahrzeug nahte. Mit Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht nicht auf den Vortrag der Klägerin eingegangen ist, das Kraftrad sei über das nach dem Kraftfahrzeugschein zugelassene Ladegewicht hinaus belastet worden und durch die starke Belastung sei die Bremsstrecke erheblich größer gewesen. Nur wenn die Bremsstrecke feststeht und wenn weiter festgestellt wird, in welcher Entfernung vor der Kreuzung und mit welchem Blickwinkel der Beklagte Einsicht in die von rechts kommende Straße hatte, läßt sich abschließend sagen, ob die Geschwindigkeit vor der unübersichtlichen Kreuzung mit Rücksicht auf das Gebot des § 9 Abs. 2 StVO ausreichend herabgesetzt worden war. Da die erforderlichen Feststellungen fehlen, ist eine abschließende Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht möglich.
d)
Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO soll nicht nur die Erfüllung der Wartepflicht gegenüber einem vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer sichern, sondern sie hat den Zweck. Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtlichen Stellen überhaupt zu verhindern. Aus ihr ergibt sich daher die Pflicht zur Herabsetzung der Geschwindigkeit unabhängig davon, ob tatsächlich von der einen oder der anderen Seite ein Fahrzeug naht (RG VAE 1944 Nr. 67). Wird eine überhöhte Geschwindigkeit des Kraftrades festgestellt, so liegt es nahe, dass sie für den Zusammenstoß mit dem Lastkraftwagen mitursächlich war. Die Entscheidung hierüber wird jedoch das Berufungsgericht gemäss § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände, nach freiem Ermessen zu treffen haben. Steht eine Mitverantwortung des Beklagten für den Unfall fest, so wird zu berücksichtigen sein, dass durch den grob verkehrswidrig fahrenden Lastkraftwagen eine sehr erhebliche Verursachung gesetzt wurde. Die Abwägung im einzelnen ist Aufgabe des Berufungsgerichts. Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden halsen.
Dr. Gelhaar
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß