Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.09.1981, Az.: 2 AZR 402/79
Kündigung; Betriebsratszustimmung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.09.1981
- Aktenzeichen
- 2 AZR 402/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 14.12.1978 - 2 Sa 111/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 37, 44 - 58
- DB 1982, 2041
- MDR 1982, 964 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2891-2893 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Betriebsrat kann die von ihm zunächst verweigerte oder nicht erteilte Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Amtsträgers auch nach Einleitung des Verfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG jedenfalls dann noch nachträglich erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB erfüllt sind.
2. Durch eine wirksame nachträgliche Zustimmung des Betriebsrates erledigt sich das Beschlußverfahren zur gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG in der Hauptsache.
3. Der Arbeitgeber muß in diesem Falle die Kündigung gegenüber einem nach § 103 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 15 KSchG besonders geschützten Arbeitnehmer unverzüglich aussprechen, nachdem er von der nachträglichen Zustimmung Kenntnis erlangt hat (Ergänzung von BAG 27, 113).