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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.09.1981, Az.: 2 AZR 402/79

Kündigung; Betriebsratszustimmung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.09.1981
Aktenzeichen
2 AZR 402/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 14.12.1978 - 2 Sa 111/78

Fundstellen

  • BAGE 37, 44 - 58
  • DB 1982, 2041
  • MDR 1982, 964 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2891-2893 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Betriebsrat kann die von ihm zunächst verweigerte oder nicht erteilte Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Amtsträgers auch nach Einleitung des Verfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG jedenfalls dann noch nachträglich erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB erfüllt sind.

2. Durch eine wirksame nachträgliche Zustimmung des Betriebsrates erledigt sich das Beschlußverfahren zur gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG in der Hauptsache.

3. Der Arbeitgeber muß in diesem Falle die Kündigung gegenüber einem nach § 103 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 15 KSchG besonders geschützten Arbeitnehmer unverzüglich aussprechen, nachdem er von der nachträglichen Zustimmung Kenntnis erlangt hat (Ergänzung von BAG 27, 113).