Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2026, Az.: B 4 AS 275/25 BH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.03.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 275/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:100326BB4AS27525BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 06.06.2025 - AZ: S 24 AS 641/21
- LSG Niedersachsen-Bremen - 04.11.2025 - AZ: L 6 AS 397/25
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. November 2025 - L 6 AS 397/25 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch nicht benannten Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche Frage ist hier nicht zu erkennen. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Einmalleistung zum Ausgleich der durch die COVID 19-Pandemie bedingten Mehraufwendungen verneint, weil keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der dem Kläger gewährten Pauschale nach § 70 SGB II (150 Euro) bestünden. Ebenso verneint hat das LSG den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2020 bis September 2021 wegen eines Härtefallmehrbedarfs, denn der Kläger habe schon den behaupteten pandemiebedingten Mehraufwand nicht belegt. Der Kläger sei auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so zu behandeln als hätte er Kaufbelege für Masken, Schnelltests und Hygieneartikel vorgelegt. All dies wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf. Bereits aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die pauschalierten Einmalzahlungen eine geeignete Reaktion auf kurzfristige Preissteigerungen darstellten, an die nicht die gleichen Anforderungen wie an die Ermittlung des Regelbedarfs gestellt werden können (BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 6/25 R - juris RdNr 66, 72; vgl auch BVerfG [Kammer] vom 19.7.2024 - 1 BvL 2/23 - juris RdNr 48, 53). In der Rechtsprechung des BSG ist zudem geklärt, dass - sofern dessen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen - ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II bestehen kann, der von der Einmalzahlung nach § 70 SGB II nicht erfasst wird (BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-4200 § 21 Nr 39, RdNr 31 ff). Das BSG hat auch wiederholt über die Voraussetzungen und Grenzen eines Härtfallmehrbedarfs entschieden (etwa BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 = SozR 4-4200 § 21 Nr 30, RdNr 15 mwN; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 17 ff; BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 3/21 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 36 RdNr 14) und dabei gerade in Bezug auf pandemiebedingte Mehraufwendungen hervorgehoben, dass es mit dem Charakter eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II unvereinbar ist, anstelle der Ermittlung des tatsächlichen Mehrbedarfs von Pauschalen auszugehen (BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R - RdNr 19; BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - BSGE [vorgesehen] = SozR 4-4200 § 21 Nr 39, RdNr 38). Auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind durch die Rechtsprechung des BSG geklärt (etwa BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 27; BSG vom 10.4.2024 - B 7 AS 1/23 R - BSGE 138, 32 <vorgesehen> = SozR 4-4300 § 92 Nr 1, RdNr 32). Ob die Voraussetzungen des § 21 Abs 6 SGG oder des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Einzelfall vorliegen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Es ist ebenfalls höchstrichterlich klargestellt, dass derjenige, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt (zuletzt BSG Beschluss vom 28.10.2025 - B 4 AS 122/25 BH - juris RdNr 3 mwN).
2. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
3. Nach Aktenlage ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte und der sich im Beschwerdeverfahren rügen ließe (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) darin, dass das LSG die Berufung des Klägers durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen hat. Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das Berufungsgericht, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Entscheidung zu einem solchen Vorgehen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und wird vom BSG lediglich dahingehend geprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (stRspr; vgl nur BSG vom 28.8.2023 - B 5 R 57/23 B - juris RdNr 9; BSG vom 28.3.2025 - B 4 AS 22/24 B - juris RdNr 4). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Das LSG hat den Kläger auch vor der Beschlussfassung ordnungsgemäß angehört. Auf die Berufungsbegründung musste es dabei nicht eingehen. Die Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG soll sicherstellen, dass die Beteiligten sich sowohl in der Sache selbst äußern als auch etwaige Bedenken gegen die Entscheidung im Beschlusswege geltend machen können (BSG vom 22.4.1998 - B 9 SB 19/97 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 7, juris RdNr 15). Diese Möglichkeit hat für den Kläger bestanden und er hat sich auch insbesondere zu der Absicht des LSG geäußert, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Eine Zustimmung der Beteiligten zum Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG ist nicht erforderlich (BSG vom 19.9.2019 - B 12 KR 21/19 R - BSGE 129, 106 = SozR 4-2400 § 7 Nr 45, RdNr 11; BSG vom 23.8.2022 - B 4 AS 375/21 B - juris RdNr 11).
Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör in Gestalt einer Überraschungsentscheidung ist schon deswegen nicht erkennbar, weil seine Klage auch in der ersten Instanz erfolglos geblieben ist und er nach dem Anhörungsschreiben des LSG mit einer Zurückweisung der Berufung rechnen musste. Soweit der Kläger moniert, das LSG habe ihn in der Beschlussbegründung erstmals auf kostenfreie Leistungen Dritter, insbesondere Schnelltests, verwiesen, greift er lediglich ein ergänzendes Begründungselement der Berufungsentscheidung heraus.
Ebenso wenig gibt es Anhaltpunkte dafür, dass das LSG die Begründungspflicht verletzt haben könnte. Nach § 142 Abs 2 Satz 1 SGG, der urteilsersetzende Beschlüsse nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG erfasst (BSG vom 31.5.2000 - B 7 AL 42/99 B - juris RdNr 9; BSG vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - juris RdNr 10; BSG vom 5.6.2023 - B 5 R 26/23 B - juris RdNr 29), sind Beschlüsse zu begründen. Die Beschlussgründe müssen (lediglich) erkennen lassen, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend gewesen sind (BSG vom 30.10.1997 - 13 RJ 31/97 - SozR 3-1500 § 142 Nr 1, juris RdNr 13; BSG vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - juris RdNr 10). Das Gericht muss auch mit Blick auf Art 103 Abs 1 GG nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln; dies ist schon für die Urteilsgründe (§ 128 Satz 2, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) anerkannt (etwa BSG vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9; BSG vom 11.3.2024 - B 5 R 153/23 B - juris RdNr 12; BSG vom 10.10.2025 - B 4 AS 178/24 BH - juris RdNr 6) und gilt für Beschlüsse ebenso. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses diesen Anforderungen nicht entsprochen haben könnte. Dass das LSG nicht gesondert auf das Vorbringen des Klägers eingegangen ist, bei Anpassung von Unterwäsche durch einen Änderungsschneider im Kaufhof H sei keine Quittung ausgestellt worden, begegnet schon deswegen keinen Bedenken, weil das LSG deutlich gemacht hat, dass der Kläger nach Überzeugung des Gerichts weiterhin normale Konfektionskleidung tragen kann. Ebenso wenig musste das LSG ausdrücklich auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen eingehen (ua Werbemittel für FFP2-Masken), zumal es in der Berufungsentscheidung ausführt, (selbst) mit der Vorlage von Umverpackungen ohne Kaufbeleg sei kein Erwerb der Artikel nachgewiesen, sondern allenfalls ihr Verbrauch. Auch mit den - zutreffenden - Ausführungen des LSG zum herangezogenen Beweismaßstab ließe sich unter keinem Gesichtspunkt ein Verfahrensmangel begründen.
Schließlich lässt sich nicht erkennen, dass ein rügefähiger Verfahrensmangel daraus erwachsen könnte, dass das LSG erst mit der Berufungsentscheidung über den bei Berufungseinlegung gestellten PKH-Antrag des Klägers entschieden und dabei auf die Gründe für die Zurückweisung der Berufung verwiesen hat. Ungeachtet der weiterhin offen gelassenen Frage, ob einer darauf gestützten Nichtzulassungsbeschwerde bereits § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO entgegenstünde, vermögen Fehler bei der Ablehnung von PKH im Berufungsverfahren nur dann einen relevanten Verfahrensfehler zu begründen, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt des Berufungsverfahrens eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels bestanden hätte (BSG vom 2.9.2019 - B 14 AS 251/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 7 AS 105/22 BH - juris RdNr 2; BSG vom 4.4.2024 - B 4 AS 4/24 BH - juris RdNr 4). Dafür spricht hier nichts.