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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1993, Az.: V ZB 27/92

Grundbuch; Grunddienstbarkeit; Unrichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1993
Aktenzeichen
V ZB 27/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 123, 297 - 303
  • DNotZ 1994, 230-233
  • JuS 1994, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 1201-1203 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 47 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 3197-3198 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1994, 157-159 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 2176-2178 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine dem Grundbuchamt bei Eintragung der Grunddienstbarkeit unterlaufene Verwechslung des herrschenden Grundstücks kann jedenfalls nach Veräußerung des dienenden Grundstücks nicht von Amts wegen richtiggestellt werden.

2. Wenn der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte durch die Angabe der Parzellennummer des herrschenden Grundstücks im Grundbuch eindeutig bezeichnet ist, kommt eine abweichende Auslegung anhand der Eintragungsbewilligung und der tatsächlichen Verhältnisse nicht in Betracht.

Gründe

1

I. Die Beteiligten sind Eigentümer des Grundstücks Flst. 1. Sie waren auch Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst. 1/1. Eine Teilfläche dieses Grundstücks verkauften sie an eine Bauträgergesellschaft. In gleicher Urkunde bestellte die Käuferin an der Teilfläche zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst. 1 zwei Grunddienstbarkeiten und bewilligte deren Eintragung in das Grundbuch. Aufgrund Auflassungserklärung vom 18. Juli 1989 wurde jene Teilfläche am 28. August 1989 als Grundstück Flst. 1/4 für die Käuferin in das Grundbuch eingetragen.

2

Das den Beteiligten - den Verkäufern - verbliebene Restgrundstück wurde als Flurstück 1/1 voreingetragen. Zu Lasten des Kaufgrundstücks Flst. 1/4 wurden die beiden Dienstbarkeiten gemäß der erteilten Bewilligung eingetragen. Infolge versehentlich falscher Bezeichnung des herrschenden Grundstücks im Eintragungsantrag als Flst. 1/1 (statt als Flst. 1) unterlief jedoch dem Grundbuchamt der gleiche Fehler bei der Eintragung, indem es entgegen der Eintragungsbewilligung die eine Dienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Kraftfahrzeugabstellrecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers von "Nr. 12 in Bd. Bl. (Flst. 1/1)" - also des Restgrundstücks Flst. 1/1 - und die andere Dienstbarkeit (Gaststättenvertriebsverbot) zugunsten des jeweiligen Eigentümers von "Nr. 1 in Bd. Bl. (Flst. 1/1)" - und damit des ursprünglichen ganzen Grundstücks Flst. 1/1 - eintrug.

3

Die so belastete Parzelle 1/4 wurde später weiterveräußert. Der Erwerber wurde am 2. Mai 1990 in das Grundbuch eingetragen. Er begründete an der Parzelle Wohnungseigentum. Die künftigen Wohnungseigentümer, von denen zumindest einige bereits als Erwerber eingetragen sind, sind durch Auflassungsvormerkungen gesichert. Auch Grundpfandrechte sind inzwischen eingetragen. Die Wohnungseigentumsrechte sind mit den beiden Grunddienstbarkeiten ebenso belastet, wie diese ursprünglich eingetragen worden sind.

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Die Beteiligten haben beantragt, das Grundbuch dahin zu berichtigen, daß als Berechtigter der Grunddienstbarkeiten der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 1 eingetragen wird. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Erinnerung und Beschwerde sind erfolglos geblieben. Die weitere Beschwerde möchte das Bayerische Oberste Landesgericht zurückweisen. Daran sieht es sich aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1987 - 3 Wx 496/83 = Rpfleger 1987, 496 gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

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II. Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.

6

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, das Grundbuch könne nicht von Amts wegen dahin richtiggestellt werden, daß die versehentlich unrichtige Bezeichnung des herrschenden Grundstücks als Flst. 1/1 durch Eintragung der richtigen Parzellennummer 1 ersetzt wird. Eine Richtigstellung anhand der Eintragungsbewilligung setze voraus, daß die Identität des eingetragenen Berechtigten der Grunddienstbarkeiten unverändert bleibe. Das sei aber nicht der Fall, weil hier der Berechtigte aus der bei den Dienstbarkeiten eingetragenen Nummer des begünstigten Flurstücks eindeutig hervorgehe. Die Unrichtigkeit dieser von der Bewilligung abweichenden Eintragung könne daher nur auf Antrag gemäß §§ 13, 22 GBO und dann lediglich durch Löschung der Dienstbarkeiten behoben werden, nicht hingegen durch Korrektur der Parzellennummer; denn für den Eigentümer des in der Eintragungsbewilligung bezeichneten Grundstücks sei eine Dienstbarkeit mangels der nach § 873 Abs. 1 BGB erforderlichen Eintragung noch nicht entstanden.

7

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem angeführten Beschluß vom 26. Mai 1987 (Rpfleger 1987, 496) den Standpunkt vertreten, eine versehentlich falsche Bezeichnung des herrschenden Grundstücks im Text der Eintragung dürfe von Amts wegen berichtigt werden, wenn die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung in Verbindung mit den jedermann erkennbaren tatsächlichen Verhältnissen zweifelsfrei ergebe, daß die Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten anderen Grundstücks verlautbart werden sollte. Dann bringe die Berichtigung nur das zum Ausdruck, was aufgrund der Eintragungsbewilligung von vornherein Grundbuchinhalt geworden sei.

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Die beiden Gerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob eine dem Grundbuchamt unterlaufene Verwechslung des herrschenden Grundstücks - sei es infolge eines Schreibfehlers (so im Falle des OLG Düsseldorf) oder eines sonstigen Versehens (wie im vorliegenden Fall) - durch Heranziehung der Eintragungsbewilligung ihr entsprechend richtiggestellt werden kann. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf als erheblich auch angesehen hat, daß nach den tatsächlichen Verhältnissen - der örtlichen Lage des eingetragenen herrschenden Grundstücks - die Unrichtigkeit der Bezeichnung für jedermann erkennbar sei, war nicht allein dieser Umstand, sondern der Inhalt der Eintragungsbewilligung ausschlaggebend für die Entscheidung, wie ihrer Begründung zu entnehmen ist. Daher rechtfertigt sich die Vorlage, wenngleich die Divergenz letztlich auf eine unterschiedliche Auslegung materiell-rechtlicher Vorschriften (der §§ 873 Abs. 1, 874, 133, 157 BGB) zurückzuführen ist; denn das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die das Grundbuchamt angewendet oder zu Unrecht nicht angewendet hat, sofern sie - wie hier - auf bundesgesetzlicher Regelung beruhen (BGHZ 3, 114, 141 [BGH 12.07.1951 - IV ZB 5/51];  19, 355, 356;  Senatsbeschl. v. 1. Dezember 1988, V ZB 10/88, WM 1989, 220 - insoweit in BGHZ 106, 108 nicht abgedruckt).

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III. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO). Sie hat aber keinen Erfolg.

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1. Eine Berichtigung des Grundbuchs läßt § 22 Abs. 1 GBO zwar auch ohne die nach § 19 GBO sonst nötige Bewilligung des Betroffenen zu, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Diese Vorschrift würde hier jedoch, was indes nicht beantragt ist, nur die Löschung der versehentlich zugunsten des Flurstücks 1/1 eingetragenen Grunddienstbarkeiten ermöglichen, nicht hingegen deren beantragte Umschreibung zugunsten des Flurstücks 1. Denn § 22 GBO steht im Zusammenhang mit § 894 BGB. Hiernach kann Einwilligung in die Grundbuchberichtigung von dem davon Betroffenen nur verlangt werden, wenn und soweit das Grundbuch nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt. Diese Voraussetzung gilt auch für § 22 GBO, weil die darin enthaltene Regelung, daß anstelle der Berichtigungsbewilligung der Nachweis der Unrichtigkeit ausreicht, lediglich eine Erleichterung des Grundbuchverkehrs bezweckt (Denkschrift zu § 21 des Entwurfs zur GBO, bei Mugdan, Materialien zu den Reichsgesetzen, Bd. 5 S. 159). Somit kann auch auf diesem Wege nur eine Berichtigung herbeigeführt werden, die der wahren Rechtslage entspricht. Die dingliche Lage ist hier jedoch die, daß zwar dem als Berechtigten der Grunddienstbarkeiten eingetragenen jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 1/1 diese Rechte mangels Einigung nicht zustehen und deshalb auf Antrag gelöscht werden könnten, daß aber die zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 1 erklärte Einigung nicht im Grundbuch vollzogen ist und daher die Dienstbarkeiten noch nicht zugunsten dieses Flurstücks entstanden sind. Denn nach § 873 Abs. 1 BGB tritt die dingliche Rechtsänderung nur ein, wenn eine wirksame Einigung und eine wirksame Eintragung inhaltlich übereinstimmen (BGH, Urt. v. 28. Februar 1952, IV ZR 86/51, NJW 1952, 622; Staudinger/Ertl, BGB, 12. Aufl., § 873 Rdn. 182).

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2. Zu Recht hält das vorlegende Gericht für unbeachtlich, daß die Eintragung auf die Eintragungsbewilligung Bezug nimmt und daß diese sich mit der Einigung deckt. Die Bezugnahme ist nach § 874 BGB nur zur näheren Bezeichnung des Rechtsinhalts zulässig. Daher muß die Person des Berechtigten aus dem Grundbuch selbst ersichtlich sein (RGZ 89, 152, 159; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 874 Rdn. 2; Staudinger/Ertl, aaO, § 873 Rdn. 164). Zwar mag die Eintragungsbewilligung zur Auslegung einer bloß ungenauen oder sonstwie unklaren Bezeichnung herangezogen werden können (a.M. BayObLGZ 1984, 239, 243), so daß dann das Grundbuchamt von Amts wegen die Eintragung entsprechend klarzustellen hätte (KGJ 27 A 244, 248). Ist jedoch der Berechtigte im Grundbuch eindeutig bezeichnet, so ist für eine Auslegung kein Raum (RG, LZ 1928, 891 und DNotZ 1932, 721, 722). Dies verkennt das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Beschluß vom 26. Mai 1987 (Rpfleger 1987, 496). Denn gerade weil der Berechtigte aus der Eintragung unmittelbar hervorgehen muß, besteht jedenfalls bei unzweideutiger Verlautbarung kein Anlaß für den Rechtsverkehr, anhand der Eintragungsbewilligung zu prüfen, ob die Eintragung damit übereinstimmt. Von Bedeutung ist auch nicht, daß Berechtigter einer Grunddienstbarkeit nicht ein namentlich bestimmter, sondern der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist (§ 1018 BGB), und daß deswegen der Berechtigte durch Bezeichnung dieses Grundstücks eingetragen wird. Denn wenn dies, wie hier, in eindeutiger Form geschehen ist, so ist der Berechtigte der Grunddienstbarkeit unzweideutig bezeichnet.

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3. Allerdings kann bei einer Grunddienstbarkeit schon der eingetragene Gegenstand dieses Rechts in Verbindung mit der Lage des dienenden Grundstücks darauf hinweisen, daß an sich nur ein ganz bestimmtes Grundstück als herrschendes Grundstück in Betracht kommt. Daraus wird vereinzelt gefolgert, daß eine wirksame Grundbucheintragung des Berechtigten auch dann vorliege, wenn er sich zwar nicht aus der Eintragung ergibt, die jedermann erkennbare Lage des dienenden Grundstücks aber deutlich mache, auf welches Grundstück sich der Vorteil der Grunddienstbarkeit nach Art der eingetragenen Berechtigung erstreckt (OLG Frankfurt, Rpfleger 1980, 185, 186; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rdn. 1123; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 2. Aufl., § 1018 Rdn. 22). Ob dies mit dem dargelegten Erfordernis der Eintragung des Berechtigten vereinbar ist, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls dann, wenn der Wortlaut der Eintragung den Rechtsinhaber eindeutig ausweist, greifen gegen eine davon abweichende, auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellende Auslegung die gleichen Bedenken durch, die einer Heranziehung der Eintragungsbewilligung entgegenstehen. Deshalb brauchten die Vorinstanzen nicht zu erwägen, ob hier etwa - worauf auch der Vorlagebeschluß nicht eingeht - die örtliche Lage des dienenden Grundstücks erkennen ließ, daß der Gegenstand der Grunddienstbarkeiten nicht dem als begünstigt eingetragenen Flurstück 1/1, sondern lediglich dem Flurstück 1 einen Vorteil bringen würde.

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4. Allein der Umstand, daß nach dem Vortrag der Beteiligten bisher ein gutgläubiger Erwerb aufgrund der unrichtigen Eintragung nicht stattgefunden hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar wird die Auffassung vertreten, daß eine Richtigstellung von Amts wegen in denjenigen Fällen statthaft sei, in denen die Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß infolge fehlerhafter Eintragung Rechte kraft guten Glaubens entstanden oder erloschen sind und daß daher gerade die Berichtigung das Grundbuch unrichtig macht (OLG Hamburg, DNotZ 1955, 148, 150; Woerle, JW 1934, 3172, 3174). So liegen die Dinge hier aber nicht. Aufgrund der zwischenzeitlichen Weiterveräußerung des dienenden Grundstücks und dessen Belastung mit Grundpfandrechten würde die beantragte Änderung der Eintragung das Grundbuch unrichtig machen. Da bislang Grunddienstbarkeiten nicht entstanden sind, bedarf ihre Begründung mit dem Rang vor den inzwischen eingetragenen Grundpfandrechten sachenrechtlich der Mitwirkung der neuen Eigentümer (§ 873 Abs. 1 BGB) und der Grundpfandgläubiger (§ 877 BGB). Die Einigung mit dem früheren Eigentumer des dienenden Grundstücks genügt zur Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht, weil die Verfügungsmacht bis zur Vollendung des Rechtserwerbs und damit bis zur Eintragung vorliegen muß.

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5. Die weitere Beschwerde ist mithin zurückzuweisen. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlaß, weil Gerichtskosten kraft Gesetzes. erhoben werden (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO) und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hier nicht in Betracht kommt (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.