Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1967, Az.: VIII ZR 205/64
Arglistige Täuschung durch Verschweigen einer Motorreperatur; Bestehen einer Offenbarungspflicht der für einen Kaufentschluss wesentlichen Umstände aus Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung; Umfang einer Offenbarungspflicht bei Abschluss eines Kaufvertragsabschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1967
- Aktenzeichen
- VIII ZR 205/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 08.07.1964
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1967, 1758-1759 (Kurzinformation)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Vorhandlung vom 8. Februar 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner, Dr. Weber und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hatte an 7. Oktober 1961 in einer Auto-Fachzeitschrift ihren Rennwagen wie folgt angeboten: "Gelegenheit: Neuer Fiat-Abarth 1000 Bialbero, noch nicht zugelassen, verzollt, wegen Familienultimatum zu verkaufen." Am nächsten Tage erschien der Beklagte bei der Klägerin. Nachdem deren persönlich haftender Gesellschafter (im folgenden: Inhaber der Klägerin) mit dem Beklagten eine Probefahrt gemacht hatte, unterschrieb dieser folgenden Kaufvertrag:
"Wir verkaufen hiermit unseren Fiat-Abarth 1000 Bialbero wie besichtigt und Probe gefahren zum Preise von DM 17.000 an (Beklagten). Eine Anzahlung von DM 1.000 wird an 9. Oktober 1961 geleistet. Diese Anzahlung ist für den Käufer zugunsten des Verkäufers verloren, sobald der Wagen bis 31. Oktober 1961 nicht voll bezahlt sein sollte. Darüber hinaus kann der Verkäufer auf Abnahme des Fahrzeugs zu den vorgenannten Bedingungen bestehen. Die Übergabe des Wagens erfolgt nach Zahlung der Gesamtsumme von DM 17.000 ..."
Am 9. Oktober 1961 brachte der Beklagte die Anzahlung von 1.000 DM und unterzeichnete ein ihm von der Klägerin vorgelegtes Formblatt "Kaufantrag für gebrauchte Kraftfahrzeuge", das die Klausel "gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluß jeder Gewährleistung" enthielt und ihm das Recht gab, einen gebrauchten Porsche-Wagen für 11.500 DM in Zahlung zu geben. Am 20. Oktober 1961 teilte er jedoch mit, er könne den Kaufpreis nicht aufbringen.
Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung des vollen Kaufpreises von 17.000 DM nebst Zinsen. Dieser Klage hat das Landgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Klage in Höhe der angezahlten 1.000 DM abgewiesen. Der Beklagte warf nunmehr der Klägerin vor, ihm sei arglistig verschwiegen worden, daß der Motor des Wagens Ende August 1961 habe repariert werden müssen. Er focht daher den Kaufvertrag an. Nachdem die Klägerin den Wagen im Einverständnis mit dem Beklagten zwischenzeitlich anderweitig verkauft hatte, hat sie zuletzt Zahlung von 6.716,20 DM nebst Zinsen verlangt. Im übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Im Schlußurteil hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Der Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, arglistig getäuscht worden zu sein, für bewiesen angesehen. Die Täuschung findet es darin, daß der Inhaber der Klägerin dem Beklagten nichts von der Motorreparatur gesagt habe. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Inhaber der Klägerin dem Beklagten immerhin erzählt habe, daß er mit dem Wagen schon auf dem Nürburgring gefahren sei. Darauf komme es aber, so führt das Berufungsgericht aus, nicht an. Der Inhaber der Klägerin habe den Beklagten nämlich auch sagen müssen, daß er bei dieser Fahrt den soeben aus der Reparatur gekommenen Wagen einem Renntraining unterzogen habe, ohne ihn vorher eingefahren zu haben. Nach den Gutachten des Sachverständigen, den das Berufungsgericht gehört hat, habe der Wagen jedoch nach der Motorreparatur erst wieder eingefahren werden müssen. Ob der Wagen nach der Reparatur vollständig in Ordnung und wieder renntauglich gewesen sei, sei unerheblich. Denn es bestehe die Möglichkeit 3 daß der Motor, weil er sofort nach der Reparatur ohne Beachtung der Einfahrvorschriften einem Renntraining ausgesetzt worden sei, infolge Überbeanspruchung seine Tauglichkeit zu Rennen verloren habe. Schon diese Möglichkeit aber würde den Beklagten, wie nach der Lebenserfahrung anzunehmen sei, davon abgehalten haben, den Wagen zu kaufen.
II.
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Die Pflicht eines Vertragsteils, den anderen Teil Umstände zu offenbaren, die für dessen Entschluß wesentlich sein können, folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben und aus der Verkehrsauffassung. Danach liegt dem Verkäufer keine unbeschränkte Offenbarungspflicht ob. Nur insoweit ist er zur Offenbarung verpflichtet, als der Käufer nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und bei Wahrung der beiderseitigen Interessen eine Aufklärung erwarten durfte. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. So muß der Verkäufer eines Kraftfahrzeuges eine Reparatur, die durch einen Unfall verursacht worden ist, in aller Regel auch dann offenbaren, wenn er das Fahrzeug als "gebraucht, wie besichtigt" verkauft. Denn ein Unfall kann für die Bewertung des Wagens und damit für den Entschluß des Käufers von bestimmendem Einfluß sein ( Urteil vom 8. Oktober 1954 - I ZR 42/53 - LM BGB § 123 Nr. 10 = MDR 1955, 26 [BGH 08.10.1954 - I ZR 42/53] [BGH 08.10.1954 - ZR I 42/53 ]). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall ähnlich strenge Anforderungen an die Offenbarungspflicht des Verkäufers gestellt. Dafür kann in der Tat sprechen, daß es sich um die Reparatur des Motors eines Rennwagens handelte, bei den es naturgemäß auf die volle Leistungsfähigkeit des Motors ankommt, und daß der Beklagte aufgrund der Angaben in den Inserat erwartet hatte, einen nahezu fabrikneuen Motor zu erwerben. Andererseits ersah er aus dem Tachometerstand, daß der Wagen bereits über 1.500 km gelaufen war. Auch wußte er - wie jedenfalls im Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin zu unterstollen ist -, daß der Wagen auf dem Nürburgring, also einer Rennstrecke, gefahren worden war, und hatte ihn - wie ebenfalls zugunsten der Klägerin unterstellt werden muß - als gebraucht und unter Ausschluß der Gewährleistung gekauft. Zudem kann den Hinweis der Revision Bedeutung zukommen, daß der Motor mit Ersatzteilen, die eigens in Turin bestellt worden waren, instandgesetzt worden war, so daß er wieder wie neu gewesen sei. Indessen läßt das Berufungsgericht die frage offen, ob der Motor nach der Reparatur wieder renntauglich gewesen war, ebenso die Frage, ob er wirklich infolge des verfrühten Renntrainings seine volle Leistungsfähigkeit verloren hatte.
Angesichts dieser Umstände kann es schon zweifelhaft sein, ob der Inhaber der Klägerin objektiv verpflichtet war, dem Beklagten auch die Reparatur mit dem nachfolgenden Renntraining zu offenbarem Indes braucht diese Frage nicht abschließend beantwortet zu werden. Auch wenn den Berufungsgericht insoweit zuzustimmen wäre, unterläge das angefochtene Urteil dennoch der Aufhebung. In ihm fehlt es nämlich an jeder Erwägung darüber, ob der Inhaber der Klägerin diese Umstände dem Beklagten arglistig verschwiegen hatte. Dazu hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, daß er sich mindestens dessen bewußt gewesen war, die Nichterwähnung dieser Umstände könne für den Kaufentschluß des Beklagten ursächlich oder doch mitbestimmend sein. Dazu sagt das Berufungsurteil aber nichts. Angesichts der oben erörterten Umstände, die hier für und gegen eine Offenbarungspflicht des Inhabers der Klägerin sprechen, hätte es aber im vorliegenden Fall hinsichtlich der subjektiven Seite des § 123 BGB ausdrücklicher Feststellungen bedurft. Hierfür kann es bedeutsam sein, ob der Inhaber der Klägerin etwa geglaubt hatte, der Motor sei derart instandgesetzt, daß er ihn als "neu" bezeichnen durfte. Auch kann es eine Rolle spielen, ob er damals gewußt hat, daß für den Wagen noch Einfahrvorschriften gegolten hatten, bei deren Nichtbeachtung der Motor Schaden erleiden konnte. Das Berufungsgericht wird diesen Fragen in der neuen Verhandlung nachzugehen haben. Dabei wird der Beklagte Gelegenheit haben, seine Behauptung unter Beweis zu stellen, der Wagen sei damals nur deshalb von den Rennen abgemeldet worden, weil sich am Vortage schon die geminderte Leistung des Motors gezeigt habe.
2.
Im übrigen ist es, wie die Revision nicht zu Unrecht rügt, nicht frei von Bedenken, wenn das Berufungsgericht seine Überzeugung davon, daß das Verschweigen der angeführten Umstände für den Kaufentschluß des Beklagten ursächlich gewesen sei, lediglich auf die Lebenserfahrung gestützt hat. Zwar kann der Tatrichter, wenn er die Ursächlichkeit einer arglistigen Täuschung festzustellen hat, die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins heranziehen (BGH Urt. v. 12. November 1957 - VIII ZR 311/56 = LM BGB § 123 Nr. 16 = NJW 1958, 177 [BGH 12.11.1957 - ZR VIII 311/56 ]; Soergel/Siebert/Hefermehl, BGB 9. Aufl. § 123 Nr. 17). Dabei darf aber nicht die Art des in Frage stehenden Rechtsgeschäfts außer acht gelassen werden ( BGH Urt. v. 30. März 1960 - V ZR 16/59 = LM BGB § 123 Nr. 21 = MDR 1960, 660 Nr. 44; Urt. des erkennenden Senats vom 20. Januar 1965 - VIII ZR 139/63). Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nicht um ein gewöhnliches und alltägliches Geschäft, denn der damals 21-jährige und angeblich vermögenslose Beklagte kaufte einen Rennwagen für 17.000 DM. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, daß er, der als "Liobhaber schneller Wagen" diesen Fiat-Abarth alsbald selbst bei Rennen fahren wollte, sich von seinen kurzfristig gefaßten Kaufentschluß hätte abhalten lassen, wären ihm auch noch jene Umstände mitgeteilt worden, in deren Verschweigen das Berufungsgericht die arglistige Täuschung erblickt hat.
In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob der Inhaber der Klägerin sich bewußt war., daß der Beklagte vom Kauf absehen könnte, wenn er ihn sämtliche Tatsachen mitteilte, die den Wagen und seinen Motor betrafen. Doch muß die Würdigung all dieser Umstände den Berufungsgericht vorbehalten bleiben.
III.
Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung abhängt.
Artl
Dr. Messner
Dr. Weber
Mormann