Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1988, Az.: 1 StR 148/88
Anforderungen an die Feststellung der Bereicherungsabsicht; Absicht einer vorübergehenden Besitzerlangung; Vorübergehender Wechsel des Besitzes an erbeutetem Geld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 148/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 03.12.1987
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1988, 789-790 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2623-2624 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Erpresserischer Menschenraub u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Feststellung der Bereicherungsabsicht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1.
Das Landgericht hat festgestellt: Nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau, bei der sie ihm zum wiederholten Mal die angeborene Fehlbildung seines Genitals vorwarf und erklärte, er sei kein Mann, entschloß sich der Angeklagte, seiner Ehefrau durch die Begehung eines Banküberfalls das Gegenteil zu beweisen; dabei bedachte er auch, daß er ins Gefängnis kommen würde und damit einige Probleme gelöst wären. Aus der Wohnung nahm er ein Messer und - für die Beute - einen Plastikeinkaufsbeutel mit und ging zu der Sparkassen-Zweigstelle, die er überfallen wollte. Er beabsichtigte, mit dem Messer einen Kunden zu bedrohen, dadurch die Herausgabe von Geld zu erreichen, mit dem Geld aus der Sparkasse zu fliehen und dann die Polizei zu verständigen, damit er festgenommen werde. Etwa 600 m von der Sparkasse entfernt sah er Polizeibeamte bei einer Unfallaufnahme. Der Angeklagte entschloß sich, nach dem Überfall dorthin zu gehen und sich zu stellen. Er betrat die Sparkasse unmaskiert, umfaßte vor dem Kassenschalter die einzige Kundin mit dem linken Arm am Hals, drückte sie an sich und setzte ihr mit der rechten Hand das Messer an den Hals. Mit den Worten "Überfall! Geld her!" schob er die Plastiktüte unter der Glasscheibe der Kassenbox durch. Aus Sorge um das Wohl der Kundin steckte die Sparkassenangestellte Geldscheine in die Plastiktüte, wobei der Angeklagte sagte: "Alles rein." Daraufhin packte sie alle am Kassenschalter befindlichen Geldscheine, insgesamt 20.260 DM in die Plastiktüte und schob diese durch den Zahlschlitz dem Angeklagten zu, worauf dieser die Kundin losließ und mit dem Geld aus der Sparkasse flüchtete. Er lief zu der 600 m entfernten Stelle, wo er zuvor die Polizeibeamten bemerkt hatte, denen er sich stellen wollte. Sie hatten sich jedoch inzwischen entfernt. Der Angeklagte sprach deshalb mehrere Passanten mit der Bitte an, die Polizei zu verständigen, weil er einen Banküberfall verübt habe. Schließlich benachrichtigte einer der Passanten die Polizei, die alsbald erschien, den Angeklagten festnahm und das gesamte Geld sicherstellte. Wegen zuvor vom Angeklagten genossenen Alkohols, seiner Übermüdung, der vorausgegangenen Auseinandersetzung mit der Ehefrau und einer starken neurotischen Störung des Angeklagten vermochte die Strafkammer nicht auszuschließen, daß seine Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Tat erheblich vermindert war (§ 21 StGB).
a)
Das Landgericht hat die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, unter Hinweis auf BGHSt 14, 386 bejaht, weil der Angeklagte vorhatte, mit dem erbeuteten Geld zu fliehen und sich erst in einiger Entfernung von der Sparkasse der Polizei zu stellen und daher eine, wenn auch nur vorübergehende, Besitzerlangung wollte. Auch wenn während der Besitzdauer dem Besitzer kein zusätzlicher Vermögensvorteil zuwachse, liege in dem Besitz des Geldes ein Vermögensvorteil, weil der Besitzer die Möglichkeit habe, über das Geld zu verfügen; auch wenn er nicht beabsichtige, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so erlange er durch den Besitz doch einen Vermögensvorteil. Der Umstand, daß er diesen Vermögensvorteil nur begrenzte Zeit behalten will, ändere nichts daran, daß er diesen Vermögensvorteil anstrebe. Der Angeklagte habe diesen Vorteil ja gerade gewollt, um ein vollendetes Delikt zu begehen und dann durch Selbstanzeige zu erreichen, daß er wegen dieser Tat in Untersuchungshaft genommen wird.
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
b)
Die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, deckt sich inhaltlich voll mit der beim Betrug vorausgesetzten Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (Lackner in LK 10. Aufl. § 253 Rdn. 20 m.w.Nachw.). Es muß eine Bereicherung als Vermögensvorteil, d.h. eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens erstrebt werden (vgl. Lackner a.a.O. § 263 Rdn. 264). Objektiv mag eine Bereicherung in diesem Sinne wegen der damit verbundenen Verfügungsmöglichkeit auch in einem noch so kurzfristigen vorübergehenden Besitz von Geld liegen. Doch kommt es nicht darauf an, daß eine Bereicherung in diesem Sinne tatsächlich eingetreten ist; maßgeblich ist allein, daß sie der Täter bei der Verwirklichung des äußeren Tatbestandes erstrebt hat (vgl. Lackner a.a.O. § 253 Rdn. 21). Es muß ihm - zumindest auch (vgl. Lackner a.a.O. § 263 Rdn. 261) - auf die mit dem erstrebten Vorteil - objektiv - verbundene Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes seines Vermögens angekommen sein. Es reicht nicht aus, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens voraussieht (vgl. Lackner a.a.O. § 263 Rdn. 262 m.w.Nachw.). Das setzt zunächst voraus, daß sich der Täter des ihm durch die Erlangung des vorübergehenden Besitzes an dem Beutegeld objektiv zuwachsenden Vermögensvorteils, der in der mit dem Besitz des Geldes verbundenen Verfügungsmöglichkeit besteht, überhaupt bewußt war. Nur wer sich eines Vermögensvorteils bewußt ist, kann ihn auch erstreben.
c)
Der Revisionsführer und die Bundesanwaltschaft beanstanden zu Recht, dem Urteil lasse sich nicht mit hinreichender Klarheit und Sicherheit entnehmen, daß der Angeklagte sich des ihm durch die Erlangung des vorübergehenden Besitzes an dem Beutegeld objektiv zuwachsenden Vermögensvorteils bewußt war.
Die Tat des Angeklagten weicht vom Regelbild der vollendeten (räuberischen) Erpressung erheblich ab. Sie ist dadurch gekennzeichnet, daß der der Sparkasse zugefügte Vermögensnachteil objektiv lediglich im vorübergehenden Besitzentzug des erbeuteten Geldes bestand und daß nach dem Willen des Angeklagten dieser Besitzentzug nur für kurze Zeit eintreten sollte. Ihre Besonderheit besteht - neben der außergewöhnlichen Tatmotivation - darin, daß der Angeklagte nach seinem - verwirklichten - Tatplan von Anfang an beabsichtigte, sich sofort nach der Ausführung des Banküberfalls etwa 600 m von der Bank entfernt mit dem erbeuteten Geld der Polizei zu stellen und auf diese Weise das Beutegeld der Sparkasse umgehend wieder zukommen zu lassen. Angesichts dieser sowohl im Objektiven als auch im Subjektiven außergewöhnlichen Fallkonstellation bedurfte die Präge, ob sich der Angeklagte dessen bewußt war, daß er die Verfügungsmöglichkeit und damit einen Vermögensvorteil erlangt, besonders sorgfältiger Darlegung und Feststellung (vgl. auch OLG Hamm MDR 1972, 706 [OLG Hamm 09.03.1972 - 2 Ss 752/71]). Hieran fehlt es im landgerichtlichen Urteil. Den getroffenen Feststellungen ist zwar zu entnehmen, daß der Angeklagte den Tatumstand, welcher der rechtlichen Beurteilung als Vermögensvorteil zugrundeliegt - also die vorübergehende Besitzerlangung am erbeuteten Geld -, als solchen gekannt und nach seinem Tatplan auch gewollt hat. Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen oder sonstigen Ausführungen dazu, ob der Angeklagte die sachliche Bedeutung dieses Tatumstandes als Vermögensvorteil für sich selbst richtig erfaßt und in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des Überfalls bewußt war, daß er den erbeuteten Geldbetrag in der Zeit bis zur Rückgabe wirtschaftlich würde nutzen können, daß ihm also durch den vorübergehenden Besitz des Geldes ein Vermögensvorteil entstehen werde. Da der Angeklagte nach seinem Tatplan ersichtlich davon ausging, daß die Sparkasse den erbeuteten Geldbetrag unmittelbar nach seiner Festnahme durch die Polizei vollständig zurückerhalten und die Dauer seines vorübergehenden Besitzes ganz kurzfristig - möglicherweise sogar nur im Bereich von Minuten - sein werde, liegt ein solches Vorstellungsbild des Angeklagten keineswegs nahe. Vielmehr lassen es die vom Landgericht festgestellte außergewöhnliche Tatmotivation und die ebenfalls festgestellte besondere geistig-seelische Situation des Angeklagten zur Tatzeit als naheliegend erscheinen, daß er bei der Tatbegehung-überhaupt nicht daran dachte, der - nach seiner Vorstellung nur ganz kurzfristige - vorübergehende Wechsel des Besitzes an dem erbeuteten Geld könnte mit einem irgendwie gearteten Vermögensvorteil für ihn selbst verbunden sein. Fehlte ihm dieses Bewußtsein, so scheidet aus, daß er einen Vermögensvorteil erstrebt hat, wie es §§ 253, 255 StPO erfordern.
Nach alledem kann der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht bestehen bleiben. Damit entfällt zugleich die Grundlage für den Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubs, so daß der Schuldspruch insgesamt aufzuheben war. Jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt sind, aufrechterhalten bleiben.
3.
Der neue Tatrichter wird, sollte er wiederum keine hinreichenden Feststellungen für die Annahme einer Bereicherungsabsicht im Sinne der §§ 253, 255 StGB treffen können, Gelegenheit haben, die Tat des Angeklagten auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, etwa einer Geiselnahme (§ 239 b StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB), zu würdigen (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 239 b Rdn. 20).
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath