Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 11.04.1958, Az.: 1 ABR 2/57
Betriebsratswahl; Frist zur Anfechtung; Bekanntgabe des Wahlergebnisses; Angestellter im öffentlichen Dienst; Tätigkeit innerhalb Anstellungsbehörde; Wahlberechntigung; Doppelmitgliedschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.04.1958
- Aktenzeichen
- 1 ABR 2/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 10057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 26.04.1957 - 4 BVTa 2/57
Rechtsgrundlagen
- § 19 BetrVG 1952 DV 1
- § 18 BetrVG 1952
- § 24 BetrVG 1952
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 6 BetrVG
- DB 1958, 658-659 (Volltext)
- JZ 1958, 412-413 (Volltext mit amtl. LS)
- PraktArbR BetrVG §§ 6
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frist zur Anfechtung der Betriebsratswahl beginnt mit der nach Wahlordnung zum BetrVG 1952 § 19 erfolgten Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu laufen.
2. Wird ein im öffentlichen Dienst befindlicher Angestellter nicht innerhalb seiner Anstellungsbehörde tätig, sondern verrichtet er seine Dienste im Einvernehmen mit seiner Anstellungsbehörde und einer dritten Stelle bei dieser, so ist er hinsichtlich des bei dieser zu bildenden Betriebsrats sowohl wahlberechtigt wie auch wählbar.
3. Eine Doppelmitgliedschaft ist zulässig.