Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1986, Az.: VI ZR 161/85
Selbständige Ausritte mit einem gemieteten Pferd; Tierhalter eines Reitpferdes; Mithalter eines Reitpferdes; Tierhüter eines Reitpferdes; Schuldhafte Verursachung eines Reitunfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 161/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 15089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG - 22.03.1985
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1987, 102-103
- MDR 1987, 306 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 949-951 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 666 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1987, 196-200 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
D. B., L. in B.,
vertreten durch den Vorstand, L. straße 9-10, B.
Prozessgegner
1. Lehrerin Doris F., G. str. 85, B.
2. Hausverwalterin Renate W., E. Str. 32, B.
3. Programmiererin Margret S., L. weg 14, B.
Amtlicher Leitsatz
Wer ein gemietetes Pferd selbständig ausreitet, ist zwar nicht Tierhalter (auch nicht Mithalter) des Reitpferdes im Sinne von § 833 BGB, wohl aber in der Regel Tierhüter im Sinne von § 834 BGB.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. März 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Beamten G. nach § 87 a BBG auf Schadensersatz in Anspruch, weil G. sich am 9. Mai 1981 bei einem Reitunfall verletzt hat. G. war zusammen mit seiner Ehefrau auf vom Reitstall W. gemieteten Pferden im Berliner Grunewald aus geritten. In der Nähe des Dahlemer Feldes begegneten sie auf einem Reitweg den ihnen aus einer langgestreckten Kurve entgegenreitenden Beklagten. Die Beklagte zu 1) ritt an der Spitze, gefolgt von den Beklagten zu 2) und 3). Die drei Reiterinnen, die ebenfalls Pferde aus dem Reitstall W. gemietet hatten, galoppierten den für sie ansteigenden, etwa 3,20 bis 3,50 m breiten, tiefsandigen Reitweg hinauf. Bei Annäherung an die beiden von den Eheleuten G. gerittenen Pferden wurde die Stute "Granada", die G. ritt, unruhig, versuchte auszubrechen und stieg schließlich zwei- bis dreimal. G. konnte dem zunächst mit Erfolg begegnen. Bei weiterer Annäherung der Beklagten drehte sich das Pferd und stieg erneut und zwar so stark, daß G. absprang, sein Pferd das Gleichgewicht verlor und auf das rechte Bein von G. stürzte. G. erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Er war längere Zeit dienstunfähig.
Die Klägerin hat behauptet, die entgegenkommende Reitergruppe habe ihre Pferde vor der Begegnung nicht "durchpariert" und dadurch das Steigen von "Granada" verschuldet. Sie hat alle drei Beklagten zunächst auf Ersatz eines Teilbetrages von 20.000 DM nebst Zinsen ihrer dem G. während seiner Dienstunfähigkeit fortentrichteten Dienstbezüge nebst Sonderzulagen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin die Leistungsklage auf 53.569,75 DM erweitert und auch die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Ersatz von Zukunftsschäden begehrt, da die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sei. Das Kammergericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 3) richtet, nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat - abweichend vom Landgericht - nicht die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagten zu 1) und 2) den Reitunfall des G. schuldhaft verursacht haben. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin habe nicht das Herangaloppieren der Beklagten den Sturz des Pferdes "Granada" herbeigeführt, sondern erst das letzte Steigen von "Granada". Zwar habe "Granada", als die Beklagten sich auf etwa 20 m im Galopp genähert hätten, versucht, nach links und rechts auszubrechen und sei gestiegen. Das Herangaloppieren der Beklagten auf eine Entfernung von 20 m sei aber nicht unzulässig gewesen. Auch sei G. zunächst diesem Ausbrechen und dem Steigen seines Pferdes durch reiterliche Hilfen mit Erfolg begegnet. Ob der weitere Galopp der Beklagten auf eine Annäherung von 3 bis 5 m für den Unfall des G. kausal geworden sei, sei nicht erwiesen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, daß das letzte Steigen von "Granada" und der Unfall allein auf falsche reiterliche Hilfe von G. zurückzuführen seien.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil die Feststellung, daß die Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB nicht für den Schaden einzustehen haben, auf einem Verfahrensfehler beruht, wie die Revision zu Recht rügt.
a)
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen H. davon aus, daß es, insbesondere weil Pferde sich gern einer "anderen Herde" anschließen, anerkannten reiterlichen Regeln - die als besondere Ausgestaltung der allgemeinen Verhaltenspflichten heranzuziehen sind - widerspricht, beim Ausritt im Gelände an entgegenkommenden Reitern vorbeizugaloppieren, wenn sich die Reiter nicht vorher verständigt haben. Da im Streitfall eine solche Verständigung unstreitig nicht vorlag, verstießen die Beklagten gegen diese Regel, wenn erwiesen ist, daß sie zu nahe an die Eheleute G. herangaloppiert, gar an diesen vorbeigaloppiert sind.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagten sich den Eheleuten G. auf etwa 3 bis 5 m im Galopp genähert hatten; es läßt lediglich als nicht bewiesen offen, ob die Beklagten auch an ihnen vorbeigaloppiert waren, wie G. dies als Zeuge bekundet hat. Eine solche Annäherung im Galopp auf einen Abstand von 3 bis 5 m stellt eine Regelwidrigkeit dar, wovon auch das Berufungsgericht - sachverständig beraten - ausgeht. Nach Ansicht des Sachverständigen H. sollte ein Pferd ungefähr 10 m vor dem entgegenkommenden Pferd "durchpariert" sein, insbesondere wenn das entgegenkommende Pferd nervös ist.
b)
Das Berufungsgericht ist jedoch der Meinung, es sei nicht bewiesen, daß das Herangaloppieren der Beklagten für das Steigen von "Granada" in der letzten Phase vor dem Unfall des G., welches dann zum Sturz führte, ursächlich geworden ist; der Umstand, daß "Granada" sich kurz vor diesem letzten Steigen gedreht habe, könne auch auf den Herdentrieb zurückzuführen sein, der "Granada" veranlaßt haben könne, sich den Pferden der Beklagten anzuschließen. Die eigentliche Unfallursache liege darin, daß G. "Granada" festgehalten habe, wodurch das Pferd das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei. Bei einem Pferd, das nicht als "Steiger" bekannt sei, spreche bei einem derartigen Verhalten eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß es falsche reiterliche Hilfen erhalten habe.
Wenn das Berufungsgericht in dieser Weise den Ablauf des Geschehens nicht - wie das Landgericht - als einheitlichen Vorgang wertet, sondern in einzelne Phasen aufteilt, so wird es damit seiner Feststellung nicht hinreichend gerecht, daß bereits das Herangaloppieren der Beklagten bis auf etwa 20 m den Versuch des Pferdes, nach links und rechts auszubrechen, und sein zwei- bis dreimaliges Steigen ausgelöst hat und daß die Unruhe des Pferdes während der weiteren Annäherung der Beklagten an die Eheleute G. im Galopp bis auf 3 bis 5 m und bis zum letzten, dem Unfall unmittelbar vorangehenden Steigen des Pferdes angehalten hat. Es fehlt an einer vom sachverständigen Rat getragenen Begründung für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Herangaloppieren der Pferde auf eine Entfernung von 3 bis 5 m auf die eigentliche Unfallphase möglicherweise keinerlei Einfluß mehr gehabt haben könne.
Selbst wenn G. durch falsches reiterliches Verhalten zu dem Unfall beigetragen haben sollte, würde das zumindest eine Mitursächlichkeit des regelwidrigen Herangaloppierens der Beklagten nicht ohne weiteres in Frage stellen, zumal feststeht, daß erst die Annäherung der Pferde der Beklagten im Galopp die Unruhe des Pferdes "Granada" ausgelöst und die besonderen Anstrengungen des G., sein Pferd zu meistern, notwendig gemacht hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ließen sich nur dann vertreten, wenn nach dem konkreten Unfallhergang begründete Zweifel daran bestehen würden, daß die Annäherung der Pferde der Beklagten im Galopp auf einen geringeren als den vom Sachverständigen für zulässig gehaltenen Sicherheitsabstand, d.h. auf weniger als 10 m, "Granada" beunruhigt hat. Für solche Zweifel bietet die Aussage des Sachverständigen H. vor dem Landgericht aber keine hinreichende Grundlage. Der Sachverständige hat zwar bekundet, daß, "wenn ein nicht als Steiger bekanntes Pferd steigt, eine Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß es falsche reiterliche Hilfen erhalten hat". Diese Aussage hat das Landgericht indes nicht dahin verstanden, daß der Sachverständige damit den Ursachenzusammenhang zwischen dem regelwidrigen Herangaloppieren der Beklagten und dem Unfall, wofür bereits eine Mitursächlichkeit ausreichen würde, bezweifeln wollte. Vielmehr hat es aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß das regelwidrige Herangaloppieren der Beklagten auch für das letzte Steigen von "Granada" ursächlich geworden ist. Von diesem Verständnis durfte das Berufungsgericht nicht ohne eigene Befragung des Sachverständigen abweichen. In der unterlassenen Vernehmung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht liegt ein Verfahrensfehler.
2.
Da wegen dieses Verfahrensfehlers derzeit von einer Mitursächlichkeit des zu dichten Herangaloppierens der von den Beklagten zu 1) und 2) gerittenen Pferde für den Unfall des G. auszugehen ist, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch ihre Haftung aus §§ 833, 834 BGB in Frage kommen. Seine Ausführungen (BU S. 6), die Klägerin gehe selbst davon aus, daß sich bei dem Unfall (nur) das schuldhafte Verhalten der Beklagten und nicht eine Tiergefahr der von ihnen gerittenen Pferde ausgewirkt habe, verkennt den Sachvortrag der Klägerin, die ihre Ansprüche hilfsweise auf die §§ 833, 844 BGB, also auf eine Verwirklichung der Tiergefahr gestützt hat. Diese Vorschriften scheiden nicht etwa von vornherein aus rechtlichen Erwägungen als Anspruchsgrundlage aus.
a)
Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß derjenige, der sein Pferd zum selbständigen Ausreiten nur für kurze Zeit mietet, nicht Tierhalter, auch nicht Mithalter des Tieres wird; vielmehr bleibt in aller Regel der Vermieter (oder Verleiher) Tierhalter der Reitpferde (RG WarnRspr. 1912 Nr. 254; BGH Urteile vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 - VersR 1971, 320; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - VersR 1977, 864, 865 und vom 24. Juni 1986 - VI ZR 202/85 - VersR 1986, ... - alle m.w.N.).
b)
Der Mieter eines Reitpferdes, der selbständig, also ohne Begleitperson aus dem Stall, - wenn auch kurzzeitig - ausreitet, ist aber Tierhüter i.S. von § 834 BGB, wenn er durch Vertrag jedenfalls als Nebenpflicht die Führung der Aufsicht über das Pferd für den Tierhalter und damit die Sorge übernommen hat, daß durch das Tier kein Dritter geschädigt wird (s. Weimar MDR 1968, 640, 641). Denn ihm wächst die selbständige Entscheidung über Maßnahmen zur Steuerung der Tiergefahr zu. Alsdann haftet er für den einem Dritten vom Tier zugefügten Schaden, wenn er sich nicht nach § 834 Satz 2 BGB exculpieren kann. Eine solche vertragliche Übernahme der Aufsichtsführung über ein gemietetes Reitpferd (die auch konkludent erfolgen kann) ist jedenfalls dann bei selbständigem Ausreiten zu bejahen (ebenso Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 834 Rdz. 11), wenn sich der Tierhalter jeder Einflußmöglichkeit auf das Pferd begibt und aus Erklärungen oder dem Verhalten des Mieters berechtigterweise den Schluß ziehen durfte, der Mieter werde an seiner Stelle die Aufsichtspflicht übernehmen (so auch MünchKomm/Mertens, § 834 Rdz. 2).
c)
Sind die Beklagten zu 1) und 2) deshalb so dicht an das Pferd "Granada" herangaloppiert, weil ihre Pferde ihnen nicht früher gehorcht haben, so hat sich eine Tiergefahr verwirklicht, für die die Beklagten als Tierhüter einzustehen haben.
Ob sich im Streitfall eine solche Tiergefahr ausgewirkt hat, kann wiederum nur durch Anhörung des Sachverständigen geklärt werden. Die Ausführungen des Sachverständigen H. vor dem Landgericht, daß es bei einem gut ausgebildeten Pferd eines halben Meters, bei einem Verleihpferd (das gewohnt ist, sich bei einem Reiter durchzusetzen) etwa einer Strecke von 30 m bedürfe, um das Pferd beim Galoppieren am Hang "durchzuparieren", spricht eher dafür als dagegen, daß sich hier eine Tiergefahr ausgewirkt hat.
3.
Die Klageabweisung läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten. Zwar mag aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen G. ein Mitverschulden an dem Unfall treffen. Auch müßte sich G. als Tierhüter von "Granada" die von diesem Pferd ausgehende Tiergefahr nach Maßgabe der §§ 833, 834 BGB anrechnen lassen (zur Abwägung von Tiergefahren vgl. Senatsurteil vom 5. März 1985 - VI ZR 1/84 - VersR 1985, 665). Der bisher festgestellte Sachverhalt bietet aber keine ausreichende Grundlage dafür, dieses Mitverschulden etwa als so schwerwiegend zu bewerten, daß G. seinen Schaden allein zu tragen hätte.
III.
Die Sache war daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens - einschließlich der Kosten der nichtangenommenen Revision gegen die Beklagte zu 3) - vorzubehalten war.
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Bischoff