Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.04.2026, Az.: B 4 AS 52/26 AR
Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig; Nichteinhaltung der gesetzlichen Form mangels Einlegung der Beschwerde durch zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.04.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 52/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:130426BB4AS5226AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 22.07.2024 - AZ: S 1 AS 98/21
- LSG Hessen - 25.02.2026 - AZ: L 6 AS 342/24
Rechtsgrundlagen
- § 73 Abs 4 SGG
- 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG
- § 169 SGG
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 5.3.2026 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.