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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1980, Az.: 4 StR 451/80

Berücksichtigung einer Vorstrafe bei der Strafzumessung wegen gefährlicher Körperverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.1980
Aktenzeichen
4 StR 451/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 20463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 13.03.1980

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. September 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Müller, Dr. Knoblich, Goydke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... in der Verhandlung,
Justizangestellter ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. März 1980 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Revision beanstandet, das Landgericht habe bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte vorbestraft sei. Auf diese Behauptung kann die Sachrüge nicht gestützt werden, da das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt hat, der Angeklagte sei "ausweislich des Strafregisters unbestraft" (UA 3, 9). Weitere Feststellungen, aus denen sich ein Widerspruch oder ein sonstiger sachlicher Rechtsfehler ergeben könnte, enthält das angefochtene Urteil hierzu nicht. Selbst wenn den Ausführungen der Revisionsbegründung entnommen werden könnte, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts behauptet wird (BGHSt 19, 273, 275), wäre eine solche Aufklärungsrüge nicht form- und fristgerecht erhoben worden. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich nämlich nicht, welcher zusätzlichen Beweismittel neben dem vorliegenden eintragungsfreien Zentralregisterauszug, der Einlassung des Angeklagten und dem Bericht der Jugendgerichtshilfe sich das Landgericht nach Auffassung der Revision hätte bedienen sollen, um festzustellen, daß die behauptete Vorstrafe des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch gegen ihn verwertbar war (BGHSt 2, 168 f; BGH, Beschluß vom 26. April 1979 - 4 StR 165/79).

3

2.

Im übrigen hat die Nachprüfung der Strafzumessung auf die Sachrüge Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Insbesondere ist hier revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollziehung der erkannten Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Zu einer solchen Erörterung besteht nur Anlaß, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände dieses nahelegen (vgl. BGH NJW 1960, 491 [BGH 22.12.1959 - 1 StR 581/59]; zu § 23 Abs. 3 StGB a.F.). Das ist in Anbetracht der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Hergang der Tat und zur Persönlichkeit des Täters hier nicht der Fall.

Salger
Hürxthal
Müller
Knoblich
Goydke