Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.12.1991, Az.: V B 168/91
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.12.1991
- Aktenzeichen
- V B 168/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 22346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1992, 404
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. |
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Prozeßleitende Verfügungen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Wie das Finanzgericht (FG) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bereits zutreffend mitgeteilt hat, ist die Ablehnung des Berichterstatters, die der Klägerin mit Schreiben vom 8.Mai 1991 gesetzte (Ausschluß-)Frist zu verlängern, eine derartige prozeßleitende Verfügung. |
Im übrigen ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten wird (vgl. Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).