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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.02.2026, Az.: 2 BvR 364/26

: Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien; Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.02.2026
Aktenzeichen
2 BvR 364/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260226.2bvr036426

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 25.11.2025 - AZ: 1 OAus 340/25
OLG München - 16.01.2026 - AZ: 1 OAus 340/25
OLG München - 23.01.2026 - AZ: 1 OAus 340/25
OLG München - 19.02.2026 - AZ: 1 OAus 340/25

Tenor:

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zu verhindern.

Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.