Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.02.2026, Az.: 2 BvR 364/26
: Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien; Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 26.02.2026
- Aktenzeichen
- 2 BvR 364/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260226.2bvr036426
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.11.2025 - AZ: 1 OAus 340/25
- OLG München - 16.01.2026 - AZ: 1 OAus 340/25
- OLG München - 23.01.2026 - AZ: 1 OAus 340/25
- OLG München - 19.02.2026 - AZ: 1 OAus 340/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zu verhindern.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.