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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.1961, Az.: BVerwG I C 51.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.07.1961
Aktenzeichen
BVerwG I C 51.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.01.1960 - AZ: IX G 71/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das ihnen am 29. Januar 1960 zugestellte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger haben gegen das Urteil des Flurbereinigungsgerichts, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, Revision mit der Begründung eingelegt, das Flurbereinigungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der Landwirt Bauer nicht habe mitwirken dürfen. Auch sei ihnen das rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Maße gewährt worden.

2

Die Revision war als unzulässig zu verwerfen.

3

Der Entscheidung sind die Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zugrunde zu legen (§ 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Nach § 54 BVerwGG ist die Revision ohne Zulassung nur dann statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und einer der Zulassungsgründe des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegt.

4

Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Flurbereinigungsgericht dann nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn ein Mitglied des Gerichts hauptamtlich im aktiven Dienst der Landeskulturverwaltung steht (BVerwGE 4, 191). Dabei ist es ohne Belang, ob es sich um einen Beamten oder einen Angestellten handelt. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Der Beisitzer Bauer ist nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien zwar in die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - aufzustellende Liste der Schätzer aufgenommen. Hierdurch wird aber kein Dienstverhältnis zur Beklagten begründet. Die Aufnahme in diese Liste macht die genannte Person nicht untauglich, gleichzeitig Mitglied des Flurbereinigungsgerichts zu sein. Die Aufnahme in die Liste der Schätzer führt auch nicht zur Ausschließung nach prozeßrechtlichen Bestimmungen. Anders wäre die Frage zu beurteilen, wenn Bauer als Schätzer in dem Verfahren mitgewirkt hätte, das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt. Das ist aber nicht der Fall.

5

Auch die weitere Rüge der Kläger, ihnen sei das rechtliche Gehör versagt worden, trifft nach den Prozeßunterlagen nicht zu. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör würde vorliegen, wenn das Gericht Tatsachen und Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, zu denen sich die Kläger nicht hätten äußern können. So liegen die Verhältnisse nicht. Das Flurbereinigungsgericht hatte zu entscheiden, ob der mit der Klage angegriffene Plannachtrag XV mit dem Flurbereinigungsgesetz in Einklang steht. Daß es bei seiner Entscheidung von einer anderen rechtlichen Begründung ausgeht als die Behörde, bedeutet keine Versagung des rechtlichen Gehörs.

6

Ergibt somit der Vortrag der Kläger keine fehlerhafte Besetzung des Flurbereinigungsgerichts und keinen Verfahrensmangel, so fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung für die zulassungsfreie Revision nach § 54 BVerwGG. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob einer der Zulassungsgründe des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegt. Dem Revisionsgericht ist es damit verwehrt, zur Sache selbst Stellung zu nehmen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer