Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 17.02.1982, Az.: 1 BvR 188/80
Erziehungsrecht; Bildungsweg des Kindes; Fehlverhalten; Gefährdung des Kindes; Eltern körperlich und/oder geistig behindert; Unverschuldetes Elternversagen; Trennung aus Familie; Elternversagen ; Verwahrlosung; Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 17.02.1982
- Aktenzeichen
- 1 BvR 188/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 60, 79 - 95
- JZ 1982, 416-418 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 636-637 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 377-379 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Manfred Hinz)
- NJW 1982, 1379-1381 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1982, 220
Redaktioneller Leitsatz
1. Das elterliche Erziehungsrechts beinhaltet zunächst auch die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg des Kindes nach Abschluß der Grundschule.
2. Verfassungsgemäß sind die Regelungen der §§ 1666, 1666 a BGB.
3. Wenn ein Fehlverhalten zu einer akuten schwerwiegenden Gefährdung des Kindes in körperlicher oder seelischer Beziehung führt, kann nur dann von einem unverschuldeten Elternversagen ausgegangen werden, wenn die Eltern körperlich und/oder geistig behindert sind.
4. Kinder werden auch gegen den Willen der Eltern von der Familie getrennt (Art. 6 Abs. 3 GG), wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder den Kinder aus anderen Gründen Verwahrlosung droht. Wenn auf andere Weise eine Gefährdung des Kindeswohls nicht ausgeschlossen werden kann, können selbst bei unverschuldetem Elternversagen die Kinder von der Familie getrennt werden. Diese Maßnahme darf aber nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen.