Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1973, Az.: NotZ 4/73
FGG; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Zustellung; Verfahrensbevollmächtigter; Kenntnis des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1973
- Aktenzeichen
- NotZ 4/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 11286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 01.11.1972
- OLG Celle - 08.02.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 61, 308 - 311
- DNotZ 1974, 304-305
- JR 1974, 112
- MDR 1974, 226 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestellung zur Notarin
Amtlicher Leitsatz
In Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit müssen Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten erfolgen, aber nur dann, wenn diese Bestellung dem Gericht vorher zur Kenntnis gebracht worden ist.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
in der Sitzung am 29. Oktober 1973
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt sowie
der Richter Dr. Arndt und Braxmaier und
der Notare Dr. Becker und Dr. Groth
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 1972 und vom 8. Februar 1973 werden als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Jahre 1926 geborene Antragstellerin war nach Ableistung des anwaltlichen Anwärterdienstes seit 30. September 1959 als Rechtsanwältin bei den Gerichten in Bremen zugelassen. Sie übte ihre Praxis gemeinsam mit ihrem Ehemann aus, dem Rechtsanwalt Hans-Bodo C.. Auf ihren Antrag wurde die Zulassung im Mai 1965 zurückgenommen. Am 29. Mai 1967 wurde sie als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Bergen und dem Landgericht Lüneburg zugelassen und ihr die Genehmigung erteilt, die Anwaltskanzlei in Hermannsburg einzurichten. Nach Aufhebung des Amtsgerichts Bergen ist sie mit Wirkung vom 1. Juli 1973 als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Celle zugelassen. Sie ist wiederholt bei Erkrankungen ihres Mannes zu dessen Vertreterin bestellt worden.
Unter dem 13. Juni 1970 hat die Antragstellerin beantragt, sie zur Notarin im Bezirk des Amtsgerichts Bergen mit dem Amtssitz in Hermannsburg zu bestellen. Der Antragsgegner hat das Gesuch durch Verfügung vom 29. Juni 1971 mit folgender Begründung abgelehnt: Nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bestellung von Notaren seien bestimmte Wartefristen vorgesehen. Die Antragstellerin habe die für sie geltende allgemeine Wartefrist von 13 Jahren noch nicht erfüllt. Bei Bedürfnis könne zwar von dieser Frist abgesehen werden, ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars bestehe hier auch, aber er könne sich wegen Bedenken gegen die fachliche und persönliche Eignung der Antragstellerin nicht zu einer vorzeitigen Bestellung entschließen.
Die Antragstellerin hat gegen die Verfügung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat über den Antrag am 23. Februar 1972 mündlich verhandelt, wobei sich die Beteiligten mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt haben. Es hat dann nach erneuter Beratung am 1. November 1972 durch Beschluß den Antrag zurückgewiesen.
Dieser Beschluß des Oberlandesgerichts ist unter der Anschrift der Antragstellerin am 15. Januar 1973 von der Geschäftsstelle zur Zustellung gegeben worden. Die Zustellung ist am 16. Januar 1973 durch Niederlegung auf dem Postamt Hermannsburg erfolgt. Nach Auskunft des Postamts Hermannsburg hat der Ehemann der Antragstellerin diese Sendung am 17. Januar 1973 abgeholt.
Gegen diesen Beschluß hat der Ehemann der Antragstellerin, Rechtsanwalt Hans-Bodo C., als ihr bevollmächtigter Vertreter und unter Bezugnahme auf seine angeblich bei den Akten befindliche Vollmacht durch einen am 7. Februar 1973 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die Rüge, ihm liege nur ein Beschluß ohne Datum vor, hat das Oberlandesgericht am 8. Februar 1973 einen Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO erlassen, wonach in den Kopf des Beschlusses als versehentlich nicht aufgenommenes Datum der Beschlußfassung eingefügt wurde: "am 1. November 1972". Gegen diesen Berichtigungsbeschluß hat die Antragstellerin ebenfalls sofortige Beschwerde "oder das sonst zulässige Rechtsmittel" eingelegt. Vorsorglich erbittet sie mit einem am 26. März 1973 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Säumnis. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache, die angefochtenen Beschlüsse sowie die Verfügung des Antragsgegners vom 29. Juni 1971 aufzuheben und sie als Notarin zu bestellen, und zwar jetzt, nach Aufhebung des Amtsgerichts Bergen, im Bezirk des Amtsgerichts Celle mit dem Niederlassungsort Hermannsburg. Sie trägt zur Begründung insbesondere vor:
Der erste Beschluß des Senats für Notarsachen sei unwirksam und höchstens ein Entwurf, da er sich auf eine fast ein Jahr zurückliegende Verhandlung beziehe und das Datum seines Erlasses nicht enthalten habe. Der sogenannte Berichtigungsbeschluß sei wiederum fehlerhaft, weil eine unwirksame Entscheidung nicht berichtigt werden könne, eine neue Sitzung des Senats dazu nicht stattgefunden habe, auch die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vorgelegen hätten. Im übrigen hätte die Zustellung des ersten Beschlusses an den Ehemann der Antragstellerin als Verfahrensbevollmächtigten erfolgen müssen; die etwaige Zustellung an die Antragstellerin habe die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt. Der Ehemann habe sich schon im Anfangsstadium des Zulassungsverfahrens unter Übergabe einer Vollmacht im Justizministerium bei dem Sachbearbeiter G. gemeldet. Der angefochtene Verwaltungsakt sei auch in der Sache unrichtig und schon deshalb fehlerhaft, weil die Eignung zum Notar nicht von der Art der Erledigung einiger Sachen als Rechtsanwalt abhängig gemacht werden dürfe.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerden als unzulässig zu verwerfen oder als unbegründet zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen der Antragstellerin entgegen und halt die angefochtenen Beschlüsse für zutreffend und fehlerfrei.
II.
A.
Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 1. November 1972 ist verspätet und daher unzulässig.
1.
Der Beschluß ist wirksam.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin ist verfehlt, die Entscheidung sei unwirksam oder nichtig oder nur ein Entwurf, weil im Kopf des Beschlusses zunächst das Datum der Beschlußfassung gefehlt habe. Das Gesetz schreibt die Angabe dieses Datums nicht vor. § 313 ZPO sieht nicht einmal für Urteile in einem Zivilprozeßverfahren, also bei den förmlichsten Entscheidungen der Gerichte, die Angabe des Tages vor, an dem die Entscheidung beraten und endgültig beschlossen ist. Es werden üblicherweise nur der Tag der letzten mündlichen Verhandlung und der Verkündung angegeben, nicht aber das Datum der Beschlußfassung, zumal eine beschlossene Entscheidung bis zur Verkündung oder Zustellung jederzeit noch geändert werden kann. Das gilt auch für Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung, obwohl hier meistens üblich, aber ebenfalls nicht vorgeschrieben ist, den Tag der Beschlußfassung anzugeben. Für die Fassung eines Beschlusses, um den es sich hier handelt, gibt die Zivilprozeßordnung überhaupt keine besondere Vorschrift (§ 329 ZPO), zumal Beschlüsse auch ohne schriftliche Niederlegung nur mündlich verkündet werden können. Aus praktischen Gründen hat es sich allerdings eingebürgert, schriftliche Beschlüsse mit dem Datum ihres Erlasses zu versehen und neben den Parteien auch das Gericht sowie die Namen der mitwirkenden Richter anzugeben. Das sind aber keine Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Hier waren die erwähnten Bestimmungen der Zivilprozeßordnung nicht unmittelbar anwendbar, denn nach § 111 Abs. 4 BNotO und § 40 Abs. 4 BRAO sind auf das Verfahren in Notarverwaltungssachen die Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung besondere Regelungen treffen. § 41 Abs. 1 BRAO schreibt nur vor, daß die Entscheidungen durch Beschluß ergehen müssen, der mit Gründen zu versehen ist. Das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit enthält ebenfalls keine Bestimmung, daß die Entscheidungen des Gerichts im Kopf den Tag der Beschlußfassung enthalten müssen, zumal dieses Gesetz dem Richter völlige Freiheit bei der Fassung seiner Entscheidungen gewährt, die nicht einmal in Beschlußform gehalten sein müssen, sondern als Verfügung ganz formlos, auch nur mündlich ergehen dürfen (§§ 16, 18 FGG; siehe auch Keidel/Winkler, FGG 10. Aufl., § 16 Nr. 4).
Der Berichtigungsbeschluß war daher nicht erforderlich. Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit des Beschlusses bestehen nicht.
2.
Die Antragstellerin hat die Beschwerdefrist versäumt.
Nach § 111 Abs. 4 BNotO und § 42 BRAO war gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig, die binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen war. Ausweislich der Akten war der Beschluß zur Zustellung an die Antragstellerin selbst zur Post gegeben; die Post hat die Sendung durch Niederlegung auf dem Postamt Hermannsburg am Dienstag, dem 16. Januar 1973, zugestellt. Diese Form der Zustellung genügt, denn nach § 16 Abs. 2 FGG erfolgt die Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidungen durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Die Zustellung durch Niederlegung auf dem Postamt entsprach den Vorschriften der §§ 208, 182 ZPO. An diesem Tage begann somit die Beschwerdefrist, die am 30. Januar 1973 ablief. Die erst am 7. Februar 1973 eingegangene Beschwerdeschrift war verspätet.
Irrig ist der Vortrag der Beschwerdeführerin, die Zustellung hätte nicht an sie, sondern an ihren Ehemann als ihren Verfahrensbevollmächtigten erfolgen müssen. Richtig ist allerdings, daß nach § 176 ZPO Zustellungen in einem anhängigen Rechtsstreit an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen müssen und daß eine Rechtsmittelfrist nicht läuft, wenn unter Mißachtung dieser Vorschrift dem Vertretenen selbst zugestellt wird. Diese Bestimmung ist für Verfahren nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit jedenfalls dann anwendbar, wenn es sich um ein sogenanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Das sind Verfahren, in denen sich mehrere Beteiligte mit verschiedenartigen Interessen und Begehren gegenüberstehen und die so sehr einem Prozeßverfahren angeglichen sind, daß es gerechtfertigt erscheint, auch diese Bestimmung des § 176 ZPO anzuwenden (BGH Beschluß vom 2. Juli 1952 - IV ZB 38/52 - = LM FGG § 16 Nr. 2 für Hausratverfahren; BGH Beschluß vom 20. November 1952 - IV Z B 89/52 - = LM ZPO § 176 Nr. 2 für Landwirtschaftssachen; s. auch Jansen, FGG, 2. Aufl., § 16, 30; Keidel/Winkler, FGG, 10. Aufl., § 16 Rdnr. 34). Das Verfahren nach § 111 BNotO ist ein solches Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 53, 95 und BGH Beschluß vom 13. Dezember 1971 - NotZ 3/71 - in DNotZ 1972, 313 insoweit nicht veröffentlicht).
Es kann davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin ihrem Ehemann Vollmacht zu ihrer Vertretung erteilt hat, zumal sie jetzt eine neue Vollmachtsurkunde vorgelegt hat und sogar eine Genehmigung vollmachtloser Vertretung rückwirkend möglich ist. Der Inhalt dieser Vollmacht kann ebenfalls dahingestellt bleiben, obwohl beispielsweise eine Bevollmächtigung für das Verwaltungsverfahren vor dem Ministerium nicht ohne weiteres die Bevollmächtigung auch für das anschließende gerichtliche Verfahren enthalten würde. Denn die in § 176 ZPO festgelegte Pflicht, Zustellungen ausschließlich an den Verfahrensbevollmächtigten zu richten, setzt vernünftigerweise die Kenntnis von dieser Bestellung bei dem Gericht voraus, woran es hier fehlt. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß der in § 176 ZPO verwandte Begriff "der für den Rechtszug bestellte Prozeßbevollmächtigte" etwas anderes und mehr bedeutet als die bloße interne Bevollmächtigung selbst. Die "Bestellung" zum Bevollmächtigten geschieht so und wird dadurch vollzogen, daß dem Gericht bzw. dem Gegner von dem Vertretungsverhältnis Kenntnis gegeben wird. Dazu ist nicht immer Vorlegung einer Vollmachtsurkunde nötig, sondern es genügt auch eine nur aus den Umständen ersichtliche Unterrichtung und Verlautbarung, wie durch Einreichen eigener Schriftsätze, Auftreten vor Gericht usw. (BAG JZ 1963, 559; RGZ 18, 395; OLG Breslau JW 1926, 1602; Keidel/Winkler, FGG, 10. Aufl., § 16 Rdnr. 34; Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 176 III 2; Wieczorek, ZPO § 176 B II a). Jedoch muß erkennbar gemacht werden, daß der Vertreter eine "Prozeßvollmacht", also eine das ganze Verfahren umfassende Vertretungsmacht haben soll, so daß die bloße Terminsvollmacht oder die Vollmacht zur Vornahme einer einzigen Prozeßhandlung nicht ausreicht. Auch der Bundesgerichtshof vertritt diese Auffassung in der erwähnten Entscheidung zum Hausratverfahren (BGH Beschluß vom 2. Juli 1952 - IV ZB 38/52 - = LM FGG § 16 Nr. 2), wo es heißt, daß § 176 ZPO in Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar sei, wenn ein Beteiligter eine "uneingeschränkte Vollmacht erteilt und dies dem Gericht angezeigt hat" (ebenso BGH Beschluß vom 10. Juli 1969 - VII ZB 13/69 - = MDR 1969, 1001 = LM ZPO § 176 Nr. 7).
Hier hatten weder die Antragstellerin noch ihr Ehemann dem Gericht mitgeteilt oder sonst zu erkennen gegeben, daß die Antragstellern ihrem Ehemann eine umfassende Verfahrensvollmacht für das gerichtliche Verfahren erteilt habe. Die Behauptung, der Ehemann der Antragstellerin habe im Ministerium bei seinen Gesprächen mit dem damaligen Sachbearbeiter G. eine Vollmachtsurkunde überreicht, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. In den Akten befindet sich die Urkunde nicht, und der Richter G. erinnert sich nicht daran; er findet dazu auch keinen Anhaltspunkt in den Akten, obwohl er über alle Besuche des Ehemanns der Antragstellerin Aktenvermerke niedergelegt hat. Die Akten über das gerichtliche Verfahren beginnen mit dem als Anfechtungsklage bezeichneten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Juli 1971, den die Antragstellerin selbst auf ihrem vorgedruckten Kopfboden gefertigt hat. Der weitere Schriftwechsel stammt durchweg von der Antragstellerin, ohne daß sie irgendwie zum Ausdruck bringt, daß sie ihren Ehemann als Verfahrensbevollmächtigten bestellt habe. Nur am 7. Februar 1972 ist ein kurzes Schreiben des Ehemanns der Antragstellerin ohne Datum eingegangen, das sich im Kopf auf die Notariatsakte C. bezieht und die Bemerkung enthält "Bezug: meine in der Akte befindliche Vollmacht". Mit diesem Schreiben ist nur eine Kopie der Erklärung des Ehemanns an die Staatsanwaltschaft zu dem Vorfall vom 29. Oktober 1970 überreicht. Das Schreiben läßt ebenfalls nicht erkennen, daß der Ehemann nunmehr als umfassender Verfahrensbevollmächtigter angesehen werden solle, zumal die dann folgenden Schriftsätze alle wiederum von der Antragstellerin selbst stammen, die auch auf Antragen und Ladungen des Oberlandesgerichts stets selbst erwidert hat. Zur mündlichen Verhandlung am 23. Februar 1972 war sie allein erschienen. In einem Schreiben vom 11. Juli 1972 der Antragstellerin heißt es, sie habe ihrem Ehemann Kenntnis von dem ihr zugegangenen Schriftsatz des Antragsgegners gegeben, ohne auch jetzt noch anzudeuten, daß diese Schriftsätze ihrem Ehemann als ihrem Bevollmächtigten hätten zugestellt werden müssen.
Nach alledem hatte die Antragstellerin dem Gericht die Bestellung ihres Ehemanns zum Verfahrensbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren nicht mitgeteilt, so daß die Zustellung nicht an ihn zu erfolgen brauchte, sondern an die Antragstellerin selbst geschehen mußte.
B.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist kann nicht stattgegeben werden.
Nach § 22 Abs. 2 FGG ist einem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, die Beschwerde binnen zwei Wochen seit Beseitigung des Hindernisses mit dem Wiedereinsetzungsantrag einlegt und die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft macht. Das Hindernis zur Wahrung der Beschwerdefrist könnte hier nur darin gefunden werden, daß die Antragstellerin von der Zustellung des Beschlusses vom 1. November 1972 keine Kenntnis erlangt hatte, weil die Zustellung in ihrer Abwesenheit durch Niederlegung auf dem Postamt erfolgte. Die Antragstellerin hat aber den Brief am 17. Januar 1973 durch ihren Ehemann abholen lassen. Dieser hat dann als ihr Bevollmächtigter unter dem 5. Februar 1973 Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin muß die Handlungen und Kenntnis ihres Ehemannes gegen sich gelten lassen, weil sie ihm nun nochmals Vollmacht erteilt hatte. Nach Empfang des Beschlusses mußte der Bevollmächtigte alles tun, um die Beschwerdefrist zu wahren. Die Antragstellerin und ihr Ehemann durften sich nicht darauf verlassen, daß die Beschwerdefrist erst mit förmlicher Zustellung an den Ehemann lief, weil sie aus der Zustellung sahen, daß das Oberlandesgericht sie selbst als Zustellungsempfängerin ansah. Sie mußten davon ausgehen, daß dem Geschäftsstellenpersonal eines Oberlandesgerichts die Bestimmung des § 176 ZPO geläufig ist, also mit der Möglichkeit rechnen, daß aus den Akten eine Vollmachtserteilung an den Ehemann nicht ersichtlich war. Eine Erkundigung war einfach, da die Entfernung zu dem Oberlandesgericht nur gering ist. Es war keine Mühe, wenigstens vorsorglich eine Beschwerdeschrift sogleich einzureichen und für die Begründung eine Bearbeitungsfrist zu erbitten. Die Beschwerdefrist ist daher nicht unverschuldet versäumt. Der erst am 26. März 1973 eingereichte Wiedereinsetzungsantrag muß deshalb zurückgewiesen werden, weil nicht dargetan ist, daß die Frist zur Einlegung der Beschwerde unverschuldet versäumt war, auch die Wiedereinsetzung nicht binnen zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt ist.
C.
Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluß ist mangels Beschwer ebenfalls unzulässig.
Rechtsmittel sind stets nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Das muß hier verneint werden. Denn der Berichtigungsbeschluß, der nur das Datum der Beschlußfassung in den Kopf der Entscheidung eingefügt hat, war überflüssig, weil die Angabe dieses Datums nicht erforderlicht war, wie oben dargelegt ist. Der Berichtigungsbeschluß hatte auch auf den Lauf der Beschwerdefrist in der Hauptsache keinen Einfluß. Der berichtigte Beschluß wird rechtskräftig, weil die dagegen eingelegte Beschwerde als verspätet verworfen wird. Es ist dann ohne jede Bedeutung, ob dieser Beschluß das Datum seiner Beschlußfassung im Kopf enthält oder nicht, weil dieser Tag aus den Akten jederzeit feststellbar wäre. Ein Interesse an der Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses wegen angeblicher Mängel bei seiner Beschlußfassung ist deshalb nicht erkennbar, so daß eine Beschwer zu verneinen und diese Beschwerde ebenfalls als unzulässig zu verwerfen ist.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 111 Abs. 4 BNotO, 201, 202 BRAO, 131 KostO, 13 a KGG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Arndt
Braxmaier
Dr. Becker
Dr. Groth