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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1965, Az.: BVerwG IV CB 25.65; IV B 2.65

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz in einer Flurbereinigungssache; Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision ; Anforderungen an die Erhebung einer Rüge der nichtvorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 25.65; IV B 2.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 13152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Koblenz - 27.06.1961 - AZ: 3 C 46/59
nachfolgend
BVerwG - 20.09.1965 - AZ: BVerwG IV B 2.65; IV CB 25.65

Amtlicher Leitsatz

Zu den Erfordernissen der Rüge nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts (§§ 133 Ziff. 1, 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Paul
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht) vom 27. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Kläger gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger haben als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ihre Abfindung angefochten. Das Flurbereinigungsgericht hat den Flurbereinigungsplan teilweise abgeändert. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die Kläger haben gegen die Versagung der Revision Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.

2

Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

3

I.

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung des Beschwerdevorbringens an die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung gebunden, außer wenn, was hier nicht geschehen ist, in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das ausgedehnte tatsächliche Vorbringen und die Beweisangebote der Kläger müssen daher bei der Prüfung der Beschwerde von vornherein außer Betracht bleiben. Es können nur Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung Berücksichtigung finden, die Rechtsfragen betreffen, deren grundsätzlicher Klärung es im Revisionsverfahren bedarf. Solche Einwendungen haben die Kläger nicht erhoben.

5

Die Kläger rügen: Das angefochtene Urteil lasse erheblichen Ermessensfehlgebrauch erkennen; der vom Flurbereinigungsgericht vorgenommene Austausch von Flächen sei weder zweckmäßig noch zweckentsprechend; es liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Dieses Vorbringen kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Das Flurbereinigungsgericht ist in den maßgeblichen zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen irrtumsfrei von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen. Ob die Anwendung der dort umschriebenen Rechtsgrundsätze auf die getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dieser Sache zutreffend ist, betrifft Fragen des Einzelfalles, bedarf jedoch nicht revisionsrichterlicher Klärung im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung.

6

2.

Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor.

7

Die Rüge, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung BVerwG I C 78.58 vom 23. Juni 1959 ab, ist unzutreffend. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß bei der Prüfung der Frage, ob Nachteile bei der Abfindung durch besondere Vorteile ausgeglichen werden, festgestellt werden müsse, welche Vorteile vorliegen und warum sie den Nachteil ausgleichen. Diese Rechtsauffassung liegt, wenn die Gründe des Flurbereinigungsgerichts im Zusammenhang betrachtet werden, der angefochtenen Entscheidung erkennbar zugrunde.

8

Das Urteil des Flurbereinigungsgerichts weicht auch nicht von der Entscheidung BVerwG I C 95.57 vom 11. Dezember 1958 (BVerwGE 8, 65) ab. Das Flurbereinigungsgericht ist bei der Auslegung des Begriffs Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen. Es hat ohne ersichtlichen Rechtsirrtum festgestellt, daß die Hoffläche unter den gegebenen Verhältnissen verändert werden durfte.

9

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

10

II.

Auch die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision nach § 133 VwGO liegen nicht vor.

11

1.

Die von den Klägern erhobenen Rügen, das Flurbereinigungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 133 Ziff. 1 VwGO), sind nicht schlüssig.

12

a)

Die Kläger tragen einerseits vor, "es muß bestritten werden", daß die durch den Präsidialbeschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Dezember 1960 festgelegte Reihenfolge bei der Berufung der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter ... und ... eingehalten worden sei. Dieses Vorbringen genügt nicht den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Danach muß die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel "ergeben". Hiernach reicht nicht aus, daß die Ordnungsmäßigkeit des Gerichts lediglich "bestritten", d.h. in Zweifel gezogen wird. Allein aus dem Umstand, daß ehrenamtliche Verwaltungsrichter früher zu Sitzungen herangezogen werden als andere, die auf der Liste vor ihnen stehen, ergibt sich für ihre ordnungsgemäße Heranziehung gar nichts. Hierzu genügt, auf Ziffer I 1 b des genannten Präsidialbeschlusses vom 31. Dezember 1960 hinzuweisen, in dem bestimmt ist: "Sagt ein landwirtschaftlicher Beisitzer nach erfolgter Einladung ab, so ist der nächste auf der Hauptliste folgende, noch nicht eingeladene Beisitzer zu der Sitzung heranzuziehen." Diese Bestimmung trägt den häufig eintretenden Fällen voraussehbarer Verhinderung bei länger dauernder Krankheit oder wegen Urlaubs Rechnung.

13

b)

Die Rüge nichtvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts wollen die Kläger andererseits daraus herleiten, daß der ehrenamtliche Verwaltungsrichter ... an der Ortsbesichtigung vom 7. Februar 1961 und der mündlichen Verhandlung vom 28. März 1961 teilgenommen habe, nicht aber auch an der weiteren mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 1961, auf Grund derer das angefochtene Urteil ergangen sei. Sie stützen sich auf Ziffer I 1 c des Präsidialbeschlusses vom 31. Dezember 1960, worin es heißt: "Landwirtschaftliche Beisitzer, die an einer Ortsbesichtigung teilgenommen haben, wirken auch bei der späteren mündlichen Verhandlung mit; in diesem Falle sind sie auch für die übrigen in der gleichen Sitzung anstehenden Verwaltungsstreitsachen berufen."

14

Die Rüge ist gleichfalls nicht schlüssig. Der Beisitzer ... hat in Übereinstimmung mit der wiedergegebenen Ziffer des Präsidialbeschlusses an "der" auf die Ortsbesichtigung folgenden späteren mündlichen Verhandlung vom 28. März 1961 mitgewirkt. Die Bestimmung des Präsidialbeschlusses kann nicht dahin verstanden werden, daß der Beisitzer in Fällen, in denen mehrere mündliche Verhandlungen erforderlich werden, an allen späteren mündlichen Verhandlungen mitwirken muß. Hierfür spricht schon der letzte Halbsatz der wiedergegebenen Ziffer I 1 c des Präsidialbeschlusses. Die Annahme des Gegenteils würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung einzelner landwirtschaftlicher Beisitzer führen, zu der der Wortlaut der Ziffer nicht zwingt und die auch ihrem Sinn und Zweck nicht entnommen werden kann. Auch aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen läßt sich nichts anderes herleiten. Über die Ortsbesichtigung vom 7. Februar 1961 ist die in § 105 Abs. 1 VwGO (siehe auch § 160 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO) vorgeschriebene Protokollierung vorgenommen worden, in der das Ergebnis der Besichtigung festgehalten worden ist. Danach bedurfte es der Mitwirkung des Beisitzers ... auch an der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 1961 nicht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn in entsprechender Anwendung von § 161 ZPO von einer Protokollierung der Ortsbesichtigung abgesehen worden wäre (vgl. JW 1936 S. 1903 Nr. 13; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. 1961 S. 572 und 584).

15

2.

Schließlich kann die Revision auch mit der Begründung keinen Erfolg haben, die Kläger seien nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (§ 133 Ziff. 3 VwGO), weil ihr Schriftsatz vom 2. August 1961 nicht berücksichtigt worden sei und das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt habe. Nach den Prozeßunterlagen trifft es nicht zu, daß die Kläger in der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen wären, ihren Standpunkt vorzutragen. Der Schriftsatz vom 2. August 1961 ist nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangen. Es bestand für das Flurbereinigungsgericht, wie es in seinem Beschluß vom 24. August 1961 zutreffend ausgeführt hat, kein Anlaß auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Hiernach ist nicht erkennbar, wie eine Verletzung von § 133 Ziff. 3 VwGO vorliegen könnte.

16

Die Revision war daher zu vorwerfen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG

Külz
Oswald
Dr. Paul