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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1970, Az.: VII ZR 153/68

Anforderungen an die Bestimmtheit bei der Abtretung von Ansprüchen; Voraussetzungen für eine wirksame Abtretung von Ansprüchen aus Bauverträgen; Revisionsgrund der fehlerhaften tatrichterlichen Beweiswürdigung; Anforderungen an die Bestimmbarkeit von Teilforderungen bei einem vereinbarten Pauschalpreis; Auslegung von Abtretungserklärungen; Anforderungen an einen wirksamen Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1970
Aktenzeichen
VII ZR 153/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11928
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 26.06.1968

Fundstelle

  • DB 1970, 1486 (Volltext)

Prozessführer

Firma Philipp M., Eisen- und Metallgroßhandlung, F., Am K. H., Inhaberin Firma Ludwig L. KG,
diese vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Günter L.

Prozessgegner

Kaufmann Josef G., F., S.str. ...

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1970
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann,
des Senatspräsidenten Hubert Meyer und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 26. Juni 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte beauftragte 1966 durch schriftliche Verträge die Firma Heinz K. in F., in drei großen Bauvorhaben in R. die sanitären Anlagen zu installieren. Für das Bauvorhaben R. I (vier viergeschossige Wohnblocks mit den Häusern A bis N) vereinbarte er für diese Arbeiten einen Pauschalpreis von 167.000 DM. Die beiden anderen Bauvorhaben betrafen ein Hochhaus und drei sechsgeschossige Wohnblocks.

2

In allen Verträgen war bestimmt, daß Forderungen aus dem Vertragsverhältnis nur mit schriftlicher Einwilligung des Bauherrn abgetreten werden konnten.

3

Am 1. Juli 1966 trat K. wegen der Lieferung von Installationsanlagen und -material an die Klägerin heran. Diese wollte nur liefern, wenn K. ihr Ansprüche aus dem ihm erteilten Installationsauftrag abtrat. K. übergab ihr eine schriftliche Abtretung, datiert vom 1. Juli 1966. Sie lautet:

"Hiermit trete ich die Forderung der Firma Philipp M. ... für Warenlieferungen über DM 15.000.- (fünfzehntausend) an die Firma G. Wohnbau GmbH & Co, KG, F., Ho.straße ... ab. Ich bitte, den Betrag direkt an die Firma M., F., zu zahlen."

4

In diese Urkunde wurde nachträglich eingesetzt: "Bauvorhaben R. 3".

5

Die Abtretung vom 1. Juli 1966 übersandte die Klägerin der G. Wohnbau GmbH & Co KG. Diese sandte sie aber der Klägerin zurück und wies darauf hin, daß das Bauvorhaben R. III nicht von ihr (G.), sondern vom Beklagten durchgeführt werde.

6

Die Klägerin erhielt eine weitere Abtretung in Höhe von 25.000 DM, die zunächst auf den 4.8.1966 datiert war und später auf den 4.7.1966 berichtigt wurde. Durch diese Abtretung sollten nach ihrem ursprünglichen Wortlaut die Forderungen der Firma K. an die Firma "G. GmbH & Co KG" erfaßt werden, die durch Lieferung von 75 kompl. Klosettanlagen, 75 kompl. Waschtischanlagen und 54 kompl. Spülsteinanlagen einschließlich Zubehörteilen entstanden und für Bauvorhaben R. und ein weiteres Vorhaben, dessen Nummer später unkenntlich gemacht wurde, benötigt wurden. Von den Abschlagszahlungen aus diesen Leistungen sollte dabei die Klägerin anteilmäßig 70 % erhalten. Der Name der Firma "G. GmbH & Go KG" ist später auf den Namen des Beklagten persönlich abgeändert worden.

7

Die Klägerin lieferte ab 5.71966 an K. Anlagen und Material für 37.752,35 DM.

8

Am 27.7.1966 wurde über das Vermögen K. das Konkursverfahren eröffnet, das am 14.10.1966 mangels Masse eingestellt wurde.

9

Am 15.10.1966 bestätigte Kerapf der Klägerin schriftlich, "daß die früheren Abtretungserklärungen über meine Forderungen gegen Herrn Gl. bzw. die Firma G., zugunsten der Firma M., weiterhin Gültigkeit haben". Vorsorglich trat K. seine Forderungen "gegen Herrn Gl. bzw. dessen Firma G." nochmals in Höhe von 40.000 DM an die Klägerin ab.

10

Am 5.12.1966 ließ die Klägerin die angebliche Forderung K. gegen den Beklagten "aus Werkvertrag-Installationsarbeiten des Schuldners in dem Bauvorhaben R. des Drittschuldners" gerichtlich pfänden und sich zur Einziehung überweisen.

11

Unter Berufung auf die Abtretungen und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat die Klägerin mit der Klage Zahlung in Höhe ihrer Forderung gegen K. und der Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, insgesamt 38.161,84 DM, beansprucht. Sie macht geltend, der Beklagte habe ihr gegenüber die Abtretung vom Juli 1966 ausdrücklich "bestätigt" und "anerkannt" und sie dadurch zur Lieferung an K. veranlaßt.

12

Der Beklagte erwidert, er habe die Abtretungen nicht anerkannt. Diese seien auch unwirksam, weil die abgetretenen Forderungen nicht genügend bestimmt und bestimmbar seien. Gleiches gelte für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. K. habe keine Forderung mehr gegen ihn, sondern mehr erhalten, als ihm zustehe.

13

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 56.752,35 DM stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

14

Mit der Revision beantragt die Klägerin,

das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

15

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

I.

Das Berufungsgericht verneint ohne Rechtsfehler Ansprüche der Klägerin auf Grund der Abtretungen und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, weil weder bei den Abtretungen noch bei der Pfändung die Forderung K. gegen den Beklagten so bezeichnet worden ist, daß sie genügend bestimmt oder bestimmbar wäre.

17

1.

Zu den Abtretungen vom Juli 1966 ist zu sagen:

18

a)

Die schriftlichen Erklärungen vom 10 und 4. Juli 1966 lassen nicht erkennen, auf welche der drei ein Vorhaben in R. betreffenden Bauverträge zwischen dem Beklagten und K. sie sich beziehen. Die Forderung aus einem bestimmten einzelnen Vertrag kann danach nicht als abgetreten angesehen werden. Wenn man die Erklärungen dahin auslegen würde, daß der Vergütungsanspruch K. für alle drei Vorhaben in Höhe von 15.000 bzw. 25.000 DM abgetreten sein solle, so wäre die Abtretung wegen ungenügender Bestimmtheit ebenfalls unwirksam (BGH WM 1965, 562). Dies zeigt sich sogleich, wenn man versucht, die Tragweite der Abtretung im Verhältnis zu ändern Teilabtretungen zu bestimmen.

19

Daß die schriftlichen Abtretungen vom Juli 1966 die Forderung genügend deutlich bezeichneten, macht auch die Revision nicht mehr geltend.

20

b)

Sie wirft jedoch dem Berufungsgericht vor, daß es bei der Auslegung am Wortlaut der schriftlichen Erklärungen hafte. Die Klägerin und K. seien nämlich, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 21. November 1967 (S. 1 f) vorgetragen habe, darüber einig gewesen, daß sich die Abtretung auf das Bauvorhaben I (viergeschossige Wohnblocks) beziehe, in das die von der Klägerin gelieferten Sachen (75 Klosetts, 75 Waschtische, 54 Spülsteine) eingebaut werden sollten und eingebaut worden seien.

21

Das Berufungsgericht hat sich indessen auch mit diesem Vortrag auseinandergesetzt. Es versteht die Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 21. November 1967 dahin, daß nicht die gesamte Forderung K. auf Vergütung für seine Arbeiten im Bauvorhaben I in Höhe des Pauschalpreises von 167.000 DM abgetreten sein sollte, sondern der Teil der Forderung, der aus dem Einbau des Materials der Klägerin in bestimmte einzelne Häuser des Vorhabens I entstehen würde. Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht die Klägerin so verstanden hat, denn diese hatte in dem genannten Schriftsatz vorgetragen, ihr Material sei in drei der zum Vorhaben I gehörenden Wohnblocks eingebaut worden und K. habe die sich aus dem Einbau der von der Klägerin gelieferten Gegenstände ergebende Forderung abgetreten. Gestützt wird die Auffassung des Berufungsgerichts ferner dadurch, daß die Abtretungen vom Juli 1966 zusammen nur 40.000 DM erfaßten, während die Gesamtvergütung für das Vorhaben I 167.000 DM betrug, und daß es in der schriftlichen Abtretungserklärung vom 4. Juli 1966 heißt, die Forderung entstehe durch Lieferung von 75 Klosettanlagen, 75 Waschtisehanlagen und 54 Spülsteinanlagen einschließlich Zubehörteilen.

22

Eine Abtretung der Forderung für das Bauvorhaben I mit dem derart vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt war aber gleichfalls mangels Bestimmbarkeit der Forderung nicht wirksam.

23

Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die abgetretene Teilforderung lasse sich nicht bestimmen, weil ein Pauschalpreis vereinbart sei und eine Aufteilung dieses Preises nach bestimmten Einzelleistungen nicht möglich sei. Hinzu komme, daß K. auch Material anderer Lieferanten verarbeitet habe und auch diesen unbestimmte Zessionen gegeben habe. Das Material der verschiedenen Lieferanten sei ununterscheidbar beim Vorhaben I zum Einbau gelangt, so daß eine Forderungstrennung je nach dem Anteil des Lieferanten nicht möglich sei. An der fehlenden Bestimmbarkeit ändere auch nichts die Absprache, daß der Klägerin von den künftigen Abschlagszahlungen 70 % zukommen sollten. Denn die Abschlagszahlungen hätten nicht uneingeschränkt von der Abtretung erfaßt werden sollen, sondern nur die Abschlagszahlungen "aus diesen Leistungen" (schriftliche Erklärung vom 4.7.1966), d.h. der Teil der Abschlagszahlungen, der auf den Einbau des Materials der Klägerin entfalle. Dieser Anteil lasse sich aber wie gesagt nicht bestimmen.

24

Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß K. eine Abtretung des Vergütungsanspruchs lediglich insoweit erklärt hat, als dieser aus bestimmten Einzelleistungen K. erwuchs, ist nützlich und bindet das Revisionsgericht. Legt man sie zugrunde, so läßt sich in der Tat nicht bestimmen, welcher Teil der Forderung abgetreten war.

25

2.

Die schriftliche Abtretung vom 15. Oktober 1966 läßt erkennen, daß sie sich auf das Bauvorhaben I beziehen sollte. Denn in ihr heißt es, daß die Forderung aus dem Einbau des von der Klägerin gelieferten, im einzelnen aufgeführten Materials entstanden sei. Am 15. Oktober 1966 war dieser Einbau schon vorgenommen; hiermit war für die Klägerin, K. und auch den Beklagten klar, daß der Vergütungsanspruch gemeint war, soweit er aus dem Einbau in zum Vorhaben I gehörende Wohnblocks entstanden war. Ein Anhaltspunkt, sie anders auszulegen als die früheren Abtretungen, ist nicht erkennbar. In der Abtretung vom 15. Oktober 1966 ist die Forderung nämlich dahin bezeichnet, daß sie aus dem Einbau derselben Gegenstände, die auch in der Abtretung vom 4. Juli 1966 genannt sind, entstanden sei. Der auf diese Leistung fallende Teil der Vergütung ist aber wie ausgeführt nicht bestimmbar. Fehlt es insoweit überhaupt an der Bestimmbarkeit, so läßt sich auch nicht feststellen, daß der abgetretene Anspruch einen bestimmten Mindestbetrag ausmache, und erst recht nicht, daß er den in der Abtretung vom 15. Oktober 1966 genannten Betrag von 40.000 DM erreiche = Die Angabe dieses Betrags ändert daher nichts daran, daß die Bestimmbarkeit fehlt.

26

Die Revision hält die Abtretung vom 15. Oktober 1966 deshalb für wirksam, weil sie, anders als die vom 4. Juli 1966, keine Begrenzung auf 70 % der Abschlagszahlungen enthalte. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Denn das Fehlen dieser Begrenzung besagt nicht, daß der Vergütungsanspruch K. für das Bauvorhaben I voll abgetreten wäre. Abgetreten war vielmehr wie ausgeführt nur ein unbestimmbarer Teil des ganzen Vergütungsanspruchs.

27

Der vom Berufungsgericht hilfsweise erörterten Frage, wie die Rechtslage wäre, wenn die Gesamtforderung K. für alle Vorhaben abgetreten worden wäre, braucht nicht nachgegangen zu werden, weil wie ausgeführt die Abtretung vom 15. Oktober 1966 sich klar nur auf das Bauvorhaben I bezog, wovon auch die Revision ausgeht.

28

3.

Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß die Klage auch nicht auf Grund der von der Klägerin erwirkten Pfändung und Überweisung Erfolg haben kann.

29

Das Erfordernis, daß die gepfändete Forderung ausreichend bestimmt oder bestimmbar sein muß, gilt auch für die Bezeichnung der Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Zwar ist in der Rechtsprechung gesagt worden, an die Bezeichnung der Forderung dürften keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden und es genüge eine Angabe des Rechtsverhältnisses, aus dem die Forderung hergeleitet werde, "in allgemeinen Umrissen" (BGH LM Nr. 5 zu § 829 ZPO; BGH MDR 1965, 738). Die Forderung muß aber so genau bezeichnet sein, daß sie von anderen Forderungen unterschieden werden kann und ihre Identität unzweifelhaft feststeht, und zwar nicht nur für die unmittelbar Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner), sondern auch für Dritte, insbesondere für weitere Gläubiger (BGH a.a.O.; BGHZ 13, 42).

30

Das ist hier nicht der Fall. Die gepfändete Forderung ist bezeichnet als Forderung "aus Werkvertrag - Installationsarbeiten des Schuldners in dem Bauvorhaben Rüsselsheim des Drittschuldners". Da es drei "Bauvorhaben R. des Drittschuldners" gab, bleibt durchaus unklar, welches der drei Bauvorhaben gemeint war oder ob etwa die Ansprüche auf Vergütung für alle drei Bauvorhaben gepfändet sein sollten. Diese Unklarheit läßt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht beheben. Außerhalb des Beschlusses liegende Umstände können für seine Auslegung nicht herangezogen werden (BGH LM Nr. 5 zu § 829 ZPO; BGH MDR 1965, 738). Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Rechtslage bei Pfändung des Vergütungsanspruchs für alle drei Bauvorhaben braucht demnach nicht eingegangen zu werden, da sich eine derartige Pfändung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbesehluß nicht entnehmen läßt.

31

II.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist auch nicht zu beanstanden, soweit es annimmt, daß der eingeklagte Anspruch nicht aus einem zwischen den Parteien zustandegekommenen Vertrag oder aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen hergeleitet werden kann.

32

1.

Das Berufungsgericht geht "zu Gunsten der Klägerin" davon aus, daß der Beklagte mit den Abtretungen vom 1. und 4. Juli 1966 einverstanden gewesen ist und auch "Zahlungen nach Maßgabe der Einbauleistungen der Firma K. versprochen hat".

33

Hieran anknüpfend meint die Revision, es sei ein "Gewährschaftsvertrag" zustandegekommen, durch den sich der Beklagte zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet habe.

34

Damit hat die Revision keinen Erfolg.

35

Die vom Berufungsgericht unterstellte Erklärung des Beklagten könnte allerdings - wie die Klägerin auch geltend macht - dahin gewertet werden, daß der Beklagte die Abtretung "bestätigt" oder "anerkannt" hat.

36

Eine solche Bestätigung oder Anerkennung kann einen Verzicht des Schuldners sowohl auf Einwendungen gegen die abgetretene Forderung (u.a. BGH NJW 1970, 321 [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67]) als auch gegen die Wirksamkeit der Abtretung (u.a. BGH WM 1959, 406) bedeuten. Ob das der Fall ist und wie weit gegebenenfalls der Verzicht reicht, ist eine Frage der Auslegung der Erklärungen, die der Schuldner abgegeben hat.

37

a)

Das Berufungsgericht untersucht denn auch, ob in den Erklärungen des Beklagten ein Verzicht auf Einwendungen, die er gegenüber seinem ursprünglichen Schuldner K. hatte, zu erblicken ist.

38

Dies verneint es. Es legt dar, die Abtretungen erfaßten nur in Zukunft fällig werdende Ansprüche für von K. noch zu erbringende Leistungen. Die Entwicklung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und K. habe zur Zeit der Abtretung noch gar nicht festgestanden; ein genauer Forderungsbestand habe damals noch nicht festgelegt werden können; auch hätten Gewährleistungsansprüche des Beklagten entstehen können. Daraus ergebe sich, daß der Beklagte nicht auf solche Einwendungen habe verzichten wollen, die sich aus der künftigen Entwicklung und Abrechnung seines Bauvertrags mit K. erst ergeben würden, Wenn deshalb der Beklagte zu Zahlungen an K. nach der Endabrechnung zum Zeitpunkt der Arbeitseinstellung nicht mehr verpflichtet sei, gingen die Abtretungen ins Leere.

39

Diese tatrichterliche Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der wiederholt ausgesprochen hat, ein Verzicht des Schuldners werde sich meist nicht auf solche Einwendungen beziehen, die zur Zeit des Verzichts noch gar nicht bekannt waren (u.a. WK 1962, 742; NJW 1970, 321 [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67]).

40

Damit ist rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte jedenfalls keine von seinen Rechtsbeziehungen zu K. unabhängige Verpflichtung eingegangen ist.

41

Ob er gegenüber K. begründete Einwendungen hatte, die er auch der Klägerin als Zessionarin gemäß § 404 BGB entgegenhalten könnte, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Dessen bedurfte es auch nicht, weil die Abtretungen aus den unter I angeführten Gründen mangels Bestimmbarkeit nicht wirksam waren.

42

b)

Wie schon erwähnt, kann eine Bestätigung oder Anerkennung der Abtretung durch den Schuldner ihm auch Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Abtretung abschneiden. Diesem Gesichtspunkt kommt aber hier keine Bedeutung zu. Bei sonstigen Unwirksamkeitsgründen (z.B. Nichtigkeit nach §§ 117, 119 ff in Verb. mit 142, 154, 138 BGB) ist es ohne Schwierigkeiten möglich, den Unwirksamkeitsgrund "hinwegzudenken" und die Abtretung als gültig zu behandeln, wenn dem Schuldner verwehrt wird, diesen Grund geltend zu machen. Damit aber, daß man dem Schuldner versagen würde, mangelnde Bestimmbarkeit geltend zu machen, ist für den Zessionar nichts gewonnen. Denn es bleibt dann nach wie vor unmöglich, festzustellen, welcher Teil der Forderung denn nun als abgetreten zu behandeln ist und vom Zessionar geltend gemacht werden könnte.

43

2.

Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wird vom Berufungsgericht ebenfalls mit einwandfreier Begründung verneint.

44

Im Anschluß an das Urteil des Landgerichts, das einen solchen Anspruch bejaht hatte, betrachtet es diesen Anspruch unter dem Gesichtspunkt, daß der Beklagte als Abschluß- oder Verhandlungsgehilfe Kerapfs bei dessen Vertragsschluß mit der Klägerin tätig geworden sei und aus diesem Grund persönlich hafte. Diese Betrachtungsweise dürfte nach dem festgestellten Sachverhalt fern liegen (vgl. auch den eigenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 14. Oktober 1967 S. 4 unten, S. 5 oben). Näher läge, ein etwaiges Verschulden bei den Verhandlungen zu suchen, welche die Parteien selbst über die Anerkennung der Abtretung geführt haben (vgl. dazu BGH WM 1968, 531).

45

Nähere Erörterungen zu der einen oder anderen Betrachtungsweise erübrigen sich jedoch.

46

Denn jedenfalls verneint das Berufungsgericht zutreffend, daß der Beklagte durch Verletzung einer Aufklärungspflicht die Klägerin geschädigt hat.

47

Die Klägerin hatte in dieser Hinsicht zwei Vorwürfe erhoben.

48

Der erste ging dahin, der Beklagte habe ihr nicht offenbart, daß Abtretungen seiner schriftlichen Einwilligung bedurften. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, der Beklagte könne sich ohnehin, nachdem er der Abtretung zugestimmt habe, nicht mehr auf die mangelnde Schriftform berufen und keine Unwirksamkeit der Abtretung wegen des Abtretungsverbots geltend machen. Dann aber ist die Klägerin durch den unterbliebenen Hinweis auf das Abtretungsverbot nicht geschädigt.

49

Zweitens soll der Beklagte in den Verhandlungen mit der Klägerin verschwiegen haben, daß K. "nichts mehr" zu beanspruchen habe. Hieraus kann kein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden. Wie oben unter II 1 erwähnt, ging es bei den Abtretungen und den Verhandlungen darüber, um Ansprüche K., die den Gegenwert für in Zukunft erst von ihm zu erbringende Leistungen darstellen und je nach Fortschreiten seiner Arbeiten durch Abschlagszahlungen erfüllt werden sollten. Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich hierbei auf den Wortlaut der Abtretungserklärungen und den Inhalt des Ferngesprächs zwischen dem Beklagten und dem Angestellten D. der Klägerin stützt, auch für die Klägerin nicht zweifelhaft. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Beklagte D. mitgeteilt hat, K. werde wöchentlich "nach Leistung" bezahlt. In den Verhandlungen der Parteien wurden demnach die künftig an K. nach dem jeweiligen Stand der Arbeiten zu leistenden Zahlungen erörtert. Ob und wieviel K. noch au beanspruchen hatte, hing von seinen weiteren Leistungen ab, stand also, als die Parteien miteinander verhandelten, noch nicht fest. Insoweit war nichts aufzuklären und nichts zu verschweigen.

50

III.

Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Glanzmann
Meyer
Rietschel
Erbel
Vogt