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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.05.1978, Az.: 5 AZR 116/77

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; Fortzuzahlendes Arbeitsentgelt; Bruttolohn; Nachtzuschläge; Absinken des Nettolohnes; Steuerrechtliche Behandlung; Steuerfreiheit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.05.1978
Aktenzeichen
5 AZR 116/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 27.01.1977 - 2 Sa 1322/76

Fundstellen

  • BB 1978, 1166
  • DB 1978, 1652 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das vom Arbeitgeber während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeiters fortzuzahlende Arbeitsentgelt (LFZG § 2 Abs. 1 S. 1) ist vorbehaltlich günstigerer Abreden als Bruttolohn zu zahlen. Von Lohnbestandteilen, die nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung nicht der Lohnsteuer unterliegen, die aber im Fall der Krankheit zu versteuern sind - hier Nachtzuschläge -, hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Das Lohnfortzahlungsgesetz gewährt dem Arbeiter keinen Ausgleich für das auf steuerrechtlichen Bestimmungen beruhende Absinken des Nettolohnes.

2. Die Parteien können vereinbaren, daß der Lohn unbeschadet der steuerrechtlichen Behandlung stets als Nettolohn in gleicher Höhe auszuzahlen ist. Eine solche Vereinbarung muß klar und unmißverständlich getroffen werden; die Vereinbarung eines "steuerfreien" Nachtzuschlages reicht nicht aus.