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§ 7a AG SGB XII - Anlasslose Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
AG SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
86.14

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit kann auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers nach § 78 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch prüfen oder durch Dritte prüfen lassen.