Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2007, Az.: 5 StR 384/07
Verwerfung der Revision als unbegründet bei fehlender Möglichkeit einer Halbstrafenentlassung aufgrund gewichtiger Vorstrafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.2007
- Aktenzeichen
- 5 StR 384/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 44339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB gibt angesichts der gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten, die eine Halbstrafenentlassung ersichtlich nicht zulassen werden, hier ausnahmsweise keinen Anlass zum Eingreifen des Revisionsgerichts.
Gerhardt
Brause
Schaal
Jäger