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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2007, Az.: 5 StR 384/07

Verwerfung der Revision als unbegründet bei fehlender Möglichkeit einer Halbstrafenentlassung aufgrund gewichtiger Vorstrafen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.2007
Aktenzeichen
5 StR 384/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 44339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Dezember 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB gibt angesichts der gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten, die eine Halbstrafenentlassung ersichtlich nicht zulassen werden, hier ausnahmsweise keinen Anlass zum Eingreifen des Revisionsgerichts.

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