Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.12.1967, Az.: 5 AZR 74/67
Nebentätigkeiten; Ermittlung der zulässigen Höchstarbeitszeit; Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten; Sonntagsarbeit; Nebenberufliches Arbeitsverhältnis; Aufklärungspflicht; Beschäftigungsverbot; Leistungsverweigerungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.12.1967
- Aktenzeichen
- 5 AZR 74/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 06.12.1966 - 5 Sa 273/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1968, 206
- DB 1968, 402-403 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1968, 48 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Die ArbZO gilt auch für Nebentätigkeiten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden.
2. Bei der Ermittlung der zulässigen Höchstarbeitszeit sind alle Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen, mit Ausnahme der Sonntagsarbeit.
3. Überschreitet ein für kurze Zeit eingegangenes nebenberufliches Arbeitsverhältnis als Musiker nur zum Teil die zulässige Höchstarbeitszeit, so ist der Arbeitsvertrag weder ganz noch teilweise nichtig. Es besteht vielmehr nur ein Beschäftigungsverbot und ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der darüber hinausgehenden Arbeitsleistung.
4. Beide Parteien eines gelegentlichen nebenberuflichen Arbeitsverhältnisses trifft eine Aufklärungspflicht dahingehend, ob wegen einer anderweitigen Haupttätigkeit die Gefahr einer Überschreitung der Höchstarbeitszeit besteht.
5. Ein Arbeitnehmer würde rechtsmißbräuchlich handeln, wenn er sich gegenüber Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers nachträglich darauf berufen würde, es habe eine Leistungsverweigerungsrecht wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit bestanden, obwohl er in demselben Zeitraum bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet hat.