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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2020, Az.: I ZR 194/19

Schlüssige Darlegung der offenbaren Belehrungsbedürftigkeit im Hinblick auf die fehlende Wohnraumqualität der Räume im Souterrain durch den Makler i.R.d. Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.2020
Aktenzeichen
I ZR 194/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 53510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:101220BIZR194.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 09.05.2018 - AZ: 2-21 O 331/17
OLG Frankfurt am Main - 13.09.2019 - AZ: 19 U 112/18

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler und Feddersen und die Richterin Pohl
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Mai 2020 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist in der Sache nicht begründet.

2

1. Die Anhörungsrüge macht geltend, der Senat habe im Zurückweisungsbeschluss einen die Zulassung der Revision und die Aufhebung des Berufungsurteils erfordernden Gehörsverstoß des Berufungsgerichts mit der Begründung abgelehnt, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde nachgeholte Vortrag, den die Kläger auf den gebotenen Hinweis des Berufungsgerichts auf dessen Rechtsauffassung hin gehalten hätten, sei nicht schlüssig, weil es auch darum gegangen sei, ob die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger für die Beklagte unschwer erkennbar gewesen sei, und die Nichtzulassungsbeschwerde hätte darlegen müssen, was die Kläger dazu auf den gebotenen Hinweis des Berufungsgerichts hin vorgetragen hätten. Der Senat, der bei der Beurteilung des nachgeholten Vortrags die hypothetische Rolle des Tatrichters zu übernehmen gehabt habe, habe damit seinerseits den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

3

Die Kläger hätten in der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen der Auffassung des Senats nur den Vortrag halten müssen, der die Argumentation des Berufungsgerichts in dessen hypothetischem Hinweis widerlegte, warum die auch nach dessen Auffassung grundsätzlich gegebene Hinweispflicht hier nicht (mehr) bestanden habe, weil dann nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass das Berufungsgericht abweichend entschieden hätte, wenn es diesen Vortrag berücksichtigt hätte. Das Erfordernis, Sachvortrag im Rahmen einer Gehörsrüge wegen einer Verletzung der Hinweispflicht nachzuholen, diene allein dazu, die Schlüssigkeit der Rüge aufzuzeigen. Damit müsse nur vorgetragen werden, was nach der Rechtsauffassung, auf die das Vorgericht hätte hinweisen müssen, erforderlich sei, um den Anspruch schlüssig zu machen. Gehe dieses wie hier von einer grundsätzlichen Hinweispflicht aus, die es nur aufgrund bestimmter Umstände des Einzelfalls als erfüllt ansehe, müsse nicht generell zu den Voraussetzungen dieser - vom Berufungsgericht hier im Grundsatz anerkannten - Hinweispflicht vorgetragen werden. Die gegenteilige Auffassung des Senats verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, da sie die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag in der konkreten Prozesssituation bei Weitem überspanne.

4

Selbst wenn die Schlüssigkeit des Vortrags der Kläger zum Bestehen einer Hinweispflicht des Maklers unabhängig von der konkreten Argumentation des Berufungsgerichts in dessen hypothetischem Hinweis zu beurteilen wäre, wäre die Auffassung des Senats gehörswidrig, der von den Klägern mit der Nichtzulassungsbeschwerde nachgeholte Vortrag sei nicht zielführend gewesen, weil er sich nicht dazu verhalten habe, dass die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger unschwer erkennbar gewesen sei. Auf der Grundlage des teilweise unstreitigen Sachverhalts und des teilweise beweisbewehrt nachgeholten Vortrags sei angesichts der überragenden Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung für einen Immobilienkäufer für den Tatrichter ohne weiteres der rechtliche Schluss möglich gewesen, dass die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger für die Beklagte als Maklerin unschwer erkennbar gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung des Senats überspanne auch damit selbst bei einer von der rechtlichen Argumentation des Berufungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung abstrahierenden Beurteilung der Frage der Schlüssigkeit die Anforderungen an den nachzuholenden Vortrag bei Weitem und erweise sich als gehörswidrig.

5

2. Die Anhörungsrüge macht damit geltend, auf der Grundlage des teilweise unstreitigen Sachverhalts und des teilweise beweisbewehrt nachgeholten Vortrags der Kläger sei angesichts der überragenden Bedeutung der öffentlichrechtlichen Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung für einen Immobilienkäufer für den Tatrichter ohne weiteres der rechtliche Schluss möglich gewesen, dass die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger für die Beklagte als Maklerin unschwer erkennbar gewesen sei.

6

Dies genügte allerdings nicht für eine zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führenden Rüge wegen einer vom Berufungsgericht getroffenen Überraschungsentscheidung. Wie der Senat bereits im Zurückweisungsbeschluss ausgeführt hat, hätte die Nichtzulassungsbeschwerde dazu den insoweit in der Vorinstanz wegen des gebotenen, vom Berufungsgericht aber nicht gegebenen rechtlichen Hinweises nicht gehaltenen Vortrag der Kläger so vollständig nachholen müssen, dass der Vortrag nunmehr schlüssig war (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 194/19, NJW-RR 2020, 1247 Rn. 11 mwN). Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte deshalb vortragen müssen, dass die Kläger in der Vorinstanz auf einen Hinweis des Berufungsgerichts auf dessen dann erstmals im Berufungsurteil zum Ausdruck gebrachte rechtliche Beurteilung der Sache hin vorgetragen hätten, dass - erstens - der Beklagten die Bedeutung der Wohnraumqualität der Räume im Souterrain nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für den Entschluss der Kläger, das Wohnanwesen zu erwerben, erkennbar gewesen sei und - zweitens - sie gerade insoweit offenbar belehrungsbedürftig gewesen seien (vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1247 Rn. 9 mwN).

7

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in ihrem umfangreichen Vortrag zwar zu der ersten Voraussetzung eingehende Ausführungen gemacht (vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1247 [BGH 28.05.2020 - I ZR 194/19] Rn. 6 bis 8), nicht aber vorgetragen, dass die Kläger danach auch offenbar belehrungsbedürftig waren. Die bloße Mitteilung von Umständen, die auf eine entsprechende konkrete Behauptung der offenbaren Belehrungsbedürftigkeit der Kläger hin gegebenenfalls Indizien für die Richtigkeit dieser Behauptung darstellen konnten, genügte dafür nicht. Im Hinblick auf den im Zivilprozess geltenden Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz) ist ein Gericht womöglich schon nicht berechtigt, jedenfalls aber nicht verpflichtet, aus der Gesamtheit der unstreitig gegebenen und der von einer Partei vorgetragenen Hilfstatsachen (Indiztatsachen) auf das Vorliegen einer von dieser Partei nicht vorgetragenen Haupttatsache zu schließen. Die Kläger hätten daher in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF (nunmehr: § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO) zur schlüssigen Darlegung der dort erhobenen Gehörsrüge den Umstand, dass sie im Blick auf die fehlende Wohnraumqualität der Räume im Souterrain aus Sicht der Beklagten offenbar belehrungsbedürftig waren, als Haupttatsache sowohl behaupten als auch unter Anführung der Hilfstatsachen substantiiert darlegen müssen.

8

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Koch
Schaffert
Löffler
Feddersen
Pohl