Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1991, Az.: VI ZR 248/90

Verjährung; Beginn der Frist; Beginn der Verjährung; Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1991
Aktenzeichen
VI ZR 248/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1991, 602-603 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2351-2352 (Volltext mit amtl. LS)
  • PharmaR 1991, 315-318
  • VersR 1991, 780-781 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist es ausreichend, bloße Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen zu haben.

Tatbestand:

1

Der Kläger nimmt mit seiner am 30. Dezember 1988 bei Gericht eingereichten und am 11. Januar 1989 zugestellten Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, die das Medikament "Alival" unter ihrem Namen in den Verkehr gebracht hat.

2

Der Kläger hat vorgetragen, er habe in der Zeit zwischen dem 28. September 1983 und dem 5. Oktober 1983 au Verordnung seines Arztes täglich drei Tabletten "Alival" eingenommen. Am 5. Oktober 1983 seien bei ihm Fieber (38,5ø C), Schüttelfrost und starke Atembeschwerden aufgetreten; das Fieber sei zwar zurückgegangen, als er auf den Rat seines Arztes das "Alival" weggelassen habe, jedoch seien die Gleichgewichtsstörungen geblieben. Am 10. Oktober 1983 habe der Arzt erneut die Einnahme von "Alival" angeordnet; er habe daraufhin sechs Tabletten eingenommen. In der Folge habe er weiterhin an Gleichgewichtsstörungen gelitten, seine Füße hätten starke Schwellungen aufgewiesen und sein Körper sei gerötet gewesen; er sei zusammengebrochen und habe nicht mehr aufstehen können. Der Arzt habe eine Tablettenallergie vermutet und das "Alival" endgültig abgesetzt. Seither sei er - der Kläger - krankgeschrieben. Er leide an schweren Gang- und Gleichgewichtsstörungen, Einschränkungen der Annehmungs- und Denkfähigkeit sowie einer olivopontocerebellaren Atrophie (Schrumpfungsprozeß des Gehirns im Bereich des Kleinhirns); inzwischen sei er ein Pflegefall, zum 1. Oktober 1985 sei er als Lehrer und stellvertretender Schulleiter vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

3

Der Kläger hat behauptet, seine gesundheitlichen Schäden beruhten auf der Einnahme des "Alival". Dies sei ihm erstmals durch eine 1987 ausgestrahlte Fernsehsendung bewußt geworden, die sich mit den möglichen Nebenwirkungen von nomifensinhaltigen Präparaten, zu denen auch "Alival" gehöre, befaßt habe. Die Beklagte habe die möglichen schwer Schädigungsfolgen des Medikaments, die in vielerlei Gestalt auftreten könnten, schon gekannt, bevor sie es in Deutschland auf den Markt gebracht habe. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 80.000 DM; ferner begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seines materiellen sowie seines zukünftigen immateriellen Schadens.

4

Die Beklagte hat bestritten, daß die schwere Erkrankung des Klägers auf ihrem Erzeugnis beruhe. Schwere Gang- und Gleichgewichtsstörungen sowie Einschränkungen der Annehmungs- und Denkfähigkeit seien ebensowenig eine Nebenwirkung des "Alival" wie organische neurologische Ausfallserscheinungen (Hirnschwund); sie habe das Medikament 1986 freiwillig aus dem Markt genommen, nachdem sich die Zahl de gemeldeten Hämolyse-Verdachtsfälle erhöht habe. Im übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche nach § 852 Abs. 1 BGB, § 90 AMG verjährt; der Kläger sei schon im Oktober 1983 davon ausgegangen, daß die behaupteten gesundheitlichen Schäden a der Einnahme vom "Alival" beruhten.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Klageansprüche verjährt. Der Kläger habe schon im Oktober 1983 Kenntnisstand gehabt, der nach § 852 Abs. 1 BGB, § 90 Abs. AMG den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist in Gang gesetzt habe. Er habe den Hersteller, die Art und die Menge des verabreichten Medikaments gekannt und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einnahme des "Alival" eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit festgestellt, die er auf die Einnahme dieses Medikaments zurückgeführt habe. Für den Beginn der Verjährung reiche es aus, daß die dem Kläger bekannten Tatsachen den Schluß auf das "Alival" als Ursache f seine Gesundheitsschäden nahegelegt hätten; auf die zutreffende rechtliche Würdigung der anspruchsbegründenden Tatsachen komme es für die Verjährung ebensowenig an wie auf die Kenntnis der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge, die die Gesundheitsbeeinträchtigung herbeigeführt hätten. Daß der Kläger bereits im Oktober 1983 die für die Verjährung maßgeblichen Tatsachen gekannt habe, komme auch darin zum Ausdruck, daß er das "Alival" unmittelbar nach dem Auftreten der gravierenden Beschwerden abgesetzt habe. Er hätte deshalb spätestens im Oktober 1986 Klage erheben müssen.

7

II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

8

1. Der Senat hat für die deliktische Verjährungsfrist nach § 852 BGB stets betont, daß es für den Beginn der Verjährungsfrist nur auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht aber auf deren zutreffende rechtliche Würdigung und erst recht nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen zutreffende Schlüsse auf den in Betracht kommenden naturwissenschaftlich zu erkennenden Kausalverlauf zieht (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1159 u vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081). Für Schadensersatzansprüche nach §§ 84, 90 AMG gilt nichts anderes.

9

Die Revision macht aber mit Recht geltend, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts seinen Schluß, der Kläger habe schon früher als drei Jahre vor Einreichung der Klageschrift (§§ 209 Abs. 1 BGB, 270 Abs. 3 ZPO), also vor dem 30. Dezember 1985, die anspruchsbegründenden Tatsachen gekannt, nicht tragen.

10

Es erscheint schon zweifelhaft, ob der Kenntnisstand, von dem das Berufungsgericht ausgeht, für die Annahme ausreicht, daß dem Kläger in dem hier interessierenden Zeitraum überhaupt bekannt war, daß die Schäden, aus denen er die Klageansprüche herleitet, insbesondere die olivopontocerebellare Atrophie, aus der Einnahme des "Alival" herrühren. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung vorgetragen, ihm sei erstmals in Zusammenhang mit einer 1983 ausgestrahlten Fernsehsendung bewußt geworden, daß seine jetzige Erkrankung auf die Einnahme des "Alival" zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht stellt hierzu allerdings fest, daß der Kläger schon 1983 über die unmittelbar nach der Einnahme des "Alival" aufgetretenen Beschwerden (Fieberschübe usw.) hinaus auch erkannt habe, daß die Einnahme des Medikaments zu Gang- und Gleichgewichtsstörungen sowie Einschränkungen der Annehmungs- und Denkfähigkeit geführt habe. Es kann indes auf sich beruhen, ob sich diese Feststellungen für den Schluß als tragfähig erweisen, der Kläger habe schon damals die behaupteten schädlichen Wirkungen des Medikaments in ihrer vollen Breite bis hin zu den seinen Klageansprüchen zugrundeliegenden schwersten Schädigungen (Hirnschrumpfung) erkannt. Denn die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen nicht der Tatsache Rechnung, daß Ersatzansprüche gegen den Hersteller eines Medikaments für dessen schädigende Wirkungen aus deliktischem Haftungsgrund jedenfalls gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 AMG ebenso wie solche auf Grund der Gefährdungshaftung des § 84 AMG nicht schon gegeben sind, weil die Anwendung des Medikaments für den Patienten nachteilige Wirkungen gehabt hat.

11

Deliktische Ersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 5 AMG erfordern - vom Verschuldensvorwurf abgesehen - schon f den objektiven Tatbestand, daß es sich um ein Arzneimittel handelt, bei dem nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, daß es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Nach § 84 Satz 2 Nr. 1 AMG, der hier als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, besteht - abgesehen von den generellen Haftungsvoraussetzungen des § 84 Satz 1 AMG - eine Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers ebenfalls nur, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen und ihre Ursache im Bereich der Entwicklung oder der Herstellung haben. Mit diesen Haftungsvoraussetzungen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Dazu genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Feststellung, daß der Kläger die bei ihm aufgetretenen Ausfälle mit dem Medikament "Alival" in Verbindung gebracht hat. Nicht nur muß der Patient in derartigen Fällen wissen, daß die aufgetretenen schädlichen Wirkungen bei bestimmungsgemäßer Anwendung des Medikaments entstehen, also nicht auf eine Fehldiagnose, eine falsche Dosierung oder eine fehlerhafte, nicht bestimmungsgemäße Verbindung mit anderen Medikamenten zurückgehen können. Darüber hinaus müssen ihm die Umstände bekannt sein, die den Schluß tragen, daß die schädlichen Wirkungen im Verhältnis zu dem Nutzen einer bestimmungsgemäßen Anwendung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft unvertretbar sind. Auch wenn an die Substantiierungslast zu der letzteren Haftungsvoraussetzung nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. nachfolgen unter 2.), kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden, daß er schon in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum in der Lage gewesen wäre, auch in diesem Punkt die Anspruchsvoraussetzungen schlüssig darzutun. Vielmehr hat er wie gesagt, vorgetragen, ihm sei erst 1987 der Verdacht gekommen, daß seine hier zur Grundlage seiner Schadensersatzansprüche gemachte schwerste Schädigung mit der Einnahme von "Alival" zusammenhängen könne. Auch dem Vortrag der Beklagten, die für die Voraussetzungen der Verjährung die Darlegungslast trägt, läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger schon in dem hier in Rede stehenden Zeitraum den von diesen Voraussetzungen der §§ 5, 84 AMG geforderten Kenntnisstand erlangt haben könnte. Sie hat geltend gemacht, daß die schweren gesundheitlichen Schäden, die der Kläger auf die Einnahme von "Alival" zurückführt, insbesondere die olivopontocerebellare Atrophie, als Nebenwirkungen des "Alival" völlig unbekannt seien.

12

Dies bedeutet, daß die Verjährungseinrede an der fehlenden Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen scheitert.

13

2. Das Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen gehalten werden. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich der Vortrag des Klägers als schlüssig.

14

Der Kläger hat in der Klageschrift unter Beweisantritt behauptet, daß die schweren Schäden, auf die er seine Klageansprüche stützt, auf die Einnahme des "Alival" zurückzuführen seien. Dieses Vorbringen reichte für die Schlüssigkeit einer Klage aus § 84 AMG und § 5 AMG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB aus. Allerdings ist der Kläger auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis, auf das § 5 und § 84 Satz 2 Nr. 1 AMG abstellen, nicht ausdrücklich eingegangen. Wenn der Kläger jedoch vorträgt, daß ein Medikament, das bestimmungsgemäß u.a. gegen Beschwerden eingenommen werden kann, wie sie bei ihm seinerzeit vorlagen ("Wechseljahrbeschwerden"), zu so schweren Schädigungen führen kann, wie sie bei ihm später aufgetreten sind (Schrumpfung des Gehirns), hat er in der Sache ein nicht mehr vertretbares Mißverhältnis zwischen Nutzen und Schaden behauptet (zur Vertretbarkeitsprüfung nach Maßgabe des jeweils infrage stehenden Krankheitsrisikos vgl. Wolz, Bedenkliche Arzneimittel als Rechtsbegriff, 1988, S. 70, 84 88 ff.). An die Substantiierungslast des Anspruchstellers dürfen - soll ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschriften über die Haftung für Arzneimittelschäden vermieden werden - keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. auch Kullmann in Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 4371 S. 7 f.). Der Kläger hat darüber hinaus geltend gemach daß die schädlichen Wirkungen des "Alival" schon in den Jahren vor 1984 der Beklagten bekannt gewesen seien und sie das Medikament wegen seiner schädlichen Wirkungen, über die in den Medien berichtet worden sei, später vom Markt zurück. gezogen habe.

15

III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen zur Begründetheit der Klageansprüche zu treffen.