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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1994, Az.: BVerwG 5 C 11/92

Sozialhilfe; Zweckrichtung der Teilleistungen; Eingliederungshilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.07.1994
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 11/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 26.04.1990 - 1 A 69/89
OVG Niedersachsen - 12.12.1991 - AZ: 4 L 96/90

Fundstellen

  • DVBl 1995, 673-675 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 122 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 1041-1042 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 603 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Besteht die Leistung eines anderen als Gesamtleistung aus mehreren Teilen, sind für die Qualifizierung der Leistung als mit einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 43 II BSHG zweckgleich die Zweckrichtungen der Teilleistungen entscheidend und zu ermitteln.

2. Unter einer i.S. des § 43 III BSHG zweckgleichen Leistung eines anderen ist nur eine solche Leistung zu verstehen, die dem Zweck der Einliederungshilfe in Gestalt einer der in § 43 II BSHG genannten Maßnahmen entspricht.