Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1975, Az.: I ZR 128/74
„KSB“
Verwendung eines Firmennamens für eine studentische politische Hochschulgruppe; Persönliches Interesse an der Unterlassung einer Namensführung; Voraussetzung der Verletzung schutzwürdiger Namensinteressen ; Umfang des Namensschutzes einer juristischen Person des Privatrechts nach § 12 BGB; Rechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr bei Namensgleichheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1975
- Aktenzeichen
- I ZR 128/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11620
- Entscheidungsname
- KSB
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 09.11.1973
- OLG Karlsruhe - 06.11.1974
Rechtsgrundlagen
- § 12 BGB
- § 16 Abs. 1 UWG
Fundstellen
- DB 1976, 478-480 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1976, 130-132
- MDR 1976, 290-291 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
K. S., P.A. Universität B., B.,
vertreten durch die Mitglieder des Zentralausschusses des K. S., in B., die Studenten
Bernd Lowin, Helmut von H., Helga P., Gerd P. und Michael B.
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen schutzwürdige Interessen eines Wirtschaftsunternehmens, wenn ein auch außerhalb der Hochschule politisch tätiger kommunistischer Studentenbund zur Abkürzung seines Vereinsnamens eine lautlich nicht ausgeschriebene Buchstabenfolge (hier KSB) verwendet, die mit einem von dem Wirtschaftsunternehmen als besondere Geschäftsbezeichnung verwendeten und im Verkehr durchgesetzten Firmenbestandteil identisch ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. November 1974 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der VII. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 9. November 1973 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Großunternehmen, das unter der Firma KSB K., S. & B. mit dem Sitz in F./Pfalz Pumpen und Armaturen für den Hausbau, die Wasserwirtschaft, Kraftwerke, den Schiffsbau und andere industrielle Zwecke herstellt. Sie hat in der Bundesrepublik vier Werke, zwei Reparaturwerke, vier regionale Verkaufsleitungen, eine große Zahl von technischen Büros, Kundendienstzentralen und Vertragswerkstätten. Sie ist auch im Ausland durch eigene Verkaufsgesellschaften und Vertragsfirmen vertreten. In ihrer Werbung stellt die Klägerin seit der Jahrhundertwende die Kurzbezeichnung "KSB" besonders heraus. Sie verwendet diese in Alleinstellung auf dem Umschlagblatt ihrer Geschäftsberichte und auf Prospekten. Auf ihren Briefbögen steht groß und fettgedruckt die Kurzbezeichnung und dahinter klein gedruckt der volle Firmenname mit der Anschrift. In Presseberichten und Börsennotizen wird die Klägerin teilweise mit der genannten Abkürzung und teilweise mit dem vollständigen Namen bezeichnet, in Presseberichten überwiegend mit der Kurzbezeichnung. Die Kurzbezeichnung ist am 8. August 1966 in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamtes als durchgesetztes Warenzeichen für die Klägerin eingetragen worden.
Beklagter ist der im April 1972 gegründete "K.-S. B.", der nach seiner Satzung "an der Hochschule auf der Grundlage der Prinzipien des Marxismus-Leninismus für die Verwirklichung des Bündnisses der demokratischen und sozialistischen Intelligenz mit der Arbeiterklasse zum Sturz der Bourgeois-Diktatur und zur Errichtung der Diktatur des Proletariats kämpft". Er verwendet die Bezeichnung "KSB" als Abkürzung seines Vereinsnamens "K. S." in der von ihm herausgegebenen Zeitung "Unter dem roten Banner". In einem Wahlprogramm des Beklagten zur Wahl des Studentenparlaments und des AstA mit der Bezeichnung "KSB-Rote Liste" hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht: "Eine Hauptaufgabe des KSB wird in diesem Semester darin bestehen, die Studenten in die bereits stattfindenden Volkskämpfe einzubeziehen. Dieser Schritt ist der einzige, der dem Kampf der Studenten eine Perspektive gibt ..."
Die Klägerin, die in Bremen ein Werk, eine Vertragswerkstatt und ein technisches Büro unterhält, hat beantragt, dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "KSB" zu verbieten. Sie hat vorgetragen, die von ihr verwendete Kurzbezeichnung habe sich im Verkehr allgemein durchgesetzt. Der Beklagte verletze ihr Namensrecht, wenn er zur Abkürzung seines Namens die gleiche Buchstabenfolge verwende. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse daran, daß dem nicht nur im Hochschulbereich tätigen und die Beseitigung der bestehenden Wirtschafts- und Sozialordnung anstrebenden Beklagten die Verwendung ihrer im Verkehr durchgesetzten Kurzbezeichnung untersagt werde. Die Namensgleichheit könne zu ihr wirtschaftlich abträglichen Assoziationen führen. Dies gelte um so mehr, als sie - wie unstreitig - am 27. Dezember 1966 zusammen mit ihrer Mehrheitsaktionärin, der K. P. GmbH, eine selbständige Stiftung des Privatrechts mit dem Namen "KSB-Stiftung" gegründet habe, deren Zweck u.a. die Förderung naturwissenschaftlicher und technischer Forschungen und auch die Förderung von Studierenden durch Gewährung von Stipendien, Preisen, Darlehen oder Zuwendungen sonstiger Art sei, und sie sich deshalb auch auf dem Hochschulbereich betätige. Vermögensrechtliche Nachteile müsse sie ferner deshalb befürchten, weil Publikationen des Beklagten unter der Bezeichnung "KSB" in ihre Betriebe gelangen und dort Unruhe stiften könnten.
Der Beklagte hat die Verkehrsgeltung der von der Klägerin verwendeten Kurzbezeichnung bestritten. Er ist auch der Auffassung entgegengetreten, daß er die Geschäftsbezeichnung der Klägerin für eigene Zwecke verwende, und hat geltend gemacht, der Namensschutz beschränke sich bei Geschäftsbezeichnungen der hier in Rede stehenden Art auf den geschäftlichen Bereich, in dem sie sich durchgesetzt hätten. Ideelle Interessen könnten hierbei nur insofern berücksichtigt werden, als sie von geschäftlicher Bedeutung seien. Jedenfalls fehle es im Hinblick auf die völlig verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Parteien an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin an dem erstrebten Verbot. Die Klägerin könne mit dem Beklagten weder verwechselt noch sonst in Verbindung gebracht werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Unterlassungsanspruch sei nach § 12 BGB begründet. Hierzu führt es aus, die im Firmennamen der Klägerin enthaltene Abkürzung "KSB", die aus dem ebenfalls in der Firmenbezeichnung der Klägerin enthaltenen Personennamen K. S. und B. abgeleitet ist, werde von der Klägerin seit der Jahrhundertwende als besondere Geschäftsbezeichnung herausgestellt und habe für sie Verkehrsgeltung erlangt. Der Beklagte verwende die Abkürzung "KSB" (als Abkürzung seines Vereinsnamens "K. S.") unbefugt und verletze dadurch schutzwürdige Interessen der Klägerin. Diese müsse besorgen, daß der Beklagte unter der Abkürzung "KSB" in B. und anderen Orten über den Hochschulbereich hinaus an die Öffentlichkeit trete. In dem von ihm vorgelegten Wahlaktionsprogramm "KSB-Rote Liste für den AstA" habe der Beklagte erklärt, daß die Hauptaufgabe des "KSB" darin bestehe "die Studenten in die bereits stattfindenden Volkskämpfe einzubeziehen". Im gleichen Sinne habe er sich in seiner Zeitung "Unter dem roten Banner" unter der Überschrift "Gründungserklärung des KSB" geäußert. Seinem Programm entsprechend sei der Beklagte auch bereits außerhalb des eigentlichen Hochschulbereichs politisch hervorgetreten. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und in einem in der Kommunistischen Volkszeitung Ortsbeilage B. vom 8. März 1974 veröffentlichten Streikaufruf die Studenten aufgefordert, sich nicht als Streikbrecher einsetzen zu lassen. Die Klägerin brauche nicht hinzunehmen, daß der Beklagte, der nach seiner Satzung "für die Diktatur des Proletariats" kämpfe und eine Verstaatlichung aller Produktionsmittel fordere, mit einer auch ihr gegenüber feindlichen Stoßrichtung unter der gleichen Bezeichnung öffentlich auftrete wie sie. Hierin liege eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin; diese habe als juristische Person ein persönliches Interesse daran, daß ein Bund, der auch sie beseitigen wolle, nicht unter ihrem Namen auftrete. Es sei dies ihrem Ansehen als einem großen Wirtschaftsunternehmen abträglich. Außerdem sei zu befürchten, daß es wegen der Namensführung des Beklagten in den Betrieben der Klägerin Unruhe geben werde, weil Arbeiter und Angestellte vor allem eines größeren Unternehmens erfahrungsgemäß ein Gefühl der Zugehörigkeit zu ihrem Betrieb und des Stolzes auf den Betrieb hätten. Hinzu komme noch eine Verwechslungsgefahr, die darin bestehe, daß ein an die Klägerin in B. gerichteter, unvollkommen adressierter Brief an den Beklagten gelangen könne.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Kernpunkt des Streits der Parteien ist die Frage, ob der Beklagte schutzwürdige Namensinteressen der Klägerin verletzt, wenn er - wie diese im geschäftlichen Bereich - in seinem politischen Tätigkeitsbereich die Bezeichnung "KSB" verwendet. Dabei muß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, daß die ihrer Natur nach nicht unterscheidungskräftige Buchstabenfolge "KSB" für die Klägerin Verkehrsgeltung erlangt hat und deshalb Namensschutz nach § 12 BGB wie nach § 16 Abs. 1 UWG genießt (vgl. BGHZ 11, 214, 215, 217 - KfA), und daß die Kurzbezeichnung für die Klägerin die für einen Namensschutz erforderliche Unterscheidungskraft auch bereits erlangt hatte, als der Beklagte im April 1972 gegründet wurde und sich gleichfalls mit "KSB" bezeichnete.
Im Streitfall kommt als Anspruchsgrundlage nur § 12 BGB in Betracht, weil der Beklagte keinen geschäftlichen Zweck verfolgt und somit der rein wettbewerbsrechtliche Tatbestand des § 16 Abs. 1 UWG nicht vorliegen kann. Wenn es auch richtig ist, daß der Schutz des § 12 UWG weiter reicht als der Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG, der im übrigen auch noch voraussetzt, daß die Gefahr einer Unternehmensverwechslung begründet wird, also nicht jedes schutzwürdige geschäftliche Interesse genügen läßt (vgl. BGH GRUR 1960, 550, 551 - Promonta), so darf doch nicht außer Betracht bleiben, daß Abkürzungen und Schlagworte, die in Alleinstellung als besondere Bezeichnung eines Unternehmens herausgestellt werden und namensmäßige Unterscheidungskraft entweder ihrer Art nach besitzen oder durch Verkehrsgeltung erlangt haben, in bezug auf den Namensschutz nach § 12 BGB nicht in jeder Beziehung dem Namen einer natürlichen Person gleichgestellt werden können. Im Streitfall führt zu dieser Überlegung schon, daß die Klägerin eine juristische Person ist und ihr wie anderen juristischen Personen des Privatrechts kein allgemeines Personenrecht zusteht. Die Existenz einer juristischen Person des Privatrechts erschöpft sich in der erst durch das positive Recht ermöglichten "Personifizierung" einer Organisation von Personen und/oder Vermögenswerten als selbständiges Rechts-, Pflichten- und Haftungsobjekt; sie ist darum wesensmäßig von dem personenrechtlichen Bereich, soweit er den Menschen in seinen natürlichen Beziehungen oder die Entfaltung der geistig-sittlichen Individualität der Einzelpersönlichkeit zum Gegenstand hat, regelmäßig ausgeschlossen und kann auch Namens- und Firmenschutz nur im Rahmen ihres Funktionsbereichs beanspruchen (vgl. RGRK, 12. Aufl., Bem. 1, 7 vor § 21). Ist somit schon der vollständige Name einer juristischen Person des Privatrechts nicht in jeder Beziehung wie ein bürgerlicher Name geschützt, dann muß dies erst recht für einen Firmenbestandteil gelten, der keinerlei Hinweis auf eine natürliche Person enthält. Bezeichnungen dieser Art sind durch § 12 BGB in der Regel nur insoweit geschützt, als geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl., § 12 Bern. 135; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 11. Aufl., UWG § 16 Bern. 53). Durch die Beschränkung des Namensschutzes auf geschäftliche Interessen wird zwar die Berücksichtigung ideeller Belange nicht völlig ausgeschlossen; diese können hier aber im allgemeinen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie sich in einem geschäftlichen Interesse niederschlagen.
Diese Besonderheiten hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es unter Bezugnahme auf die nicht einschlägigen Entscheidungen BGHZ 8, 318, 322 f (H. v. G.) und BGHZ 43, 245, 255 (GDP) darauf abstellt, daß der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB Jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse umfasse. Daher kann auch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der Unterlassungsanspruch nicht damit begründet werden, die Klägerin habe als Juristische Person ein persönliches Interesse daran, daß ein Bund, der auch sie beseitigen wolle, nicht unter ihrem Namen öffentlich auftrete.
Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann andererseits nicht entnommen werden, daß der Gebrauch der Abkürzung "KSB" durch den Beklagten geschäftliche Interessen der Klägerin verletze. Daß der Beklagte eine der Klägerin feindliche politische Zielsetzung hat und sich auch in der Öffentlichkeit in dieser Weise betätigt, reicht dazu nicht aus. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Beklagte aufgrund dessen, daß er sich gleichfalls "KSB" nennt, von einem rechtlich beachtlichen Teil des Verkehrs mit der Klägerin in Verbindung gebracht und insbesondere angenommen würde, zwischen ihm und der Klägerin bestünden besondere Beziehungen persönlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art. Gegen die Annahme, die Verwendung der Abkürzung "KSB" durch den Beklagten könne als ein namensmäßiger Hinweis auf die Klägerin verstanden werden, spricht jedoch schon, daß die Parteien völlig verschiedene Tätigkeitsbereiche haben. Während die Klägerin ein bekanntes Wirtschaftsunternehmen ist, handelt es sich beim Beklagten um einen nicht rechtsfähigen Verein, der parteipolitische Ziele verfolgt. Berücksichtigt man ferner, daß der Beklagte für die Prinzipien des Marxismus-Leninismus eintritt und eine Beseitigung der bestehenden Wirtschafts- und Sozialordnung fordert, dann läßt es auch schon diese politische Zielsetzung als ausgeschlossen erscheinen, daß er mit der Klägerin in Verbindung gebracht wird. Die Klägerin hat das auch selbst nicht behauptet.
Soweit das Berufungsgericht ausführt, es sei zu befürchten, daß es in den Betrieben der Klägerin zu Unruhe und Ärger kommen werde, wenn der Beklagte weiterhin die gleiche Kurzbezeichnung führe wie die Klägerin, fehlt es an nachprüfbaren Darlegungen. Mit der Lebenserfahrung läßt sich diese Befürchtung nicht begründen. Arbeiter und Angestellte der Klägerin, die gegen die vom Beklagten vertretene Ideologie eingestellt sind und für ihren Betrieb eintreten, werden es wegen der vom Beklagten verwendeten Abkürzung nicht zu wesentlichen betrieblichen Schwierigkeiten kommen lassen, zumal sie unschwer erkennen können, daß die Klägerin mit dem Beklagten nichts zu tun hat.
Das Berufungsgericht nimmt auch zu Unrecht an, daß eine rechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr bestehe. Sie würde voraussetzen, daß nicht nur die Bezeichnungen oder Anschriften der Parteien, sondern die Parteien selbst verwechselt werden könnten, was jedoch im Hinblick auf die völlig verschiedenen Aufgaben und Tätigkeitsbereiche als ausgeschlossen erscheint. Daher kann aus einer möglichen Fehlleitung unvollständig adressierter Briefe unter den hier gegebenen Umständen auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr nicht geschlossen werden. Es ist aber auch nicht ersichtlich, daß die Verwendung der Kurzbezeichnung "KSB" durch den Beklagten auf sonstige Weise zu einer wesentlichen Beeinträchtigung geschäftlicher Interessen der Klägerin führen könne.
Wollte man gleichwohl davon ausgehen, daß der Beklagte durch den Gebrauch der Abkürzung "KSB" irgendwelche namensrechtlichen Belange der Klägerin berühre, dann könnten diese unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls nicht als schutzwürdig im Sinne von § 12 BGB angesehen werden. Bei der insoweit gebotenen Güter- und Interessenabwägung darf nicht außer Betracht bleiben, daß die Klägerin Schutz nur für eine kein aussprechbares Wort ergebende Buchstabenfolge begehrt, die zwar in bestimmten Händler- und Abnehmerkreisen als Bezeichnung der Klägerin bekannt sein mag, aber ihrer Natur nach keinerlei individualisierende Unterscheidungskraft besitzt und daher vom Verkehr nicht ohne weiteres als eine Unternehmensbezeichnung aufgefaßt wird. Der Schutzbereich derartig farbloser und für sich allein nicht verständlicher Geschäftsbezeichnungen muß grundsätzlich eng gezogen werden. Auch ist in diesem Zusammenhang wieder von Bedeutung, daß die vom Beklagten verwendete gleichlautende Abkürzung wegen der völlig unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche nicht als ein Hinweis auf die Klägerin verstanden werden kann. Unter diesen Umständen braucht das namensrechtliche Interesse des Beklagten, seinen Vereinsnamen "K. S." mit "KSB" abzukürzen, jedenfalls nicht zurückzutreten. Die von der Klägerin ins Feld geführten ideologischen Gründe können zu einer anderen namensrechtlichen Beurteilung nicht führen.
III.
Das Berufungsgericht hatte von seinem Standpunkt aus keinen Anlaß, auf die Frage einzugehen, welche Bedeutung die Beteiligung der Klägerin an der KSB-Stiftung für den begehrten Namensschutz hat. Das Revisionsgericht ist aber nicht gehindert, diesen Gesichtspunkt bei seiner rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, da die tatsächlichen Umstände umstreitig sind. Es handelt sich um eine rechtsfähige Stiftung, die von der Klägerin und ihrer Mehrheitsaktionärin, der K. P. GmbH, im Jahre 1960 gegründet worden ist. Stiftungszweck ist u.a. die Heranbildung wissenschaftlichen Nachwuchses auf naturwissenschaftlichem, technischem und wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet und die Förderung begabter Studierender im In- und Ausland durch Gewährung von Stipendien, Preisen, Darlehen oder Zuwendungen sonstiger Art, Danach mag es zwar zutreffen, daß die Klägerin mittelbar auch in den Hochschulbereich hineinwirkt. Es ist jedoch zu beachten, daß es sich im Streitfall nicht um den Namen der Stiftung, sondern um die von der Klägerin verwendete Kurzbezeichnung geht; nur insoweit ist die Klägerin aktiv legitimiert. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin wegen ihrer Beteiligung an der ihre Kurzbezeichnung tragenden Stiftung eher als sonst mit dem Beklagten in Verbindung gebracht werde. Abgesehen davon, daß nicht vorgetragen worden ist, die Stiftung werde auch in Bremen tätig und sei dort bekannt, werden diejenigen Verkehrskreise, die aus der Verwendung der Buchstabenfolge "KSB" im Namen der Stiftung auf eine Beteiligung der Klägerin an der Stiftung schließen, daraus noch nicht herleiten, daß die Klägerin etwas mit dem Beklagten zu tun habe. Somit kann auch aus der Beteiligung der Klägerin an der Stiftung und der Wiederkehr ihrer Abkürzung "KSB" im Namen der Stiftung nicht geschlossen werden, daß die Verwendung der gleichen Abkürzung durch den Beklagten zu einer Beeinträchtigung geschäftlicher Interessen der Klägerin führen werde. Es fehlt somit auch bei Berücksichtigung dieser Zusammenhänge an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Nichtverwendung der Abkürzung "KSB" durch den Beklagten.
IV.
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher auf die Revision des Beklagten aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Klägerin hat nach § 91 ZPO auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu tragen.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gamm