Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1985, Az.: 5 StR 780/84
Verlust der Kriegswaffeneigenschaft; Behinderung der Funktionsfähigkeit; Ausfuhrgenehmigung; Gebrauch der Ware; Bestimmungsmäßiger Gebrauch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1985
- Aktenzeichen
- 5 StR 780/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWaffG
- § 33 Abs. 4 Nr. 1 AWV
- § 8 Abs. 5 AWV
Fundstellen
- NJW 1985, 2096 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1985, 367
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Kriegswaffe verliert ihre Eigenschaft nicht dadurch, daß bei ihr Vorrichtungen eingebaut sind, die zwar ihre volle Funktionstüchtigkeit zunächst behindern, aber mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann beseitigt werden können, der sich über die Möglichkeit dazu informiert.
2. Die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung ist nur das angestrebte Ziel der unrichtigen Angaben; ein Bestandteil der Zuwiderhandlung gegen § 33 IV Nr. 1 AWG ist sie nicht.
3. Unter Gebrauch i. S. des § 8 V AWV ist nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch zu verstehen, der sich nach der Eigenart der jeweiligen Ware richtet. Der Gebrauch zum Handel fällt nicht darunter.