Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1972, Az.: VII ZR 50/72
Architektenvertrag; Kündigung aus wichtigem Grund; Parteivereinbarung; Kündigungsrecht des Bestellers; Baukosten; Werkvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1972
- Aktenzeichen
- VII ZR 50/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 59, 339 - 343
- DB 1973, 127 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 211 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 140
Redaktioneller Leitsatz
Zu A:
Wenn die Parteien die Vereinbarung treffen, daß der Architektenvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden könne, und wenn die weiteren Bestimmungen genauere Einzelheiten regeln, dann handelt es sich um eine abschließende Regelung für den Fall der Kündigung des Vertrages. Der Rückgriff auf die Vorschriften des BGB ist dann nicht möglich.
Zu B:
Falls der Bauherr den Architektenvertrag mit der Begründung kündigt, daß das geplante Bauwerk nur mit einer erheblichen Überschreitung der zuvor veranschlagten Baukosten zu verwirklichen wäre, dann ist der Architekt, wenn er die Kostenüberschreitung nicht zu vertreten und er auch keine Gewähr für die Kosten übernommen hat, nicht auf die Vergütung für das von ihm Geleistete beschränkt.