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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 10.10.1989, Az.: 1 BvR 663/88

Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Betriebsgeheimnis; Kunden

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.10.1989
Aktenzeichen
1 BvR 663/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 27.08.1986 - 8 Sa 33/86
BAG - 15.12.1987 - AZ: 3 AZR 474/86

Redaktioneller Leitsatz

1. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse zu wahren.

2. Soweit der Arbeitnehmer Kunden des damaligen Arbeitgebers nicht umwerben soll, ist dies gesondert zu vereinbaren.