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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1990, Az.: VIII ARZ 1/90

Rechtsentscheid; Zulässigkeit einer Vorlage; Sachverhaltswürdigung; Vorlagebeschluß; Bindung; Zulässigkeit einer Divergenzvorlage; Beseitigung der Divergenz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1990
Aktenzeichen
VIII ARZ 1/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1991, 238 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 3142-3143 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 10 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1990, 2016-2017 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1990, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zur Zulässigkeit von Vorlagen zum Rechtsentscheid:

Das mit einem Rechtsentscheid befaßte Gericht ist nicht an die Sachverhaltswürdigung im Vorlagebeschluß gebunden, wenn bei dieser die Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts fehlt, obwohl sich eine solche Auseinandersetzung nahezu aufdrängt. In gleicher Weise ist eine Divergenzvorlage unzulässig, wenn die unterbliebene Sachverhaltswürdigung die Divergenz beseitigt hätte.