Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1990, Az.: VIII ARZ 1/90
Rechtsentscheid; Zulässigkeit einer Vorlage; Sachverhaltswürdigung; Vorlagebeschluß; Bindung; Zulässigkeit einer Divergenzvorlage; Beseitigung der Divergenz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1990
- Aktenzeichen
- VIII ARZ 1/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 3 Abs. 1 S. 2 MRÄndG
Fundstellen
- MDR 1991, 238 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 3142-3143 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 10 (amtl. Leitsatz)
- WM 1990, 2016-2017 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1990, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Zur Zulässigkeit von Vorlagen zum Rechtsentscheid:
Das mit einem Rechtsentscheid befaßte Gericht ist nicht an die Sachverhaltswürdigung im Vorlagebeschluß gebunden, wenn bei dieser die Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts fehlt, obwohl sich eine solche Auseinandersetzung nahezu aufdrängt. In gleicher Weise ist eine Divergenzvorlage unzulässig, wenn die unterbliebene Sachverhaltswürdigung die Divergenz beseitigt hätte.