Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.06.2025, Az.: 1 BvR 1790/22
Grundsätze über Festsetzung des Gegenstandswerts
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 23.06.2025
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1790/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250623.1bvr179022
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 8).
Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit antragsgemäß auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen vorliegend Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.