Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
1 Einführung
Menschen, die unter Betreuung stehen bzw. unter Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen, können oftmals aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln.
Sofern eine auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffende wirksame Patientenverfügung vorliegt, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, ist der Betreuer bei seiner Entscheidung an die Behandlungswünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten gebunden.
Lehnt der Betreute eine Behandlung ab, erfordern ärztliche Zwangsmaßnahmen nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG eine gesetzliche Grundlage (BVerfG 26.07.2016 – 1 BvL 8/15). Auch der Betroffene, der die Notwendigkeit der Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, kann zum Ausdruck bringen, dass er eine Behandlung, in die sein Betreuer eingewilligt hat, gleichwohl nicht dulden möchte. Diesen natürlichen Willen des Betroffenen kann der Betreuer im Rahmen seiner Befugnis nicht allein durch seine Einwilligung in eine dann zwangsweise vorzunehmende ärztliche Behandlung überwinden.
Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11513) eine ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustands, eine ärztliche Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff, der gegen den natürlichen Willen des Betroffenen durchgeführt wird. Einen natürlichen Willen kann auch der einwilligungsunfähige Betreute bilden. Äußert der Betreute seinen natürlichen Willen nicht, weil er dazu nicht willens oder nicht in der Lage ist, so handelt es sich nicht um eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne dieser Regelung.
2 Voraussetzung der Ersetzung der Einwilligung
Die betreuungsrechtliche Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen ist in § 1832 BGB geregelt.
Die Möglichkeit der Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Zwangsmaßnahme hat folgende Voraussetzungen:
Der Betreuer kann in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist und die Einwilligung des Betreuers verhältnismäßig ist.
Die ärztliche Zwangsmaßnahme muss erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. In weniger gewichtigen Fällen stehen die Belastungen für den Betreuten bei Überwindung seines natürlichen Willens außer Verhältnis zu dem Nutzen der Maßnahme.
Der erhebliche gesundheitliche Schaden darf durch keine andere für den Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden können.
Schließlich muss der Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen. Eine Zwangsmaßnahme muss also stets Ultima Ratio sein. Je schwerwiegender der Eingriff ist, umso deutlicher muss der Nutzen für den Betreuten überwiegen. Im Hinblick auf die bestehenden Prognoseunsicherheiten und sonstigen methodischen Schwierigkeiten des hierfür erforderlichen Vergleichs trifft es die grundrechtlichen Anforderungen, wenn in medizinischen Fachkreisen ein deutlich feststellbares Überwiegen des Nutzens gefordert wird.
Die ärztliche Maßnahme entspricht dem mutmaßlichen Willen des Betreuten.
Es wurde zuvor versucht, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.
Die ärztliche Zwangsmaßnahme wird im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt.
Hinweis
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorgabe eingeschränkt: (BVerfG 26.11.2024 – 1 BvL 1/24):
»Die Bindung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus mit näher bestimmtem Versorgungsniveau ist grundsätzlich zulässig.
Eine ausnahmslose Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Krankenhausaufenthalt ist allerdings unangemessen. Eine Ausnahme ist geboten, soweit Betreuten im Einzelfall nach einer Betrachtung ex ante aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.«
Der Gesetzgeber muss eine Neuregelung bis zum 31.12.2026 schaffen. Bis dahin gilt das bisherige Recht unter der Maßgabe der obigen Grundsätze fort.
Zu den übrigen Voraussetzungen hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt (BGH 04.06.2014 – XII ZB 121/14):
Bei dem Überzeugungsversuch handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung durch den Betreuer.
Erforderlich ist, dass »zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen« (BGH 13.09.2017 – XII ZB 185/17).
Bezüglich der Person, die den Überzeugungsversuch durchführt, kann es sich um den ärztlich beratenen Betreuer, aber gegebenenfalls auch den behandelnden Arzt handeln. In Betracht kommen für den Überzeugungsversuch zudem Vertrauenspersonen des Betroffenen aus seinem Angehörigen- und Freundeskreis.
Im Übrigen hängt die Ausgestaltung des Überzeugungsversuchs stark vom jeweiligen Einzelfall mit dem Krankheits- oder Behinderungsbild des Betroffenen ab.
Enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung die Beschlussformel keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und der untergebrachte Betroffene wird in seinen Rechten verletzt (BGH 14.01.2015 – XII ZB 470/14).
Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (BGH 13.09.2017 – XII ZB 185/17).
Die Einwilligung bedarf der richterlichen Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Aber dabei ist Folgendes zu beachten:
»Enthält die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt« (BGH 30.09.2020 – XII ZB 57/20).