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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.10.1994, Az.: 2 BvR 435/87

Völkerrecht; Strafprozeß; Einstellung; Lockspitzel; Gerichtshoheit; List; Einreise in Gerichtsstaat; Verdeckte Ermittler; Betäubungsmitteldelikte; Menschenwürde; Rechtsstaatsprinzip; Strafverfahrenshindernis; Revisionsverhandlung; Erörterung von Rechtsfragen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.10.1994
Aktenzeichen
2 BvR 435/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • Kriminalistik 1995, 424
  • NJW 1995, 651-652 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1995, 95-96 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 169

Redaktioneller Leitsatz

1. Es gibt keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die es erfordert, daß das Gericht einen Strafprozeß einstellt, wenn ein sog. Lockspitzel den Angeklagten unter Verletzung der Gerichtshoheit eines anderen Staates mit List dazu veranlaßt hat, in den Gerichtsstaat einzureisen.

2. Der Einsatz verdeckter Vermittler ist durch die Gefährlichkeit der Betäubungsmitteldelikte und die Schwierigkeit, sie zu bekämpfen, gerechtfertigt. Nur ausnahmsweise kann der Einsatz eins Lockspitzels wegen Menschenwürde und Rechtsstaatsprinzip ein Strafverfahrenshindernis sein.

3. Es verletzt den Angeklagten nicht in seinen Grundrechten, daß die Revisionsverhandlung in seiner Abwesenheit nach § 350 StP0 vor dem BGH durchgeführt wird, wenn ein Verteidiger ihn dort bei der allein möglichen Erörterung von Rechtsfragen vertritt.