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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.1997, Az.: IX ZB 79/96

Beurteilung eines Mitverschuldens nach französischem Recht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1997
Aktenzeichen
IX ZB 79/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 27.06.1996

Fundstellen

  • IPRax 1998, 175-177 (Urteilsbesprechung von Not. Prof. Dr. Reinhold Geimer)
  • IPRax 1998, 205 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1997, 184

Prozessführer

H. B. - Dr. Ing. Helmut R. GmbH, O.straße ..., B.-R.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard R., ebenda,

Prozessgegner

1. S. E. & R. M.-D. S.A., ..., rue L., F.-V.-V.,
vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden de J., ebenda,

2. Compagnie La C. S.A., ..., rue de L., F. P.,
vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden, N.N., ebenda

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 18. September 1997
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 1996 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last.

Beschwerdewert: 1.896.759,70 DM

Gründe

1

Das Rechtsmittel wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 19 Abs. 3 AVAG, § 554 b ZPO).

2

Das zu vollstreckende Urteil konnte noch nach Abschluß der ersten Instanz zugestellt werden (vgl. EuGH IPRax 1997, 186 f). Die Schuldnerin hatte danach noch eine angemessene Frist, die Vollstreckbarkeit unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen (§ 93 ZPO) sowie dem Urteil freiwillig nachzukommen.

3

Die Anerkennung verstößt nicht gegen Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ. Die Entscheidung des Berufungsgerichts Versailles, französisches materielles Recht anzuwenden, ist jedenfalls nicht schlechthin unvertretbar und deshalb bindend (Art. 29, 34 Abs. 3 EuGVÜ). Die Rechtsbeschwerde legt auch nicht hinreichend dar, daß das französische Gericht hierbei Tatsachenvortrag der Schuldnerin übergangen habe, der auf der Grundlage der eigenen Rechtsauffassung des Gerichts erheblich gewesen wäre. Insbesondere ergibt der Schriftsatz der Schuldnerin vom 3. Februar 1992 (Anl. B 9) allenfalls unter Nr. 2.2, Buchst. b, neue Gesichtspunkte gegenüber dem Urteil des Berufungsgerichts Versailles vom 3. November 1988 (Bl. 481, 482 Bd. III GA); sie betreffen aber nicht unmittelbar anwendbares Recht. Darüber hinaus hat sich der französische Kassationsgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1994 (Bl. 46 Bd. I GA) ausdrücklich mit einer entsprechenden Rüge der Schuldnerin auseinandergesetzt.

4

Das Berufungsgericht Versailles hat ferner nicht das rechtliche Gehör der Schuldnerin verletzt, indem es zur Schadenshöhe entscheidend auf das Gutachten des Sachverständigen Bouvier vom 15. November 1987 abgestellt hat. In seinem Zwischenurteil vom 3. November 1988 (Bl. 483 Bd. III GA) hatte dieses französische Gericht lediglich das Gutachten Bouviers aus dem Jahre 1984 für unverwertbar erklärt. Die Abtrennung des Verfahrens gegen die Schuldnerin erfolgte erst rund ein Jahr nach Eingang des zweiten Gutachten Bouviers, so daß die Schuldnerin dazu hätte Stellung nehmen können. Mit einer Verwertung mußte sie schon deswegen rechnen, weil ihr Antrag auf Einholung eines Obergutachtens durch Beschluß vom 16. Dezember 1987 zurückgewiesen worden war (Bl. 288 Bd. II GA). Im übrigen bezeichnet die Schuldnerin keine konkreten Einwendungen, die übergangen sein könnten.

5

Die Begründung des Berufungsgerichts Versailles zur Schadensverteilung zwischen den Parteien ist zwar sehr knapp (Bl. 34 Bd. I GA). Da die Belastung mit einer Schuld gegenüber der CF jedoch einen Schaden der Gläubigerin zu 1) darstellte, der nach dem bezeichneten Urteil in den Verantwortungsbereich der Schuldnerin fiel, hätte allenfalls ein mögliches Mitverschulden der Gläubigerin zu 1) gesondert geprüft werden müssen. Indem das französische Gericht sich den Schlußfolgerungen des Sachverständigen Curé anschließt, der von der Schuldnerin begangene Fehler könne "als Schulbeispiel" verwendet werden, ist es immerhin auch auf das Schuldmaß eingegangen. Die Schuldnerin gibt nicht im einzelnen an, inwiefern hierbei Einwendungen außer acht gelassen worden sein könnten (Art. 103 Abs. 1 GG), die für eine Beurteilung eines Mitverschuldens nach französischem Recht erheblich sind.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.896.759,70 DM

Brandes
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer