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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.05.2025, Az.: B 12 BA 33/24 B

Streit um die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; Schätzung bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen; Anforderungen an eine zulässige Sachaufklärungsrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.05.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 33/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:080525BB12BA3324B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Kiel - 24.09.2019 - AZ: S 10 KR 227/17
LSG Schleswig-Holstein - 28.05.2024 - AZ: L 10 BA 1/20

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 129 762 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen sowie Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 129 762,84 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.8.2013.

2

Der Kläger ist Inhaber eines Gewerbebetriebs, der überwiegend Innenputzarbeiten ausführt. Die Beklagte stützt ihre og Nachforderung auf Ermittlungen des Hauptzollamts und eine eigene Betriebsprüfung. Wegen der Verletzung von Aufzeichnungspflichten wurden die beitragspflichtigen Entgelte von Beschäftigten des Klägers teilweise geschätzt (Bescheid vom 11.1.2016; Widerspruchsbescheid vom 16.6.2017). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.9.2019), das LSG die Berufung zurückgewiesen. Der auf einer Schätzung beruhende Lohnsummenbescheid sei rechtmäßig. Die Beklagte habe auf eine Lohnquote von 2/3 des Nettoumsatzes bei den Innenputzarbeiten abstellen dürfen. Grundlage hierfür sei die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09 - juris) zur Schätzung bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes. Bei der Schätzgrundlage handele es sich um ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze ermittelte und bewertete Tatsachen (Urteil vom 28.5.2024).

3

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

4

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.

5

In der Beschwerdebegründung wird die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gerügt. Aus der vom LSG zitierten Entscheidung des BGH vom 10.11.2009 (1 StR 283/09 - juris) würden zwei Ansätze für von Amts wegen vorzunehmende Ermittlungen folgen, die jedoch unterblieben seien. Dies betreffe zunächst die Möglichkeit, dass der illegal tätige Arbeitgeber Aufträge zu einem niedrigeren Betrag unterbreite als ein legal tätiger Arbeitgeber. Hierzu habe der Kläger sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im erstinstanzlichen Klageverfahren umfangreiche Darstellungen zu den Auftragsvolumina, den Kosten und auch den selber geleisteten Arbeiten vorgelegt. Es habe daher eine hinreichende Tatsachengrundlage gegeben, um insoweit ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen. Daraus hätte sich ergeben, dass die Höhe der Angebote des Klägers denen eines legal tätigen Arbeitgebers entsprochen hätten. Sodann hätte auf der Grundlage eines weiteren Gutachtens unter Beachtung der bekannten Aufträge, deren Volumina, der Dauer der Durchführung und der Anzahl der Mitarbeiter überprüft werden müssen, ob der illegale Unternehmer den Auftrag schneller hätte ausführen können. Auch hier hätte sich das Fehlen eines günstigeren Zeitfaktors gegenüber legal tätigen Arbeitgebern erwiesen, so dass die Annahme des Nettolohnes mit 2/3 des Nettoumsatzes nicht gerechtfertigt sei.

6

Mit diesen Ausführungen genügt der in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretene Kläger nicht den Anforderungen an eine zulässige Sachaufklärungsrüge. Diese erfordert die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Der Kläger zeigt in seiner Beschwerdebegründung aber weder auf, einen bestimmten Beweisantrag vor dem LSG gestellt, noch ihn bis zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Auch aus den in Bezug genommenen Entscheidungsgründen ergibt sich kein Beweisantrag.

7

Dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der Tatsachenermittlung nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Ebenso wenig kann die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG und entspricht der Festsetzung des LSG.