Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1951, Az.: II ZR 18/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 18/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Hamm - 12.05.1950
Fundstellen
- JZ 1951, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 221-222 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 268-269 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Fabrikanten Hans Joachim L. in H., Eisenwerk G. H.u.C.R. L.,
Prozessgegner
die Witwe Heti W. geb. L. in H., N.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter als Vorsitzenden sowie der Bundesrichter Er. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Wilde
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Juni 1939 verstorbene Vater der Parteien war Gesellschafter der Firma E G. H.u.C.R. L., einer oHG. in H.. Einige Jahre vor seinem Tode hatte er zunächst die Absicht, seine beiden Kinder, die Klägerin und den Beklagten, nicht zu gleichen Teilen als Erben einzusetzen, sondern seine Tochter, die Klägerin, zu 2/3 und seinen Sohn, den Beklagten, zu 1/3 zu bedenken. Maßgebend für diese ungleiche Erbeinsetzung war für ihn namentlich der Gedanke, daß die Klägerin vor Not geschützt werden müsse, zumal sie damals bereits drei Kinder hatte während der Beklagte nur ein Kind besaß. Zu dieser ungleichen Erbeinsetzung kam es jedoch nicht, da die Parteien noch zu Lebzeiten des Vaters am 3. November 1936 einen schriftlichen Vertrag schlossen und der Vater offenbar glaubte, daß durch diesen Vertrag die ihm notwendig erscheinende zusätzliche Sicherung seiner Tochter für die Zeit nach seinem Tode gewährleistet sei.
Der Vertrag vom 3.11.1936, der nicht nur von den Parteien, sondern auch von dem Vater und der Ehefrau des Beklagten unterzeichnet worden ist, hat folgenden Wortlaut:
Zwischen Hans-Joachim L. und seiner Schwester Heti W. geb. Lange wurde folgende Vereinbarung getroffen.
Nach dem Tode des Vaters Richard L., pers. haftender Gesellschafter der Fa. E. G., zahlt Hans-Joachim L. von seinem Einkommen an seine Schwester Frau H.W. einen monatlich festen Betrag von RM 200,- in Worten: RM Zweihundert, netto -.
Voraussetzung für diese Zahlung ist:
1.Daß Frau W. umgehend den Scheidungsprozeß einleitet,
2.daß die ererbten Kapitalien zu gleichen Teilen vermacht werden,
3.daß bei dem dann eintretenden Gesellschaftsverhältnis der Fa. E. G. Hans-Joachim L. das Stimmrecht bei den Gesellschafterversammlungen für den gesamten Kapitalanteil von Frau H. W. bekommt,
4.daß der feste Zuschuß von RM 200,- (zweihundert) nur dann gezahlt wird, wenn das Einkommen von H.J. L. mindestens RM 1.000,- (eintausend) brutto monatlich beträgt. Sollte sich das Einkommen infolge schlechter Wirtschaftslage oder sonstiger Vorkommnisse verringern, so ermäßigt sich der Zuschuß an Frau W. prozentual der Einkommensverringerung von H.J. L..
Dieses Abkommen gilt auch dann, wenn das Einkommen keine tausend Mark erreichte Unter Einkommen werden die gesamten Einkünfte aus Gehalt, Tantieme und evtl. Gewinnanteil verstanden.
Dieses Abkommen gilt bis zum Ableben einer der beiden Vertragspartner und nur für den Fall, daß H.J. L. den Posten als geschäftsführender Gesellschafter bei der Fa. E. G. bekommt.
H., 3.11.36
gez. Hans-Joachim L.
gez. Heti W.-L.
gez. Rich. L.
gez. Toni L.
Die Klägerin hat nach Abschluß dieses Vertrages Scheidungsklage gegen ihren Ehemann erhoben. Die Ehe, die nach den Angaben der Klägerin damals unglücklich gewesen ist, ist daraufhin geschieden worden.
Nach dem Tode des Vaters, den die Parteien als gesetzliche Erben je zur Hälfte beerbt haben, wurden die Verhältnisse in der oHG. durch einen Vertrag vom 31.10.1939 unter den beteiligten Gesellschaftern neu geregelt. Auf Grund dieser Regelung erhielt die Klägerin die Stellung einer Kommanditistin und das Recht, monatlich 600,- RM für ihren Lebensunterhalt zu Lasten der Gesellschaft zu entnehmen. Diese Entnahmen sollten am Ende des Geschäftsjahres auf den entfallenden Gewinnanteil angerechnet werden und, falls ein entsprechender Gewinnanteil nicht erzielt würde, als zinsloses Darlehen der Gesellschaft zu Lasten der Klägerin verbucht werden. Ferner erhielt der Beklagte die Stellung eines Geschäftsführers dieser Gesellschaft.
Der Beklagte hat bis Ende 1945 die in dem Vertrag vom 3.11.1936 vorgesehenen Zahlungen von monatlich RM 200,- an die Klägerin geleistet. Seit Anfang 1946 weigert sich der Beklagte, weitere Beträge an die Klägerin zu entrichten. Die Klägerin hat daher mit der vorstehenden Klage die Zahlung der bis September 1949 fällig gewordenen Beträge in Höhe von DM 3.449,- nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage verlangt.
Der Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und ausgeführt, der nur privatschriftlich geschlossene Vertrag vom 3.11.1936 sei wegen Formmangels nichtig, da dieser Vertrag im Hinblick auf seine Vorgeschichte entweder als ein Erbvertrag (§ 30 TestG.) oder doch zumindestens als Vertrag zwischen künftigen gesetzlichen Erben nach § 312 BGB anzusehen sei.
Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte neben der Abweisung der Klage in Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Klägerin für die Zeit vom 1.10.1949 bis 30.9.1952 gegen den Beklagten keinerlei Zahlungsansprüche aus dem Vertrag vom 3.11.1936 zustehen. Ergänzend hat er noch ausgeführt, daß die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 3.11.1936 dadurch in Fortfall gekommen sei, daß die Klägerin durch den Gesellschaftsvertrag vom 31.10.1939 die materielle Sicherung erhalten habe, die nach dem Gedanken der Beteiligten zunächst durch den Vertrag vom 3.11.1936 gewährleistet werden sollte. Ferner seien in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien im Laufe der Jahre einschneidende Änderungen eingetreten, die einmal zu Lasten des Beklagten in den wesentlich höheren Steuersätzen der Nachkriegszeit und sodann zugunsten der Klägerin in der wirbschaftlichen Sicherung von 2 ihrer inzwischen großjährig gewordenen Töchtern begründet seien. Diese wesentliche Änderung der Verhältnisse müsse in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO berücksichtigt werden und zu einer Ermäßigung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten führen.
Schließlich hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß die dritte Voraussetzung für seine Zahlungen nach dem Vertrage vom 3.11.1936 bisher nicht eingetreten sei und auch nicht eintreten könne, da das Stimmrecht der Klägerin ein höchst persönliches Recht sei und daher nicht übertragen werden könne. Auch die Ausübung des Stimmrechts durch ihn im Namen der Klägerin sei nicht möglich, da die hierfür notwendige Genehmigung im Gesellschaftsvertrag nicht gegeben sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten unter Abweisung der im zweiten Rechtszug erhobenen Widerklage zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage und seinen Antrag zur Widerklage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
1)
Dem Berufungsgericht ist nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen dahin beizutreten, daß in dem Vertrag vom 3.11.1936 kein Erbvertrag zu erblicken und demgemäß eine Anwendung der Formvorschrift des § 30 TestG. zu verneinen ist. Wenn auch die Anregung zum Abschluß dieses Vertrages von dem Vater der Parteien abgegangen ist und diese Vertragsregelung zwischen den Parteien für seine eigene Entschließung, in welcher Form er seinen Nachlaß regeln werde, von entscheidender Bedeutung gewesen ist, so hat er sich doch mit diesem Vertrag nicht einer erbvertraglichen Bindung gegenüber den Parteien unterworfen. Er hat sich nicht am Abschluß des Vertrages als Vertragspartei beteiligt, sondern hat lediglich als Zeuge den Vertrag unterschrieben. Eine vertragliche Verpflichtung seinerseits ist somit nicht gegeben, so daß für die Annahme des Erbvertrages kein Raum ist.
2)
Auch eine Formbedürftigkeit des Vertrages nach § 312 BGB ist in Übereinstimmung mit den zutreffenden Gründen des Berufungsgerichts zu verneinen. Selbst wenn man in vollem Umfange den Beweggrund der Parteien zum Abschluß der Vertrages berücksichtigt, so hat doch damit die Klägerin nicht eine vertragliche Vereinbarung über ihren gesetzlichen Erbteil mit dem Beklagten getroffen. Im Gegenteil, eine der Voraussetzungen für die Zahlungsverpflichtung des Beklagten war es, daß jede der Parteien die Hälfte des Nachlasses, also ihren vollen, gesetzlichen Erbteil erhielt. Darüber hinaus ist keiner der Vertragschließenden gegenüber dem anderen irgend eine Verpflichtung im Hinblick auf seinen gesetzlichen Erbteil eingegangen.
3)
Auch eine Anwendung der Formvorschrift des § 518 BGB kommt nicht in Betracht, da in dem Zahlungsversprechen des Beklagten eine Schenkung nicht zu erblicken ist. Es ist allerdings anzuerkennen, daß die Klägerin dem Beklagten in dem Vertrag vom 3.11.1930 nicht eine Gegenleistung zugesagt hat, die nach dem Willen der Parteien ein ausreichendes Äquivalent für das Zahlungsversprechen des Beklagten darstellt. Die in einem konditionalen Zusammenhang mit diesem Versprechen stehende Leistung der Klägerin, die die Überlassung ihrer Stimme als Gesellschafterin an den Beklagten zum Gegenstand hat, ist nicht das gleichwertige Entgelt für die Leistung des Beklagten, weil dieser entsprechend den Vorstellungen beider Parteien sein Zahlungsversprechen im wesentlichen nur deshalb abgegeben hat, weil er dadurch eine für ihn günstigere Stellung als Erbe nach dem Tode seines Vaters erstrebte. Das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung seitens der Klägerin spricht aber allein noch nicht zwingend für die Annahme der Unentgeltlichkeit der von dem Beklagten versprochenen Leistung und damit für das Vorliegen einer Schenkung. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Unentgeltlichkeit einer Leistung nur dann zu bejahen ist, wenn damit zugleich eine Minderung des Vermögens auf Seiten des Zuwendenden gegeben ist. Eine solche Minderung des Vermögens liegt nicht vor, wenn der Zuwendende gegenüber einem Dritten verpflichtet war, die Zuwendung vorzunehmen und er in der Erfüllung dieser Verpflichtung das vorgesehene Zahlungsversprechen abgibt, (RGZ 88, 137). In einem solchen Fall, wird der Leistende durch seihe Zuwendung von einer bestehenden Verpflichtung frei, so daß er dadurch eine Hinderung seines Vermögens im rechtlichen Sinne nicht erfährt.
Hier war nun freilich eine solche Verpflichtung des Beklagten gegenüber einem Dritten, dem Vater der Parteien, bei Abschluß des Vertrages zwischen den Parteien nicht gegeben. Der Beklagte wollte vielmehr durch die Abgabe des Zahlungsversprechens lediglich eine Voraussetzung, dafür schaffen, daß der Vater abweichend von seinem bisherigen Willen ihn bei dem Erbfall günstiger stellte. Dabei wußte er, daß er nur durch ein solches Zahlungsversprechen die von ihm gewünschte Sinnesänderung des Erblassers herbeiführen konnte. Für ihn bedeutete bei dieser Sachlage die günstigere Erbenstellung ein ausreichendes Äquivalent für die Abgabe des Zahlungsversprechens, so daß er nach seiner Auffassung kein Opfer brachte, wenn er durch das Zahlungsversprechen die von ihm gewünschte 50 %ige Beteiligung am Nachlaß erhielt. Dabei brachte er bei Abgabe des Zahlungsversprechens die Verknüpfung mit der von ihm erstrebten Erbenstellung unmittelbar dadurch zum Ausdruck, daß er die Wirksamkeit des Zahlungsversprechens von der entsprechenden Erbeinsetzung abhängig machte. Er versprach also nicht nur um einer bloßen Hoffnung oder Erwartung, willen diese Zahlung, sondern machte den Erwerb des für ihn ausreichenden Äquivalents zur Voraussetzung für seine Zuwendung.
Es bestehen keine Bedenken, eine solche Zuwendung, die unter der Bedingung gewährt wird, daß der Zuwendende ein nach seiner Ansicht ausreichendes Äquivalent von Seiten eines Dritten erhält, dem Fall gleich zu stellen, daß der Zuwendende die Zuwendung in Erfüllung einer gegenüber einem dritten bestehenden Verpflichtung vornimmt. So ist der konditionalen Verknüpfung von Zuwendung und Äquivalent die gleiche rechtliche Bedeutung beizumessen, die bei dem Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung des Zuwendenden gegenüber einem dritten anerkannt ist; denn es besteht für die Frage der Entgeltlichkeit kein Unterschied, ob die rechtliche Abhängigkeit von Zuwendung und Äquivalent durch eine Verpflichtung (synallagmatische Verknüpfung) oder durch eine Bedingung (konditionale Verknüpfung) geschaffen wird (RGZ 163, 356).
Der Beklagte hat somit durch sein Zahlungsversprechen der Klägerin gegenüber keine Zuwendung gemacht, die zu einer Minderung seines eigenen Vermögens geführt hat, weil er entsprechend seiner eigenen Vorstellung dafür die in dem Vertrag als Voraussetzung seiner Leistung bezeichneten Vorteile erlaubt hat.
II.
1)
Das Berufungsgericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus: "Die Beweisaufnahme hat keine Klarheit ergeben, in welcher Weise die Übertragung des Stimmrechts auf den Beklagten erfolgen sollte". Gleichwohl gelangt es im Wege der Vertragsauslegung an Hand der Vertragsurkunde zu bestimmten, Feststellungen, die sich auf dem Boden der Parteibehauptungen der Klägerin bewegen. Der Angriff der Revision, die in diesem Vorgehen eine Verletzung der Beweislast-Vorschriften erblickt und meint, daß die nach der Beweisaufnahme offen gebliebenen Zweifel zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin hätten gehen müssen, kann keinen Erfolg haben. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht die notwendige Feststellung über die Bedeutung der Vertragsbestimmung, daß der Beklagte das Stimmrecht der Klägerin bekommen soll, mit der erforderlichen Gewißheit durch Auslegung des Urkundeninhalts unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und der allgemeinen Vorstellungen der Parteien beim Abschluß des Vertrages getroffen hat. Es sind bei dieser Vertragsauslegung daher keine Zweifel offen geblieben, die sich zu Ungunsten der beweispflichtigen Klägerin hätten auswirken müssen. Demgegenüber bedeutet der angeführte Satz aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteil offensichtlich nur, daß die durchgeführten Zeugen- und Parteivernehmung, die durch gegenteilige Behauptungen des Beklagten veranlasst worden war, nichts dafür ergeben hat, daß entsprechend diesen Behauptungen eine andere Auslegung des Vertrages in Hinblick auf mündliche Besprechungen zwischen den Parteien beim Abschluß des Vertrages geboten sei. Eine Verletzung der Beweislastvorschriften kann daher bei dieser Sachlage, die im Ergebnis zu sicheren Feststellungen geführt hat, nicht erblickt worden.
2)
Damit entfällt auch der weitere Angriff der Revision, der eine Verletzung des § 448 ZPO rügt. Eine Anwendung des § 448 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller ihm von den Parteien angebotenen Beweismöglichkeiten noch nicht zur vollen Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsachen gekommen ist. Diese Voraussetzung für die Anwendung des § 448 ZPO ist hier nicht gegeben, da das Berufungsgericht sich unter zulässiger Verwertung des Urkundeninhalts seine volle Überzeugung von dem Vertragsinhalt verschafft hat. Bei dieser Sachlage war es auch nicht notwendig, daß sich das Berufungsgericht mit der Vorschrift des § 440 ZPO in seinen Entscheidungsgründen noch besonders auseinandersetzte (vgl. Baumbach Bem. II. A zu § 448). Ferner ist auch die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte unter Zuwendung des § 416 ZPO den Beweis für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten als geführt ansehen müssen, unzutreffend. § 416 ZPO beschränkt sich, wie sein Wortlaut ergibt, auf die sogenannte äußere Beweiskraft, d.h. darauf, daß die Urkunde echt ist, daß also die in der Urkunde enthaltene Erklärung von dem Aussteller (das sind hier die Parteien) herrührt. Dagegen erstreckt sich die Vorschrift des § 416 ZPO nicht auf die sogenannte innere Beweiskraft, d.h. auf den Inhalt der Erklärung. Insoweit enthält die Zivilprozeßordnung keine bindende gesetzliche Beweisregel, so daß die Auslegung über den Inhalt einer Urkunde in freier Beweiswürdigung zu erfolgen hat. Es kann somit die unter dem Gesichtspunkt des § 416 ZPO erhobene Revisionsrüge nicht durchgreifen, da hier die äußere Beweiskraft der Vertragsurkunde von dein Vorderrichter, wie auch die Revision selbst nicht annimmt, nicht in Frage gestellt worden ist.
3)
Das Berufungsgericht legt die Vertragsklausel, nach der die Klägerin die Zuwendung von monatlich 200,- DM u.a. nur dann erhalten soll, wenn der Beklagte das Stimmrecht der Klägerin bekommt, dahin aus, daß die Klägerin nicht ihr Stimmrecht unwiderruflich an den Beklagten zu übertragen, sondern daß sie selbst lediglich dafür zu sorgen hat, daß von ihrer Stimme nur nach dem Willen des Beklagten Gebrauch gemacht wird, sei es, daß sie selbst im Sinne des Beklagten stimmt, sei es, daß sie ihm die Ausübung ihrer Stimme mit Zustimmung der anderen Gesellschafter überläßt. Diese Auslegung läßt entgegen der Auffassung der Revision keine Verletzung zwingender Auslegungsvorschriften (§§ 133, 157 BGB) erkennen. Wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages aus dem von den Parteien gewählten Wort "Stimmrecht" keine entscheidenden Folgerungen gezogen, sondern wenn es diesen Ausdruck nach dein von den Parteien beabsichtigten Zweck des Vertrages und unter verständiger Berücksichtigung der allgemeinen Zielrichtung dieses Vertrages gewürdigt und ausgelegt hat, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Es entspricht den von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen (RGZ 67, 433; 68, 128; 80, 403; 126, 125), wenn das Berufungsgericht bei seiner Auslegung nicht von einer Buchstabenauslegung, sondern von der Sinndeutung des erklärten Willens unter Berücksichtigung aller Umstände des besonderen Falles ausgegangen ist und demgemäß bei der Auslegung des Vertrages nicht an dem buchstäblichen Sinn des Wortes "Stimmrecht" haften geblieben ist. Das gilt im vorliegenden Falle umso mehr, da die rechtsunkundigen Parteien den Vertrag ohne Hinzuziehung eines Juristen aufgesetzt haben, und da nach der allgemeinen Lebenserfahrung von rechtsunkundigen Personen zwischen den Ausdrücken "Stimmrecht" und "Stimme" kein Unterschied gemacht zu werden pflegt.
Auch die weitere Auslegung des Vertrages hält im wesentlichen einer rechtlichen Nachprüfung stand. Es ist insoweit kein Rechtsirrtum auf Seiten des Berufungsgerichts zu erkennen, als es den Willen der Vertragsparteien dahin auslegt, daß es den Parteien bei der Voraussetzung 3 des Vertrages lediglich darauf angekommen sei, daß der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin bei der Ausübung des Stimmrechts der allein Bestimmende sein sollte, und daß es den Parteien demgemäß frei überlassen geblieben sei, in welcher Weise die Klägerin dieses Alleinbestimmungsrecht dem Beklagten einräumte. Eine solche Auslegung wird dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages gerecht, verstößt ersichtlich nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung und ist auch denkgesetzlich nicht unmöglich. Auch kann man, entgegen der Auffassung der Revision, nicht zwingend aus der Vertragsurkunde den Schluß ziehen, daß der Beklagte zunächst unwiderruflich das Alleinbestimmungsrecht bei der Ausübung des Stimmrechts erhalten sollte. Wenn auch die in dem Vertrag aufgestellten Voraussetzungen Nr. 1 und 2 solche sind, die auch dem Willen der Parteien mit ihrem Eintritt auf jeden Fall für die Dauer Bestand haben sollten, so läßt sich hieraus nicht mit Notwendigkeit die Folgerung ziehen, daß das gleiche auch für die Voraussetzung Nr. 3 gelten soll. Im Gegenteil, es liegt bei der Verschiedenartigkeit der Voraussetzungen 1 und 2 einerseits und der Voraussetzung 3 andererseits der Schluß nahe, daß sie zu einer verschiedenen rechtlichen Beurteilung nötigen. Die Voraussetzung Nr. 3 beinhaltet - im Gegensatz zu dem einmaligen und daher nicht widerruflichen Tatsachen der Voraussetzungen 1 und 2 - ein Dauerverhalten der Klägerin, das für die Zukunft vom Willen der Klägerin abhängig ist. Bei dieser Verschiedenartigkeit der Voraussetzungen verstößt es nicht gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, wenn das Berufungsgericht für sie auch in der Frage der Widerruflichkeit eine verschiedene rechtliche Beurteilung Platz greifen läßt. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist insoweit möglich und hält daher einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz stand.
Dagegen ist der Revision bei ihrem Angriff gegen die Vertragsauslegung insoweit beizutreten, als es die Auffassung des Berufungsgerichts rügt, es sei eine Vorleistungspflicht der Klägerin in diesem Punkt aus dem Vertrage nicht ersichtlich. Diese Auslegung, die der Vorderrichter auch nicht des weiteren begründet, scheitert an dem klaren Wortlaut des Vertrages. Der gewählte Ausdruck "Voraussetzung", der in diesem Zusammenhang im juristischen Sprachgebrauch gar nicht einmal üblich ist, bringt nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade vom Standpunkt rechtsunkundiger Personen unzweideutig zum Ausdruck, daß damit - soweit es sich um Leistungen der Klägerin handelt - eine Vorleistungspflicht gemeint ist. Auf diese rechtsirrige Auslegung des Vertrages in diesem Punkt kommt es aber im Ergebnis nicht an, da das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruht.
4)
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Klägerin ihre Stimme als Gesellschafterin in der Form dem Beklagten zukommen läßt, wie dies nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Vertrag als Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung des Beklagten bestimmt worden ist. Eine solche Abmachung verstößt nicht gegen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts. Es ist darin weder die rechtlich unzulässige Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person zu erblicken noch eine gesellschaftswidrige Verpflichtung, die sich über die schutzwerten Interessen der übrigen Gesellschafter hinwegsetzt und deren Erfüllung deshalb unmöglich ist. Man kann gegen diese Abmachung auch nicht einwenden, daß sich die Klägerin dadurch ihrer Pflicht entledige, ihr Stimmrecht unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft auszuüben. Selbst wenn man der in der Rechtslehre geäußerten Auffassung folgt, das Stimmrecht enthalte im Rahmen der Gesellschaft zugleich eine Stimmpflicht, so könnte doch eine solche rein obligatorische Bindung der Klägerin die Rechtswirksamkeit der vorliegenden Vereinbarung nicht berühren. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn eine solche Bindung gegenüber einem anderen Gesellschafter eingegangen wird, der seinerseits ebenfalls unter der allgemeinen Treupflicht gegenüber der Gesellschaft bei der Ausübung des Stimmrechts steht. Die Abmachung kann daher nicht nach § 134 BGB als nichtig angesehen werden.
III.
Das Berufungsgericht verneint mit zutreffenden Erwägungen, daß die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 3.11.1936 durch die Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 31.10.1939 in Wegfall geraten sei. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist beim Abschluß des Vertrages vom 3.11.1936 für die Parteien der Gedanke maßgeblich gewesen, der Klägerin über ihren gesetzlichen Erbteil hinaus eine zusätzliche wirtschaftliche Sicherung nach dem Tode ihres Vaters zu verschaffen. Diese Geschäftsgrundlage des Vertrages ist durch den Gesellschaftsvertrag nicht berührt worden, weil dieser für die Klägerin allein die wirtschaftlichen Vorteile regelt, die sich aus ihrem gesetzlichen Erbteil ergeben. Sie hat durch den Gesellschaftsvertrag vom 31.10.1939 keine zusätzliche Sicheres erfahren, die über ihren im Wege der Erbfolge erworbenen Anteil am Gesellschaftsvermögen hinaus geht. Daher ist durch diesen Vertrag auch nicht die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 3.11.1936 berührt worden.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ferner, daß sich das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht mit dem weiteren Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt habe, daß nämlich durch die erhebliche Erhöhung der Steuersätze nach dem Zusammenbruch eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage eingetreten sei, die eine Ermäßigung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten rechtfertige. Diese Revisionsrüge, die sich auf § 551 Ziff 7 ZPO stützt, kann nicht durchreifen, da der dahingehende Vortrag des Beklagten ersichtlich im Grundverfahren ein offenbar unbegründetes Verteidigungsmittel gegen die Klage darstellt und deshalb die Nichtberücksichtigung des Vortrages nicht unter § 551 Ziff 7 ZPO fällt (RGZ 156, 119). Nach der eigenen Auffassung des Beklagten vermag die Erhöhung der Steuersätze unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten bestenfalls nur zu einer Ermässigung seiner Zahlungsverpflichtung zu führen, so daß der Vorderrichter hierzu nicht bei der Entscheidung über die Klage im Grundverfahren, sondern erst in dem zurückgestellten Betragsverfahren Stellung zu nehmen hat. Aber auch für die erhobene Widerklage stellt dieser Vortrag ersichtlich ein offenbar unbegründetes Angriffsmittel dar, da die Widerklage auf die Feststellung gerichtet ist, daß den Beklagten für den angegebenen Zeitraum überhaupt keine Zahlungsverpflichtung trifft. Es konnte daher selbst bei einer Ermäßigung seiner Zahlungsverpflichtung, die der Beklagte im Hinblick auf die erhöhten Steuersätze für gerechtfertigt hält, die begehrte Feststellung nicht getroffen werden; denn auch diese Feststellung bezieht sich auf den Grund und nicht auf die Höhe des Anspruchs. Der Senat hat in diesem Zusammenhang erwogen, ob in dem mit der Widerklage begehrten Feststellungsantrag zugleich als ein Weniger auch der Antrag enthalten sei, gegebenenfalls eine geringere Zahlungsverpflichtung des Beklagten als monatlich 200,- DM festzustellen. Der Senat hat diese Frage jedoch verneint, da im vorliegenden Fall eine etwaige ermäßigte Zahlungsverpflichtung des Beklagten für die Zukunft überhaupt nicht feststellbar ist, weil sich die Höhe der Zahlung gemäß dem Vertrag vom 3.11.1956 nach den Einkünften des Beklagten richtet und diese im voraus nicht übersehbar sind. Es kann daher auch im Wege der Auslegung der Feststellungsantrag des Beklagten nicht dahin verstanden werden, daß er sich zugleich auf eine etwaige Ermäßigung seiner Zahlungsverpflichtung bezieht. Somit stellt sich auch für die Entscheidung über die Widerklage der Hinweis auf die Erhöhung der Steuersätze aus den angeführten Gründen ersichtlich als ein offenbar unbegründetes Angriffsmittel dar, so daß die Revisionsrüge aus § 551 Ziff 7 ZPO auch insoweit nicht durchgreift.
IV.
Dagegen erweist sich der weitere Revisionsangriff, der sich auf § 138 BGB, § 72 EheG stützt, im Ergebnis als zutreffend. Die Neuregelung des Scheidungsrechts im Ehegesetz 1946 enthält im Anschluß an das Ehegesetz 1938 eine besondere Bestimmung (§ 72) über Unterhaltsvereinbarungen unter Ehegatten. Danach sind solche Vereinbarungen in Abweichung von den Grundsätzen der früheren Rechtsprechung in der Regel auch dann wirksam, wenn durch sie ein scheidungsberechtigter Ehegatte zur Erhebung der Ehescheidung veranlaßt werden soll. Die Tatsache, daß eine solche Vereinbarung unter diesen Umständen dem Bestand einer Ehe abträglich ist, kann nach der Auslegungsregel des § 72 EheG nicht mehr als ein Verstoß gegen die guten Sitten beurteilt werden. Dabei ist es auch ohne Belang, ob eine solche Unterhaltsvereinbarung in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Ehegesetzes 1938 geschlossen worden ist, da die bindende Auslegungsregel des § 72 EheG. ein Zurückgreifen auf die Grundsätze der früheren Rechtsprechung in jedem Falle verbietet (RGZ 159, 160). Im vorliegenden Falle ist nun die Vereinbarung über die wirtschaftliche Sicherstellung der Klägerin unter der Voraussetzung, daß sie umgehend den Scheidungsprozeß einleitet, nicht zwischen ihr und ihrem Ehegatten oder unter Hinzuziehung ihres Ehegatten getroffen worden, so daß daher eine unmittelbare Anwendung des § 72 EheG. ausscheidet. Es fragt sich mithin lediglich, ob eine entsprechende Anwendung des § 72 EheG auf solche Unterhaltsvereinbarungen möglich ist, die zwischen einem Ehegatten und einem Dritten ohne oder gegen den Willen des anderen Ehegatten zur Erleichterung oder zur Durchführung des Scheidungsverfahrens getroffen werden. Diese Frage ist zu verneinen, da es für die allgemeine Beurteilung ein wesentlicher Unterschied ist, ob ein scheidungsberechtigter Ehegatte zur Erhebung der Scheidungsklage durch den anderen Ehegatten oder durch einen Dritten gegen Zusicherung von Vermögensvorteilen (wirtschaftliche Sicherstellung für die Zeit nach der Scheidung) bestimmt wird. § 72 EheG geht von der Erwägung aus, daß man es auch unter Berücksichtigung des sittlichen Wesens der Ehe im allgemeinen den Ehegatten überlassen kann, angesichts eines berechtigten Scheidungsgrundes über das Schicksal ihrer Ehe in freier Entscheidung eine Vereinbarung zu treffen, sofern diese Vereinbarung nicht unter ganz besonderen Umständen nach allgemeinen menschlichen Erwägungen gegen die guten Sitten verstößt (vgl. dazu RGZ 159, 165). Etwas anderes ist es, wenn ein Dritter sich in eine Ehe einmischt und einen scheidungsberechtigten Ehegatten gegen Zusicherung materieller Vorteile ohne oder gegen den Willen des anderen Ehegatten zur Erhebung der Scheidungsklage bestimmt. In diesem Fall wird in die persönlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander von außen eingegriffen und eine Einwirkung auf die Freiheit der Entschließung in einer unmittelbar persönlichen Angelegenheit, die Sache eigener innerster Überzeugung bleiben muß, vorgenommen. Es kommen dadurch im Gegensatz zu einer Beeinflussung durch den anderen Ehegatten ehefremde Gesichtspunkte zur Geltung, die dem sittlichen Wesen der Ehe widersprechen (z.B. der Versuch, einem unliebsamen Schwiegersohn oder Schwager durch Herbeiführung der Scheidung den Einfluß auf den Geschäftsanteil der Frau in einer Personalgesellschaft zu entziehen). Die freie Entschließung beider Ehegatten über das Schicksal ihrer zerbrochenen Ehe, von der § 72 EheG. als tragendem Gesichtspunkt ausgeht, wird durch einen solchen Eingriff von aussen berührt und schließt daher eine entsprechende Anwendung des § 72 EheG aus.
Es ist daher notwendig, Unterhaltsvereinbarungen zwischen einem Ehegatten und einem Dritten, die die Durchführung eines Ehescheidungsverfahrens zum Ziele haben, ohne Rücksicht auf § 72 EheG nach allgemeinen Gesichtspunkten dahin zu beurteilen, ob sie sich als ein Verstoß gegen die guten Sitten darstellen (§ 138 BGB). Bei dieser Beurteilung ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, die das Reichsgericht früher allgemein bei der Beurteilung von Unterhaltsvertragen für die Zeit nach der Scheidung angewandt hat (vgl. die Nachweise RGRK Bem. 1 Ac zu § 138). Danach kommt es - und dadurch wird dem höchst persönlichen und von äußeren Einflüssen freizuhaltenden Charakter dieser Entschließung in vollen Umfange Rechnung getragen - für die Rechtswirksamkeit eines solchen Vertragen entscheidend darauf an, ob der scheidungsberechtigte Ehegatte bereits vor Abschluß des Vertrages entschlossen war, das Scheidungsverfahren einzuleiten, und sich an der Ausführung dieses Entschlusses vorerst nur wegen der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz für sich und die Kinder gehindert sah (RG Warn 1913 Nr. 3, 1919 Nr. 93). Die Beeinflussung durch den Dritten darf sich nicht auf die von äußeren Einflüssen freizuhaltende sittliche Entschließung zur Auflösung der Ehe erstrecken, sondern darf lediglich äußere (wirtschaftliche) Hindernisse zur Verwirklichung dieses Entschlusses ausräumen. In diesem Falle wird nicht die innere Freiheit des Willens auf Seiten des scheidungsberechtigten Ehegatten beeinträchtigt, sondern ihm im Gegenteil die äußere Freiheit zur Verwirklichung des Willens gegeben, die Ehe zur Auflösung zu bringen.
Die Anwendung vorstehender Rechtsgrundsätze auf den Vertrag vom 3.11.1936 läßt eine abschließende Beurteilung nicht zu. Der Vertrag ergibt nur soviel, daß eine Voraussetzung für die zusätzliche wirtschaftliche Sicherung der Klägerin der Umstand ist, daß sie umgehend den Scheidungsprozeß einleitet, daß also die monatlichen Zahlungen des Beklagten an die Klägerin u.a. davon abhängig sind, daß sie die Scheidungsklage erhebt. Dagegen ist aus dem Vertrage nicht ersichtlich, aber auch nicht ausschließbar, daß die Klägerin in ihrer inneren Willensentschließung erst durch diesen Vertrag zur Einleitung des Scheidungsprozesses veranlasst wurde. Des weiteren ergibt sich nicht, da in dieser Hinsicht jede tatsächlichen Feststellungen fehlen, ob die Klägerin einen Scheidungsgrund besaß, und ob sie aus diesem Grunde die Zerrüttung ihrer Ehe zum Anlaß nahm, die Scheidungsklage zu erheben. Es ist daher erforderlich, daß diese notwendigen Feststellungen noch getroffen werden, ehe die Frage einer etwaigen Anwendung des § 138 BGB auf den Vertrag vom 3.11.1936 abschließend beantwortet werden kann. Es war daher aus diesem Grunde das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.