§ 55 KWG - Wahlen zu den Kreistagen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die bei der Kreisverwaltung tätigen Beamten und die Beschäftigten (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten) des Landes können nicht gleichzeitig dem Kreistag angehören. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend für denjenigen, der durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach Satz 1 begründen würde.
(2) Jeder Landkreis bildet ein Wahlgebiet. Jede Gemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke; § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Landrat leitet die Wahl im Landkreis.
(4) Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter oder bei der Kreisverwaltung einzureichen. Die Mindestzahl der Unterschriften beträgt in Landkreisen
| bis zu | 60.000 | Einwohnern | 170 | ||
|---|---|---|---|---|---|
| mit mehr als | 60.000 | bis | 80.000 | Einwohnern | 200 |
| mit mehr als | 80.000 | bis | 125.000 | Einwohnern | 220 |
| mit mehr als | 125.000 | Einwohnern | 230 |
(5) § 54 Abs. 5 gilt entsprechend.