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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1976, Az.: IV ZR 77/76

Vorkaufsrecht eines Miterben im Fall des Verkaufs eines Massegegenstandes durch denen Konkursverwalter; Bindung zwischen Miterben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1976
Aktenzeichen
IV ZR 77/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 14.05.1974
LG Köln

Fundstellen

  • DB 1976, 2467-2468 (Volltext mit red. LS)
  • JZ 1977, 98-99
  • MDR 1977, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Miterben haben kein Vorkaufsrecht, wenn der Konkursverwalter einen zur Masse gehörigen Miterbenanteil verkauft.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 1974 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Vorkaufsrecht wegen des Erwerbs eines Erbanteils durch den verstorbenen Ehemann der Beklagten zusteht.

2

Die im Jahre 1945 verstorbene Erblasserin ist von ihren Abkömmlingen zu je 1/5 beerbt worden. Zu diesen gehörte auch der Vater der Klägerin. Sie hat dessen Erbanteil durch Erbgang und dazu noch zwei Erbanteile anderer Miterben erworben. Ein weiterer Miterbe, der gleichfalls noch einen weiteren Erbanteil erworben hatte, ist verstorben. Über seinen Nachlaß wurde das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet.

3

Der Konkursverwalter bot die zur Konkursmasse gehörenden Miterbenateile zunächst der Klägerin zum Kauf an. Es konnte jedoch keine Einigung wegen des Kaufpreises erzielt werden. Daraufhin veräußerte der Konkursverwalter die Anteile an den verstorbenen Ehemann der Beklagten zum Preise von 10.000,- DM. Der Notar teilte den Abschluß des Anteilsübertragungsvertrages der Klägerin mit. Diese machte gegenüber dem Erwerber und dem Konkursverwalter ein Vorkaufsrecht geltend.

4

Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage verfolgt sie gegen die Beklagte als Alleinerbin des Erwerbers der Erbanteile ihre Rechte aus dem von ihr geltend gemachten Vorkaufsrecht.

5

Das Landgericht hat ihre hierauf zielende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.

6

Die Klägerin hat Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist unbegründet, weil ihr das geltend gemachte Vorkaufsrecht nicht zusteht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin dieses Recht schon deswegen nicht, weil der verstorbene Ehemann der Beklagten die Erbanteile nicht aufgrund eines freiwilligen von einem Miterben vorgenommenen Verkaufs erworben hat. Nur für diesen Fall besteht das Vorkaufsrecht nach §§ 2034 ff BGB.

8

Diese Bestimmungen geben einem Miterben für die in ihnen genannten Fälle ein Vorkaufsrecht eigener Art, das sich in seinen Wirkungen von dem in den §§ 504 ff BGB geregelten schuldrechtlichen Vorkaufsrecht und auch von dem in §§ 1094 ff BGB geregelten subjektiv-dinglichen Vorkaufsrecht an einem Grundstück unterscheidet.

9

Das Vorkaufsrecht der Miterben war im ersten Entwurf des BGB noch nicht enthalten. Es ist erst von der zweiten Kommission nach dem Vorbild des preußischen und des französischen Rechts eingeführt worden. Dabei handelt es sich um das einzige gesetzliche Vorkaufsrecht, das das BGB kennt. Im Verlaufe der Beratungen dieser Kommission wurde beantragt, eine Bestimmung in das Gesetz einzufügen, nach der jedem Miterben ein Vorkaufsrecht nach Maßgabe der §§ 439 bis 447 des II. Entwurfs - das sind die Bestimmungen über das obligatorische Vorkaufsrecht - zustehen solle (vgl. Prot. 5, 842). In § 445 Abs. 2 des II. Entwurfs war vorgesehen, daß das Vorkaufsrecht bei einem Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung oder durch den Konkursverwalter wegfallen solle. Grund dafür war die Erwägung, daß der Verpflichtete, der das Vorkaufsrecht eingeräumt hat, nicht für seine Gläubiger einstehen könne. Es wurde als nicht gerecht empfunden, ihn mit etwaigen Schadensersatzansprüchen des Vorkaufsberechtigten zu belasten, die aus seinem Vermögensverfall und dem Verhalten des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers herrühren. Dasselbe wurde anerkannt für den Fall, daß der gepfändete Gegenstand freihändig durch den Gerichtsvollzieher oder im Verlaufe eines Konkursverfahrens durch den Konkursverwalter verkauft werde (Prot. 2, 108).

10

Bei den Beratungen über die Schaffung des Vorkaufsrechts für die Miterben wurde ausdrücklich erwogen, ob § 445 des II. Entwurfs auch in diesem Fall gelten solle. Die Kommission war sich schließlich darüber einig, daß auch diese Bestimmung anzuwenden sei (vgl. Prot. 5, 839, 841). In dem dabei erörterten Vorschlag hieß es noch, daß das Vorkaufsrecht nach Maßgabe der §§ 439 bis 447 des II. Entwurfs bestehen solle. Schließlich wurde angeregt, von dem Hinweis auf die Anwendbarkeit der §§ 439 bis 447 abzusehen, da dieser der allgemeinen Fassung des § 439 BGB gegenüber nicht erforderlich sei (Prot. 6, 318). § 1908 des II. Entwurfs enthielt darauf diesen Hinweis nicht mehr. Das bedeutet danach nicht, daß die zweite Kommission die Bestimmung über das obligatorische Vorkaufsrecht mit ihrem § 445 auf das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miterben nicht angewandt wissen wollte.

11

Es ist einzuräumen, daß der Zweck, um dessen Willen § 445 des II. Entwurfs, der dem § 512 BGB entspricht, in das Gesetz aufgenommen wurde, für das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miterben nicht durchgreift. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß § 512 BGB auf dieses Vorkaufsrecht nicht anzuwenden ist. Denn die Anwendung dieser Norm rechtfertigt sich aus anderen Gründen.

12

Bei dem gesetzlichen Vorkaufsrecht der Miterben handelt es sich um ein Recht, durch das die Interessen der Miterben geschützt werden sollen. Miterben sind miteinander eng verbunden. Diese Bindung beruht entweder darauf, daß der Erblasser sie als solche berufen hat oder daß sie als die nächsten Verwandten des Erblassers dessen gesetzliche Erben sind. Sie sind genötigt, den oft umfangreichen Nachlaß, der sich aus den verschiedensten Gegenständen zusammensetzen kann, bis zur Auseinandersetzung, die zuweilen erst nach einem längeren Zeitraum erfolgt, zu verwalten. Diese Verwaltung kann erheblich gestört werden, wenn ein Miterbe seinen Erbanteil an einen Außenstehenden veräußert. Um das nach Möglichkeit zu vermeiden, gewährt das Gesetz den anderen Miterben das Vorkaufsrecht. Betroffen werden davon nur der den Anteil veräußernde Miterbe und der Erwerber des Erbanteils. Ihre Interessen läßt das Gesetz zurücktreten. Den Interessen der anderen, durch eine solche Veräußerung betroffenen Miterben wird Vorrang eingeräumt.

13

Anders ist es, wenn ein Erbanteil zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger des Miterben durch den Gerichtsvollzieher freihändig oder durch den Konkursverwalter veräußert wird. Bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung besteht es schon nach § 2034 BGB nicht. Fällt der Miterbe in Konkurs oder wird über seinen Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet, dann ist es Aufgabe des Konkursverwalters, den zur Masse gehörenden Miterbenanteil zu verwerten. Das geschieht im Interesse der Gläubiger. Sie würden von einem Vorkaufsrecht, das ausgeübt werden könnte, mitbetroffen. Die Verwertung des Miterbenanteils kann, wenn ein Vorkaufsrecht bestehen würde, in vielen Fällen erheblich erschwert werden. Bei einer Mehrheit von Erben kann es oft zweifelhaft sein, ob ein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt worden ist. Das kann zu schwierigen und langdauernden Rechtsstreitigkeiten führen. Es ist einleuchtend, daß Interessenten von dem Erwerb des Erbanteils abgehalten werden, wenn sie mit derartigen Schwierigkeiten rechnen müssen. Diese können sich ferner ergeben, wenn nicht alle Miterben bekannt sind und, um sie zu ermitteln, zunächst zeitraubende Nachforschungen angestellt werden müssen, damit der Konkursverwalter seiner Pflicht aus § 2035 Abs. 2 BGB genügen kann und die Frist des § 2034 Abs. 2 BGB in Lauf gesetzt wird.

14

Ein gegenteiliger Standpunkt läßt sich nicht daraus herleiten, daß das subjektiv dingliche Vorkaufsrecht nach § 1098 Abs. 1 Satz 2 BGB auch ausgeübt werden kann, wenn das Grundstück von dem Konkursverwalter aus freier Hand verkauft wird. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen haben die Gläubiger hinzunehmen. Denn dieses Vorkaufsrecht ist, weil es aus dem Grundbuch ersichtlich ist, stärker als das nur schuldrechtliche. § 1098 Abs. 1 Satz 2 enthält eine Sonderregelung, die auf das gesetzliche Vorkaufsrecht nach §§ 2034 ff BGB nicht entsprechend anzuwenden ist. Der Zweck, dem dieses Vorkaufsrecht dient, hat nicht solches Gewicht, daß demgegenüber die Interessen dritter Personen, denen der von dem Konkursverwalter vorgenommene Verkauf dienen soll, zurücktreten müßten. Die Gläubigerinteressen, die der Konkursverwalter wahrzunehmen hat, haben Vorrang. So wird auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum einhellig die Ansicht vertreten, daß § 512 BGB auf das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben anzuwenden ist (vgl. Strohal, Erbrecht § 64 III 1; Planck/Ebbecke BGB 4. Aufl., § 2034 Anm. 2 a; BGB RGRK 12. Aufl., Kregel § 2034 Rn. 2; Erman/Bartholomeyczik/Schlüter BGB 6. Aufl., § 2034 Rn. 2; Staudinger/Lehmann BGB 11. Aufl., § 2034 Rn. 5; Lange, Erbrecht § 44 III 2 b; Palandt/Keidel BGB 34. Aufl., § 2034 Anm. 2). Höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Frage sind, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Bukow
Dr. Hoegen
Dehner