Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1986, Az.: BVerwG 3 B 11.86
Aufklärungspflicht; Strafurteil; Rücknahme der Bestallung zum Zahnarzt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 11.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 17.12.1985 - AZ: 21 B 83 A. 2222
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1987, 1501-1502 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 598 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Zur Verpflichtung des VG, im Verfahren die Rücknahme der Bestallung zum Zahnarzt betreffend den strafrechtlich relevanten Sachverhalt und dessen strafrechtliche Beurteilung, wie sie Eingang in das rechtskräftige Strafurteil gefunden haben, im Verwaltungsprozeß erneut aufzugreifen und in sachlicher und rechtlicher Beziehung selbständig zu bewerten.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Rechtssache hat im Gegensatz zur Auffassung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rücknahme der Bestallung des Klägers als Zahnarzt wird im angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221) in der bis zum 1. März 1983 geltenden Fassung des Art. 27 des 1. StRG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) - ZHKG a.F. - gestützt. Diese Fassung hat auch das Berufungsgericht für maßgeblich erachtet. Nach dieser Bestimmung ist die Bestallung zurückzunehmen, wenn der Zahnarzt wegen schwerer Verfehlungen strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden ist. Die vom Kläger gestellte Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift ist nicht mehr klärungsbedürftig. Denn von der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (vgl. Urteile vom 22. November 1960 - BVerwG 1 C 88.58 - <Buchholz 418.01 Nr. 3>, vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 98.62 - <BVerwGE 15, 282 ff. = Buchholz a.a.O. Nr. 5> und vom 27. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 99.64 - <BVerwGE 25, 201 ff.>). Die Verfassungsmäßigkeit ist im Berufungsurteil im Hinblick auf den durch die Vorschrift erlaubten Eingriff in die Freiheit der Berufswahl in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet und die Vorschrift unter Berücksichtigung der o.a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgelegt worden. Das gilt auch in bezug auf die vom Kläger geforderte Anwendung des Resozialisierungsgedankens. Ein Ermessensspielraum war dem Beklagten nicht eingeräumt.
Inzwischen ist die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZHKG a.F. aufgrund des 1. Gesetzes zur Änderung des ZHKG vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 187) neu gefaßt worden. Nach der Neufassung (jetzt § 4 Abs. 2 Satz 1) ist die Approbation (= Bestallung) zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHKG n.F. wegfällt, wenn sich also der Zahnarzt "eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt". Für eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZHKG a.F. als einer ausgelaufenen Rechtsvorschrift bestünde nunmehr auch kein Bedürfnis mehr (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, Schriftenreihe der NJW; Heft 14, 1971 Rdnr. 85).
2.
Die Revision kann auch nicht wegen der vom Kläger gerügten Aufklärungsmängel zugelassen werden (§§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 86 Abs. 1 VwGO). Die vom Kläger behaupteten Mängel liegen nicht vor.
Der Kläger ist am 8. Juli 1976 vom Schwurgericht des Landgerichts München I wegen des Verbrechens der Anstiftung zum Mord an seiner Ehefrau zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt und sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist vom Landgericht als unzulässig verworfen worden. Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Berufungsgericht bei Erlaß des angefochtenen Berufungsurteils an die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch das Strafgericht wegen Anstiftung zum Mord gebunden gewesen. Das angefochtene Urteil ist dabei ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß es sich bei der genannten Straftat um eine schwere Verfehlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZHKG a.F. handelt.
Unter diesen Voraussetzungen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, den strafrechtlich relevanten Sachverhalt und dessen strafrechtliche Beurteilung, wie sie Eingang in das rechtskräftige Strafurteil gefunden haben, im Verwaltungsprozeß erneut aufzugreifen und in sachlicher und rechtlicher Beziehung selbständig zu bewerten. Deshalb mußte es sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen, im Verwaltungsprozeß den Kläger und/oder die mitverurteilte Frau S. in mündlicher Verhandlung anzuhören und einen Psychologen hinzuzuziehen. Es brauchte sich dem Berufungsgericht ferner nicht aufzudrängen, neben dem Strafurteil - das dem Berufungsgericht vorlag - auch die gesamten Ermittlungsakten beizuziehen und - wie der Kläger meint - in vollem Umfange auszuwerten. Auch den Vorsitzenden des Schwurgerichts, den Leiter und den Stellvertretenden Leiter der Vollzugsanstalt Straubing, den dortigen Abteilungsleiter Oberregierungsrat R. und den Gefängnispsychologen G. mußte das Berufungsgericht aus den vorgenannten Gründen nicht in mündlicher Verhandlung anhören.
Schließlich stellt es auch keinen Verfahrensmangel dar, daß das Berufungsgericht gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes einstimmig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden hat.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt worden.
Dr. Messerschmidt
Schäfer