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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1985, Az.: I ZR 183/82

Schadensersatzpflicht einer Luftfrachtspedition gegenüber dem Transportversicherer wegen Beschädigung des Frachtgutes; Wahrung der Ausschlussfristen nach dem Warschauer Abkommen; Fristgerechte und formgerechte Schadensanzeige

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1985
Aktenzeichen
I ZR 183/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 25.11.1982

Fundstellen

  • VRS 69, 203
  • VersR 1985, 686-687 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der Empfänger muß einen Schaden nicht notwendig persönlich anzeigen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1985
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. November 1982 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Firma Gebrüder H. Maschinenfabrik GmbH in Nürtingen (Firma H.) beauftragte die Beklagte, die Firma E.-T. GmbH Internationale Luftfrachtspedition in S. (E.), am 31. Januar 1979 mit dem Lufttransport einer Nockenwellen-Fräsmaschine von Stuttgart nach Chikago. Laut Luftfrachtbrief waren Absender die Firma H., Luftfrachtführer die Beklagte und Empfänger die Firma M. & H. M. Co (Firma M.)

2

Die Beklagte beauftragte ihrerseits mit der Durchführung des Transports als Unterfrachtführer die S. W. A. (SAW). Nach dem Luftfrachtbrief dieses Auftrags waren Absender die Beklagte, Luftfrachtführer die SAW und Empfänger die Firma E.-T. Inc., Chikago (E. Chikago).

3

Das Frachtgut, das am 2. Februar 1979 auf dem Flughafen von Chikago eintraf, wurde beim Ausladen aus dem Flugzeug durch die SAW beschädigt. Es wurde noch am selben Tage zum Empfänger (Firma M.) weitergeleitet.

4

Die Klägerin hat als Transportversicherer der Firma H. die Reparaturkosten in Höhe von 41.992,63 DM getragen. Sie hat die Beklagte - gestützt auf § 67 VVG und auf eine Abtretungserklärung der Firma M. vom 24. Juli 1980 - in Höhe dieses Betrages auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

5

Die Beklagte hat die Aktivlegittimation der Klägerin in Abrede gestellt und geltend gemacht, daß die Ausschlußfristen der Art. 26 und 29 des Warschauer Abkommens (WA) von 1929 nicht gewahrt seien.

6

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei nach Art. 18 des Warschauer Abkommens begründet. Dieses sei vorliegend ausschließlich in der Fassung von 1929 anzuwenden, da die USA weder dem Zusatzprotokoll von Den Haag von 1955 noch dem Zusatzabkommen von Guadalajara von 1961 beigetreten seien.

8

Die Aktivlegitimation der Klägerin folge entweder aus§ 67 WG oder aus der Abtretungserklärung der Firma M..

9

Auf den Klageausschluß nach Art. 26 Abs. 4 WA berufe sich die Beklagte ohne Erfolg. Zwar habe die Firma M. nicht selbst binnen der für Schadensfälle der vorliegenden Art nach Art. 26 Abs. 2 WA maßgebenden Frist von sieben Tagen eine schriftliche Schadensanzeige an die Beklagte abgesandt. Indessen komme es darauf vorliegend nicht an. Eine Abweisung der Klage wegen Nichtbeachtung der Anzeigepflichten des Empfängers wäre mit Treu und Glauben unvereinbar, da die Erfüllung dieser pflichten im Streitfall einer inhaltslosen Formalität gleichgekommen wäre. Sinn der Anzeigepflichten nach Art. 26 WA sei es, den Frachtführer auf den Eintritt eines Schadens und seine etwaige Haftpflicht hinzuweisen und ihn in die Lage zu versetzen, Beweise zu sichern und weitere Vorkehrungen gegen Rechtsverluste zu treffen. Diese Belange der Beklagten seien durch das Ausbleiben einer formgerechten Schadensanzeige der Firma M. innerhalb der Frist des Art. 26 Abs. 2 WA nicht beeinträchtigt worden. Es stehe fest, daß die Beklagte, die am 5. Februar 1979 eine Schadensanzeige an die SAW Stuttgart gerichtet und am 8. Februar 1979 Schadensunterlagen von E. Chikago angefordert habe, innerhalb der 7-Tage-Frist des Art. 26 Abs. 2 WA ausreichende Kenntnis vom Schaden gehabt habe.

10

Art. 29 WA stehe der Klage ebenfalls nicht entgegen. Die dort normierte zweijährige Ausschlußfrist habe zwar mit Ablauf des 2. Februar 1981 geendet, ohne daß die Klägerin bis dahin Klage erhoben habe. Indessen hätten die Parteien an diesem Tag mit Wirkung per 2. März 1981 und am 16. Februar 1981 mit Wirkung per 4. April 1981 vereinbart, daß der Klägerin der Ablauf der Ausschlußfrist nicht entgegengehalten werden dürfe. Die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung unterliege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 101, 108, 109) [BGH 22.04.1982 - I ZR 86/80]keinen Bedenken. Der am 6. April 1981, einem Montag, bei Gericht eingegangene Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, der auch demnächst zugestellt worden sei, sei daher rechtzeitig angebracht.

11

II.

Die gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

12

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Klagebegehren als Streitigkeit aus einer internationalen Luftbeförderung den Vorschriften des Warschauer Abkommens (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2) unterfällt und daß vorliegend ausschließlich das Abkommen in der Fassung von 1929 in Betracht zu ziehen ist (Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929, RGBl. 1933 II S. 1039), da die USA dem Haager Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Warschauer Abkommens (BGBl. 1958 II S. 292) und dem Zusatzabkommen von Guadalajara vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen (BGBl. 1963 II S. 1160) nicht beigetreten sind.

13

2.

Die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Sie ergibt sich entweder aus § 67 VVG oder aus der Abtretungserklärung der Firma M. vom 24. Juli 1980. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es dieser Erklärung nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Nach den Feststellungen des Berufungsgericht hat die Firma M. alle ihr aus dem Hauptfachtvertrag zwischen der Firma H. und der Beklagten erwachsenen Schadensersatzansprüche an die in der Abtretungserklärung namentlich genannte Klägerin abgetreten. Diese Abtretungserklärung erfaßte auch die Ansprüche gegen Luftfrachtführer ("... against operators of vessels ...").

14

3.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte auf eine Versäumung der Anzeigefrist nach Art. 26 WA nicht berufen könne, hält, jedenfalls im Ergebnis, einer rechtlichen Nachprüfung stand. Nach Art. 26 Abs. 4 WA ist - vom Fall der Arglist abgesehen - jede Klage gegen den Luftfrachtführer bei Versäumung der Anzeigefrist (Art. 26 Abs. 2 WA) ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 26 Abs. 3 WA, nach der jede Beanstandung schriftlich erklärt werden muß, bedeutet das, daß der Ersatzberechtigte jeden Anspruch auf Schadensersatz verliert, wenn die Frist nicht mit einer schriftlichen Schadensanzeige gewahrt wird (vgl. Denkschrift des Reichsministers der Justiz zum Warschauer Abkommen von 1929, S. 46; Guldimann, Internationales Lüfttransportrecht, Kommentar zum Warschauer Abkommen, Art. 26 Rdnr. 12, 19; Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 3. Aufl., I. Bd., Warschauer Abkommen Art. 26 Anm. 2, 3; Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, S. 91; Schoner ZLW 1978, 266; TranspR 1979, 5, 6; ZLW 1980, 358; OLG Frankfurt ZLW 1977, 152, 154).

15

Diese Voraussetzungen für den Verlust eines Schadensersatzanspruchs sind im Streitfall nicht gegeben. Zwar hat die Empfängerin, die Firma M. nicht selbst eine Anzeige in der Frist des Art. 26 Abs. 2 WA und in der Form des Art. 26 Abs. 3 WA an die Beklagte abgesandt. Jedoch kommt es darauf im Streitfall nicht entscheidend an. Für die Wahrung der Anzeigeerfordernisse des Art. 26 WA ist es nicht notwendig, daß der Empfänger die Schadensanzeige persönlich erstattet. Es genügt, wenn dies - frist- und formgerecht - ein Beauftragter für ihn tut oder wenn der Luftfrachtführer in Anwesenheit des Empfängers den Schaden aufnimmt oder wenn ein von einem Dritten für den Empfänger gefertigtes Schadensprotokoll an den Luftfrachtführer weitergeleitet wird. In allen diesen Fällen ist der Zweck des Anzeigeerfordernisses aus Art. 26 WA erfüllt, dem Luftfrachtführer mittels einer schriftlichen Unterlage Kenntnis vom Schaden zu geben und ihn in die Lage zu versetzen, weitere Schadensfeststellungen zu treffen (vgl. Guldimann, a.a.O., Art. 26. Rdn. 11, 17; Liesecke, a.a.O.; OLG Frankfurt ZLW 1977, 152, 154).

16

Die danach maßgebenden Voraussetzungen für die Abgabe einer nach Art. 26 WA frist- und formgerechten Schadensanzeige sind im Streifall erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß E. Chikago bei der Inempfangnahme des Gutes auf dem Flughafen von Chikago und der Feststellung des Schadens Repräsentantin und Vertreterin von E Stuttgart war, daß sie dabei deren Interessen als Lüftfrachtführer wahrnahm und daß alle Handlungen, die die Empfängerin im Zusammenhang mit der Abgabe einer Schadensanzeige vorzunehmen hatte, auch gegenüber E. Chikago rechtswahrend vorgenommen werden konnten. Wie sich aus dem der Firma M. und E. Stuttgart abschriftlich übermittelten Schreiben von E. Chikago an die SAW vom 5. Februar 1979 und aus dem ebenfalls an E. Stuttgart übersandten "Interoffice memo" von E. Chikago vom gleichen Tage ergibt, hat E. Chikago den Schaden in einer Weise aufgenommen, die den Anforderungen des Art. 26 WA an eine ordnungsgemäße Schadensanzeige des Empfängers genügt. Bereits am Ankunftstage des Gutes hat E. Chikago für "EV, ohne dabei nach E. Chikago und E. Stuttgart zu unterscheiden, den Schaden am Gut schriftlich festgehalten und hat darauf auch die Empfängerin bei der Zuführung des Gutes durch einen Vermerk in den Frachtdokumenten hingewiesen. Darüber hinaus hat E. Chikago am 5. Februar 1979 im Lager der Empfängerin den Schaden auch photographisch festgehalten und hat E. Stuttgart auch davon noch am gleichen Tage schriftlich Kenntnis gegeben. Darin lag unter den erörterten Umständen auch eine Schadensfeststellung und -anzeige für die Firma M., die daneben, um den Anzeigeerfordernissen des Art. 26 WA zu genügen, nicht noch einmal, auch in eigener Person, den Schaden zu melden brauchte.

17

4.

Des weiteren hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß auch die Ausschlußfrist des Art. 29 WA gewahrt ist. Die Vereinbarung der Parteien vom 2. bzw. 16. Februar 1981, daß der Klägerin der Ablauf der Ausschlußfrist per 2. März 1981 bzw. per 4. April 1981 nicht entgegengehalten werden dürfe, ist sachlich bedenkenfrei (BGHZ 84, 101, 108, 109)[BGH 22.04.1982 - I ZR 86/80].

18

Allerdings ist der Antrag der Klägerin auf Erlaß eines Mahnbescheids, mit dem die Klägerin die Klageforderung erstmals gerichtlich geltend gemacht hat, erst am 6. April 1981 bei Gericht eingegangen. Jedoch ist auch dadurch die Ausschlußfrist des Art. 29 WA nicht versäumt, weil der 4. April 1981 auf einen Sonnabend fiel und nach den in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts die fristwahrende Wirkung der Antragseinreichung auch noch bei der Anbringung des Gesuchs am darauffolgenden Werktag eintreten konnte, sofern - wie es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall war - die Zustellung demnächst erfolgte (Art. 29 Abs. 2 WA; §§ 193, 693 Abs. 2 ZPO).

19

III.

Danach war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe