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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.2006, Az.: 2 ARs 53/06

Beachtlichkeit der Beweiskraft des Protokolls für das Revisionsgericht im Falle eines Wegfalles der maßgeblichen Tatsachengrundlage nach einer Protokollberichtigung infolge der durch den Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.2006
Aktenzeichen
2 ARs 53/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 16437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 2006, 275 (Volltext mit red. LS)
  • wistra 2006, 352

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung
hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenatsvom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. Mai 2006
beschlossen:

Tenor:

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

1

Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn auf Grund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.

3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4

Der 2. Strafsenat folgt - trotz beachtlicher Argumente für die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung - der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf. Dem liegen insbesondere die Überlegungen zugrunde, die der Senat bereits in seinemUrteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04 (NStZ 2005, 281) dargelegt hat und auf dessen Gründe Bezug genommen wird.

5

Gerade das Gebot der Verfahrensbeschleunigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK erfordert, dass ein berichtigtes, von den Unterschriften der Urkundspersonen gedecktes, Protokoll zugrunde zu legen ist, statt eines von den Verantwortlichen als unrichtig bezeichnetes, das zu einer unnötigen Aufhebung führen würde. Die absolute Beweiskraft gilt für das berichtigte Protokoll.

6

Der Revisionsführer ist hiergegen nicht schutzlos. Er ist im Protokollberichtigungsverfahren anzuhören und hat die Möglichkeit gegen eine nach seiner Ansicht unzutreffende Berichtigung mit der Beschwerde vorzugehen.

7

Der von Jahn und Widmaier in der Anmerkung zum Anfragebeschluss des 1. Strafsenats gemachte Lösungsvorschlag (JR 2006, 162, 166 f. [BGH 12.01.2006 - 1 StR 466/05]) überzeugt demgegenüber nicht. Die absolute Beweiskraft des Protokolls soll gerade beim Revisionsgericht das Freibeweisverfahren vermeiden. Vor allem aber ist der "eng umrissene Bereich", in dem "mit praktischer Gewissheit feststeht, dass das Protokoll in dem für die Rüge wesentlichen Bereich falsch sein muss" weitgehend konturlos; seine nähere Eingrenzung wäre einzelfallabhängig und somit n. K. (1)beliebig. Fezer weist in seiner Anmerkung zum Senatsurteil vom 8. August 2001 - 2 StR 504/00 (NStZ 2002, 270 ff. [BGH 08.08.2001 - 2 StR 504/00]) darauf hin, dass eine Methode, nach der der Protokollinhalt mit der forensischen Erfahrung konfrontiert und dann der Schluss gezogen wird, dass sich das protokollierte Geschehen in Wirklichkeit so nicht ereignet haben kann, mit Sinn und Zweck des § 274 StPO, der nicht nur eine Beweisaufnahme, sondern jedes Inzweifelziehen des Protokollinhalts vermeiden will, nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere lässt sich eine sichere Grenze nicht ziehen (vgl. Fezer aaO S. 273).

Rissing-van Saan
Ri'inBGH Dr. Otten ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert Rissing van Saan
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(1) Red. Anm.:

"n. K." korrigiert durch "u. U." (siehe Schreibfehlerberichtigung am Ende des Dokuments