Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.02.1976, Az.: 5 AZR 83/75
Vertragliche Einheitsregelung; Rückwirkende Erhöhung; Regelungin Tarifvertrag; Ausscheiden vor Wirksamwerden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.02.1976
- Aktenzeichen
- 5 AZR 83/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 16.01.1975 - 3 Sa 1023/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 28, 14 - 21
- DB 1976, 1111-1112 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 698 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1551-1552 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Werden durch eine vertragliche Einheitsregelung die Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer eines Betriebes rückwirkend erhöht, so dürfen Arbeitnehmer, die im Rückwirkungszeitraum in dem Betrieb gearbeitet haben, nicht nur deshalb ausgenommen werden, weil sie vor dem Wirksamwerden der Regelung aus den Diensten des Arbeitgebers ausgeschieden sind.
2. Ob in einem Tarifvertrag eine entsprechende Regelung getroffen werden kann, bleibt offen.