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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2014, Az.: 5 StR 439/13

Begründetheit einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.2014
Aktenzeichen
5 StR 439/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 10786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 24.05.2013

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Fall 19 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die in diesem Umfang auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Wegen des gebotenen Teilfreispruchs (Straflosigkeit versuchter Untreue) nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. November 2013 Bezug. Er teilt auch dessen Auffassung, es sei auszuschließen, dass sich der Wegfall der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

2

Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Landgericht nicht beachtet hat, dass der Strafbefehl des Landgerichts Hamburg vom 7. Februar 2011 trotz der in Bezug auf die dort verhängte Geldstrafe erfolgten Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Zäsurwirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170, und vom 8. September 2010 - 2 StR 423/10, StraFo 2011, 61). Denn dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Strafkammer hätte konsequenterweise aus den Einzelstrafen wegen der Taten 1 bis 17 eine erste und aus den Einzelstrafen wegen der Taten 18 und 20 bis 24 eine weitere Gesamtstrafe bilden müssen. Ersichtlich hätte dies nur zu einer höheren Gesamtsanktion gegen den Angeklagten als bislang führen können. Eine Beschwer lässt sich auch ausschließen, wenn die zweite Gesamtfreiheitsstrafe - was theoretisch möglich wäre - im aussetzungsfähigen Bereich geblieben wäre. Besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB wären im Blick auf das Gesamtunrecht zwingend zu verneinen gewesen.

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