§ 137 BremPolG - Unterstützung und gemeinsamer Einsatz
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann dem Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes oder dem Polizeivollzugsdienst des Landes Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte der Stadtgemeinde Bremerhaven zur Unterstützung zuteilen. Sie oder er kann sich ferner die Kräfte des Polizeivollzugsdienstes des Landes und der Stadtgemeinde Bremerhaven zum gemeinsamen Einsatz unmittelbar unterstellen und ihre Leitung einer bestimmten Beamtin oder einem bestimmten Beamten übertragen, wenn und solange die öffentliche Sicherheit es erfordert.
(2) Die Kosten werden nicht erstattet.