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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1987, Az.: III ZR 54/87

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Würdigung der Äußerungen des Klägers in einer persönlichen Anhörung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1987
Aktenzeichen
III ZR 54/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig-Holstein - 21.01.1987 - AZ: 4 U 22/85

Prozessführer

die Firma A. Maschinenbau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Alfred M., H. straße, B.

Prozessgegner

der Fräser Celal E. Neuer G. weg ..., B.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner,
Boujong,
Dr. Engelhardt und
Dr. Werp
am 29. Oktober 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Januar 1987 - 4 U 22/85 - wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 82.100,00 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

1.

Ohne Erfolg wendet die Revision sich gegen die Würdigung der Angaben des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten durch das Berufungsgericht. Es ist dem Tatrichter nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGHZ 82, 13, 20) [BGH 06.10.1981 - X ZR 57/80]; daß das Berufungsgericht die der Tatsachenfeststellung auf dieser Grundlage gezogenen Grenzen (vgl. BGH aaO) überschritten hätte, ist nicht erkennbar.

3

Aus der Würdigung der Äußerungen des Klägers in seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO läßt sich nicht entnehmen, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es sich dabei nicht um eine Beweiserhebung im Wege der Parteivernehmung gehandelt hat. Insbesondere aus der Verwendung des Wortes "Bekundung", mag sie auch im allgemeinen typisch für die Bezeichnung einer Zeugenaussage sein, läßt sich eine solche Annahme nicht herleiten.

4

Ob für die Würdigung der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten etwas anderes gelten müßte, kann dahingestellt bleiben, denn dadurch wäre die Beklagte jedenfalls nicht beschwert. Die Behandlung als Parteivernehmung könnte den Angaben ihres Geschäftsführers allenfalls einen höheren Beweiswert verschaffen. Deshalb ist in dem dem von ihr angeführten Urteil vom 3. Juli 1967 - VII ZR 48/65 - MDR 1967, 834 zugrundeliegenden Fall auch von der Revision (mit Recht) gerügt worden, daß die informatorische Anhörung der Geschäftsführerin der Gegenpartei in unzulässiger Weise zum Beweismittel erhoben worden sei.

5

Dem Berufungsurteil läßt sich auch nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht einen Teil der Verhandlung in die nach § 286 erforderliche zusammenfassende Würdigung nicht mehr mit einbezogen hätte.

6

2.

Die Würdigung des Vergleichs des früheren und des streitigen Geschäfts zwischen den Parteien in der Schilderung des Klägers durch das Berufungsgericht läßt keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen. Das Berufungsgericht hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers nicht daraus hergeleitet, daß er die ihm günstig erscheinenden Einzelheiten des früheren Geschäfts geschildert hat, sondern aus der Darstellung der von dem ersten Geschäft abweichenden Handlungen. Das ist revisionsrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Annahme, der Kläger und seine Landsleute hätten sich angesichts der Abwicklung des ersten Geschäfts von dem zweiten keine eigenen finanziellen Vorteile mehr versprochen.

7

3.

Schließlich läßt auch die Würdigung der Aussage des Zeugen Lawrenz durch das Berufungsgericht keinen Rechtsverstoß erkennen.

Krohn
Kröner
Boujong
Engelhardt
Werp